Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Prüfungsgrundsätze für Feuerlöschgeräte
Az.: 42-1530.3
Vom 24. November 1992
Das Technische Komitee 70 „Handbetätigte Geräte für die Brandbekämpfung“ des Europäischen Komitees für Normung – CEN/TC 70 – hat unter Mitwirkung des Arbeitsausschusses 4 „Löschmittel, Löschgeräte und Löschanlagen“ des Normenausschusses Feuerwehrwesen – FNFW/AA 4 – im Deutschen Institut für Normung e.V. die Normen
DIN | Normen |
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DIN EN 3 Teil 1 | Tragbare Feuerlöscher
Benennung, Funktionsdauer, Prüfung des Löschvermögens, Prüfobjekte der Brandklassen A und B, |
DIN EN 3 Teil 2 | Tragbare Feuerlöscher
Dichtheitsprüfung, Prüfung der elektrischen Leitfähigkeit, Verdichtungsprüfung, Besondere Anforderungen, |
DIN EN 3 Teil 4 | Tragbare Feuerlöscher
Füllmengen, Mindestanforderungen an das Löschvermögen und |
DIN EN 3 Teil 5 | Tragbare Feuerlöscher
Zusätzliche Anforderungen und Prüfungen |
erarbeitet und beschlossen, diese Normen auf der Basis der Dokumente 386 und 403, die von der Arbeitsgruppe Prüfstellen im CEN/TC 70 vorgelegt wurden, zu revidieren.
Aufgrund von § 2 Abs. 2 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte vom 29. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 541) werden die in den Normen enthaltenen Anforderungen und Grundsätze zur Durchführung der Typprüfung von tragbaren Feuerlöschgeräten als verbindlich erklärt.
Bis zu einer anderen Festlegung durch CEN/TC 70 kann außerhalb und oberhalb der Beschriftung nach DIN EN 3 Teil 5 Abschnitt 6.2 eines Feuerlöschgerätes ein vom Hersteller oder Einführer genanntes Warenzeichen angebracht werden, Schrifthöhe im Verhältnis bis 1 : 2. Für Beschriftungen ist im Schriftfeld 5 die Schrifthöhe auf das Verhältnis 1 : 1 begrenzt.
Im Schriftfeld 3 der Beschriftung sind folgende Gefahrenhinweise aufzuführen für:
- Wasser- und Schaumlöscher:
Vorsicht bei elektrischen Anlagen. Nur bis 1000 V; Mindestabstand 3 m. - ABC- und D-Pulverlöscher:
Vorsicht bei elektrischen Anlagen. Nur bis 1000 V; Mindestabstand 1 m. - Kohlendioxidlöscher:
Vorsicht bei Verwendung in engen, schlecht belüftbaren Räumen. Vorsicht bei elektrischen Anlagen. Bis 1000 V Mindestabstand 1 m; über 1000 V DIN VDE 0132 beachten.
Zusätzliche Beschriftungen dürfen Hersteller und Einführer nur mit Zustimmung der Prüfstelle anbringen.
Zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse C können nur ABC- und BC-Pulverlöscher anerkannt werden. Bei der Prüfung nach DIN EN 3 Teil 5 Abschnitt 8 ist ein Fließdruck des Gases von (5,0 ± 0,2) bar einzuhalten.
Feuerlöschgeräte, die Sonderzwecken dienen und deshalb nicht allen Bestimmungen der Normen entsprechen können, gelten als Sonderlöscher. Sie sind als solche zu kennzeichnen und dürfen nur in dem mit der Prüfstelle abgestimmten Umfang von DIN EN 3 abweichen.
Bestehen Zweifel an der sicheren Handhabung von Feuerlöschgeräten, können zur Klärung Gutachten verlangt werden.
Ohne eigenen Kraftantrieb fahrbare oder in Kraftfahrzeuge fest eingebaute Feuerlöschgeräte mit einem Löschmittelinhalt bis zu 100 kg, soweit sie unabhängig von anderen Geräten zur Brandbekämpfung verwendbar sind, werden nach Dokument 391 CEN/TC 70 geprüft. Für Pulverlöschgeräte mit 250 kg Löschmittelinhalt gilt DIN 14275 entsprechend.
Dresden, den 24. November 1992
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Belz
Abteilungsleiter