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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 26.06.1996 bis 02.07.2002

Fischereiaufsichtsverordnung

Vollzitat: Fischereiaufsichtsverordnung vom 26. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 263), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. November 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 189) geändert worden ist

Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen
(Fischereiaufsichtsverordnung – FischAufsVO)

Vom 26. Juni 1996

Aufgrund von § 49 Abs. 5 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl S. 109) wird verordnet:

§ 1
Bestellung zum Fischereiaufseher

(1) Zum staatlichen Fischereiaufseher kann bestellt werden, wer in einem Dienstverhältnis zum Freistaat steht und eine Ausbildung im Fach Fischereiwirtschaft durch Erwerb des Hochschulgrades eines Diplom-Fischereiingenieurs oder eines als gleichwertig anerkannten Abschlusses erfolgreich beendet hat. Für jeden Landkreis wird jeweils eine erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellt. Zum ehrenamtlichen Fischereiaufseher kann bestellt werden, wer Inhaber eines Fischereischeins ist sowie an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nach dieser Verordnung regelmäßig teilnimmt.

(2) Die Fischereibehörde soll jeweils einem Fischereiaufseher die Aufgabe der Leitung des Einsatzes der Fischereiaufseher innerhalb eines Landkreises zuweisen (Obmann). Die Fischereiaufseher innerhalb eines Landkreises sind verpflichtet, die Anordnungen des Obmanns zu befolgen. Der Obmann hat die bei der dienstlichen Tätigkeit der Fischereiaufseher eines Landkreises anfallenden Niederschriften, Berichte sowie amtlich zu verwahrenden Gegenstände einzusammeln und der Fischereibehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, geschlossen zu übergeben. Der Obmann kontrolliert regelmäßig die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen über Einsatzort und -zeit der Fischereiaufseher.

(3) Der Sächsische Landesfischereiverband e.V. oder ein ihm angeschlossener Verband der Angler sowie Fischereiausübungsberechtigte im Sinne von § 14 Abs. 2 SächsFischG können der Fischereibehörde geeignete Personen für die Bestellung zum ehrenamtlichen Fischereiaufseher und für die Bestellung zum Obmann im Sinne von Absatz 2 vorschlagen.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 49 Abs. 2 SächsFischG besitzt, wer die Anforderungen an die Berufung in das Amt eines ehrenamtlichen Richters im Sinne von § 9 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) erfüllt.

(5) Bei der Bestellung sind dem Fischereiaufseher eine Bestellungsurkunde nach dem Muster der Anlage 1 , ein Dienstausweis nach dem Muster der Anlage 2 sowie ein Dienstabzeichen nach dem Muster der Anlage 3 auszuhändigen. Auf Anforderung des ehrenamtlichen Fischereiaufsehers sind ihm weiterhin zur Kennzeichnung von Fahrzeugen während der Ausübung der Fischereiaufsicht eine Dienstflagge nach dem Muster der Anlage 4 sowie ein Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 5 auszuhändigen. Die Zuweisung der Aufgaben eines Obmanns ist in der Bestellungsurkunde sowie in dem Dienstausweis zu vermerken. Der Verlust des Dienstausweises ist der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Bestellung zum Fischereiaufseher ist auf dessen Antrag sowie in den Fällen aufzuheben, in denen die Fischereibehörde von Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fischereiaufseher nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind. Die Bestellung zum Fischereiaufseher kann widerrufen werden, wenn dieser nicht an den nach dieser Verordnung vorgesehenen Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt oder Anordnungen der Fischereibehörde oder des Obmanns nicht befolgt. Dienstausweis, Dienstabzeichen sowie die anderen in Absatz 5 Satz 2 genannten Gegenstände sind bei der Aufhebung der Bestellung unverzüglich einzuziehen.

§ 2
Befugnisse und Pflichten des Fischereiaufsehers

(1) Der Fischereiaufseher ist bei der Ausübung der Fischereiaufsicht verpflichtet,

  1. die Einhaltung der die Ausübung der Fischerei regelnden Vorschriften durch Kontrollmaßnahmen vor Ort regelmäßig zu überwachen,
  2. Hinweise zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei zu geben,
  3. festgestellte Verstöße gegen fischereirechtliche Vorschriften unverzüglich der Fischereibehörde mitzuteilen und darüber eine Niederschrift anzufertigen, die fünf Jahre lang aufzubewahren ist,
  4. im Falle einer Beschlagnahme oder Sicherstellung von Fischen, Fischnährtieren, Fanggeräten oder anderen Gegenständen dem Betroffenen eine Bescheinigung über die sichergestellten Gegenstände auszustellen.

(2) Beschlagnahmte oder sichergestellte Angeln und andere zur Ausübung der Fischerei dienende Gerätschaften sind sorgfältig zu verwahren und unverzüglich der Fischereibehörde zu übergeben. Beschlagnahmte oder sichergestellte lebende Fische und Fischnährtiere sind unverzüglich in das Gewässer, aus dem sie entnommenen worden sind, wieder einzubringen. Dies gilt ebenso für getötete Fischnährtiere, soweit dadurch der Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Beschlagnahmte oder sichergestellte getötete Fische sind unverzüglich dem Fischereiausübungsberechtigten zu übergeben oder, soweit dies nach den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere wegen drohenden Verderbes, untunlich ist, ordnungsgemäß zu verwahren.

(3) Personen, die bei der Ausübung der Fischerei angetroffen werden, haben auf Anordnung des Fischereiaufsehers sämtliche mitgeführten Behälter, Ausrüstungsgegenstände und andere Geräte, die dem Fischfang dienen, auf Anordnung des Fischereiaufsehers zugänglich zu machen und zu öffnen. Dies gilt auch für die Öffnung und Durchsuchung von mitgeführten Kraftfahrzeugen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in diesen Fische, Fischnährtiere oder Fanggeräte befinden, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen.

(4) Fischereiaufseher sind berechtigt, Personen von einem Ort vorübergehend zu verweisen oder das Betreten eines Ortes zu verbieten, soweit dies zur Ermittlung, Feststellung oder Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen fischereiliche Vorschriften erforderlich ist.

(5) Kontrollgänge sollen jeweils von zwei Fischereiaufsehern gemeinschaftlich durchgeführt werden.

§ 3
Ausbildungslehrgang

(1) Der Fischereiaufseher hat die für seine dienstliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde durchgeführten Lehrgang nachzuweisen. Der Lehrgang umfaßt 24 Unterrichtsstunden. Als Teilnahme gilt nur der lückenlose Besuch sämtlicher Unterrichtsstunden. Für die Teilnahme an den Unterrichtsstunden werden Kosten nicht erhoben. Der Lehrgang erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

  1. Fischereirecht,
  2. Polizei- und Ordnungsrecht sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
  3. Wasserrecht,
  4. Naturschutzrecht,
  5. Tierschutzrecht und Tierseuchenrecht,
  6. praktische Sachkunde der Fischereiaufsicht, insbesondere Methoden der Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes.

(2) Die Zulassung zu dem Lehrgang erfolgt auf Antrag. Der Antrag muß enthalten:

  1. die Vor- und Familiennamen des Antragstellers,
  2. das Geburtsdatum des Antragstellers,
  3. die vollständige Anschrift des Antragstellers,
  4. die Nummer sowie das Ausstellungsdatum des Fischereischeins.

(3) Eine Teilnahme an dem Lehrgang ist erfolgreich, wenn in einem abschließenden Prüfungsgespräch mit jeweils nicht mehr als fünf Teilnehmern der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse und die praktische Sachkunde des Antragstellers erbracht wird. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Sachgebiete. Die Dauer des Prüfungsgesprächs beträgt insgesamt mindestens 60 Minuten, wovon 30 Minuten auf die Prüfung des in Absatz 1 Nr. 2 genannten Sachgebietes entfallen. Über die erfolgreiche Teilnahme ist dem Antragsteller ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen.

§ 4
Fortbildungslehrgang

(1) Ehrenamtliche Fischereiaufseher sind verpflichtet, einmal innerhalb eines Jahres an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Dauer des Fortbildungslehrganges beträgt jeweils acht Unterrichtsstunden. Die Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang aus.

(2) Die Fischereibehörde kann die Bestellung des ehrenamtlichen Fischereiaufsehers widerrufen, wenn er an einem Fortbildungslehrgang innerhalb eines Jahres nicht teilgenommen hat.

(3) Die Lehrgänge finden zu den von der Fischereibehörde festgesetzten Zeitpunkten statt. Die Fortbildungslehrgänge werden von der Fischereibehörde an deren Sitz durchgeführt. Die Fischereibehörde kann einen anderen Ort bestimmen.

§ 5
Dienstabzeichen

(1) Das Dienstabzeichen für bestellte Fischereiaufseher besteht aus einem nach dem Muster der Anlage 3 gestalteten Metallschild mit eingeprägter Kontrollnummer. Die Kontrollnummer ist in den Ausweis des Fischereiaufsehers über seine Bestellung einzutragen.

(2) Das Dienstabzeichen wird dem bestellten Fischereiaufseher für die Dauer der Berechtigung zur Fischereiaufsicht durch die Fischereibehörde ausgehändigt. Der Verlust des Dienstabzeichens ist der ausgebenden Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 6
Reisekosten, Auslagen

Zur Erstattung der Reisekosten sowie sonstiger Auslagen und Zeitversäumnis setzt die Fischereibehörde jeweils Pauschalbeträge fest.

§ 7
Übergangsbestimmung

(1) Personen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum Inkrafttreten des Sächsischen Fischereigesetzes von staatlichen Stellen des Freistaates Sachsen unter Aushändigung eines Dienstausweises zum Fischereiaufseher bestellt worden sind, können ab Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Maßgabe zum ehrenamtlichen Fischereiaufseher bestellt werden, daß sie bis spätestens zum 31. Dezember 1998 an einem Ausbildungslehrgang nach § 3 teilnehmen. Als Nachweis dafür, daß eine Bestellung zum Fischereiaufseher innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraumes erfolgt ist, gilt die Eintragung in ein bei der Fischereibehörde hierüber geführtes Verzeichnis.

(2) Die Bestellung zum ehrenamtlichen Fischereiaufseher kann bis zur erfolgreichen Teilnahme an dem Ausbildungslehrgang jederzeit widerrufen werden; sie ist zu widerrufen, wenn der bestellte Fischereiaufseher nicht bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt an dem Ausbildungslehrgang teilgenommen hat. § 1 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 1996

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 13, S. 263
    Fsn-Nr.: 652-1.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Juni 1996

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002