Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Errichtung von fünf Gewerbeaufsichtsämtern und zwei Außenstellen und einem Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Vom 7. Februar 1992
I. Errichtung
Aufgrund der Beschlüsse der Sächsischen Staatsregierung vom 23. April 1991 und 30. Juli 1991 werden
- fünf Staatliche Gewerbeaufsichtsämter und zwei Außenstellen als untere Sonderbehörden und
- ein Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nachgeordnete Einrichtung
im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit errichtet.
II. Sitz und örtliche Zuständigkeit
(1) Sitz und Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind:
- 1.
- Bautzen mit Außenstelle in Görlitz
Hauptamt Bautzen
zuständig für die Kreise
Bautzen, Bischofswerda, Hoyerswerda, Kamenz
Außenstelle Görlitz
zuständig für die Kreise
Görlitz-Stadt, Görlitz-Land, Löbau, Niesky, Weißwasser, Zittau
- 2.
- Chemnitz
zuständig für die Kreise
Annaberg, Brand-Erbisdorf, Chemnitz-Stadt, Chemnitz-Land, Flöha, Freiberg, Hainichen, Hohenstein-Ernstthal, Marienberg, Rochlitz, Stollberg, Zschopau
- 3.
- Dresden
zuständig für die Kreise
Dippoldiswalde, Dresden-Stadt, Dresden-Land, Freital, Großenhain, Meißen, Pirna, Riesa, Sebnitz
- 4.
- Leipzig mit Außenstelle in Grimma
Hauptamt Leipzig
zuständig für die Kreise
Delitzsch, Leipzig-Stadt, Leipzig-Land
Außenstelle Grimma
zuständig für die Kreise
Borna, Döbeln, Eilenburg, Geithain, Grimma, Oschatz, Torgau, Wurzen
- 5.
- Zwickau
zuständig für die Kreise
Aue, Auerbach, Glauchau, Klingenthal, Oelsnitz, Plauen-Stadt, Plauen-Land, Reichenbach, Schwarzenberg, Werdau, Zwickau-Stadt, Zwickau-Land
Die Gliederung der örtlichen Zuständigkeit steht unter dem Vorbehalt einer Kreisreform.
(2) Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat seinen Sitz in Chemnitz.
III. Aufgaben
(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter erledigen
- 1.
- in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit oder, mit dessen Zustimmung, durch Verwaltungsvorschrift, anderer Staatsministerien übertragen werden,
- 2.
- als beauftragte Behörden, soweit durch Rechtsverordnung keine andere Zuständigkeit festgelegt ist, Aufgaben, die ihnen vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit oder von den Regierungspräsidien übertragen werden,
- 3.
- insbesondere folgende Aufgaben:
- fachliche Unterstützung der unteren und oberen Verwaltungsbehörden beim Vollzug und bei der Vorbereitung von Arbeitsschutzvorschriften
- Aufsicht über die Ausführung der Arbeitsschutzvorschriften
- Erfassung erlaubnis- und genehmigungspflichtiger Tatbestände und Anlagen
- Erlass von Anordnungen und gegebenenfalls Durchführung von Bußgeldverfahren
- Erteilung von Ausnahmen
- Durchführung von und Beteiligung an Erlaubnisverfahren bzw. Beteiligung an Genehmigungsverfahren
- sachkundige Beratung der Gewerbeunternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(2) Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erledigt
- 1.
- Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit oder, mit dessen Zustimmung, durch Verwaltungsvorschrift anderer Staatsministerien übertragen werden,
- 2.
- insbesondere folgende Aufgaben als sachverständige Stelle
- a)
- für Angelegenheiten des Arbeitsschutzes:
- Beratung und fachliche Unterstützung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit bei wissenschaftlichen Fragen des Arbeitsschutzes
- fachliche Beratung von Regierungspräsidien, Gewerbeaufsichtsämtern sowie anderen Stellen
- Unterhaltung eines Arbeitsschutz-Informationssystems
- Durchführung von fachbezogenen Untersuchungen und Forschungsprojekten
- Auswertung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, Untersuchungs- und Forschungsprogrammen
- Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen
- b)
- für Angelegenheiten der Arbeitsmedizin; einschließlich gewerbeärztlicher Dienst:
- konzeptionelle Beratung und Unterstützung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit in Fragen der Arbeitshygiene, Arbeitsmedizin und des arbeitsmedizinischen Arbeitsschutzes fachliche Beurteilung arbeitsrelevanter Sachverhalte, Vorhaben und Technologien; Sachverständigentätigkeit
- fachliche Anleitung und Beratung der Arbeitsschutzbehörden in allen arbeitsmedizinischen Fragen
- Wahrnehmung aller Aufgaben als die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle, insbesondere bei der Ermächtigung von Ärzten für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und bei der Durchführung von Berufskrankheitsverfahren, sowie der aus den Zuständigkeitsverordnungen resultierenden Aufgaben
- arbeitsmedizinische Aufsicht und Beratung in Betrieben, Institutionen und Verwaltungen
- wissenschaftliche Untersuchungen zur Klärung besonderer arbeitsmedizinischer Fragen
- zentrale Arbeitsmedizindokumentation
- Auswertung der arbeitsmedizinischen Forschung Berufskrankheiten
- Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern
- Weiterbildungsstelle für Arbeitsmedizin, insbesondere für die Fortbildung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften.
IV. Fachaufsicht
(1) Die Fachaufsicht über die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter führen das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und die Regierungspräsidien.
(2) Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin untersteht fachlich dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
V. Dienstaufsicht und Personalbewirtschaftung
(1) Für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter liegen die
- 1.
- Dienstaufsicht beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und bei den Regierungspräsidien,
- 2.
- Zuständigkeiten der Personalbewirtschaftung
- a)
- für den höheren Dienst beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
- b)
- für den einfachen Dienst (Beamte), den mittleren und gehobenen Dienst bei den Regierungspräsidien.
(2) Für das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin liegen die
- 1.
- Dienstaufsicht beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
- 2.
- Zuständigkeiten der Personalbewirtschaftung
- a)
- für den höheren Dienst beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
- b)
- für alle übrigen Bediensteten beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
VI. Inkraftreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Dresden, den 18. März 1992
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer