Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) vom 23. August 2002 RL-Nr.: 73/2000
Vom 9. Juli 2004
I.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) vom 23. August 2002 (SächsABl. S. 999), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 13. Februar 2004 (SächsABl. S. 255) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A unter Nummer 2 Gegenstand der Förderung werden die Maßnahmen 2.1.1 Integrierte Maßnahme (Grundförderung) und 2.1.2 Umweltentlastende Maßnahme (Zusatzförderung I) gestrichen.
- 2.
- In Teil A Nummer 4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen werden
- a)
- der erste und der zweite Anstrich gestrichen;
- b)
- im dritten Anstrich nach den Worten „Kultursubstraten im Sinne des Düngemittelgesetzes“ die Worte „vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2822),“ eingefügt;
- c)
- im dritten Anstrich werden nach den Worten „im Freistaat Sachsen“ die Worte „gilt Anlage 2“ durch die Worte „gelten definierte Standards nach Richtlinie (Anlage 2)“ ersetzt;
- d)
- im vierten Anstrich werden nach dem Wort „Mindestanforderungen“ die Worte „nach Anlage 3“ durch die Worte „nach Richtlinie (Anlage 3)“ ersetzt;
- e)
- der sechste bis neunte Anstrich gestrichen; die Anstriche eins bis fünf werden die Anstriche sechs bis zehn.
- f)
- Neu eingefügt werden die Anstriche als erste bis fünfte Anstriche:
- –
- Die Maßnahmen können auf beliebigen Schlägen des Betriebes im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
- –
- Verzicht auf die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Geflügelkot im Zeitraum vom 15. Oktober bis 15. Februar.
- –
- Einführung und Beibehaltung von Pflanzenschutzmaßnahmen unter Verwendung von Entscheidungshilfen (Anlage 1) zur Verringerung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes.
- –
- Durchführung der Düngung auf der Grundlage von Beratungsprogrammen, die von der LfL anerkannt sind. Eine jährliche N-Bodenuntersuchung (schlagbezogen) ist durchzuführen.
- 3.
- In Teil A Nummer 4.3 Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen
- a)
- werden die Zuwendungsvoraussetzungen für die Maßnahmen „nach 2.1.1 Integrierte Maßnahme (Grundförderung)“ und „nach 2.1.2 Umweltentlastende Maßnahme (Zusatzförderung I)“ einschließlich der Anstriche gestrichen;
- b)
- wird nach „2.1.3 Bodenschonende Maßnahmen“ die Angabe „(Zusatzförderung II)“ gestrichen.
- c)
- wird in „2.1.3 Bodenschonende Maßnahmen“ der erste Anstrich durch folgende Angabe ersetzt,
- „–
- In jedem Verpflichtungsjahr muss der Flächenumfang bei der jeweiligen Maßnahme mindestens 5 vom Hundert der Ackerfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen betragen.“
- 4.
- In Teil A Nummer 4.3 Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.2 Ökologischer Ackerbau
- a)
- werden im zweiten Anstrich Satz 1 die Worte nach „Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91“ gestrichen und die Worte „einschließlich Unterstellung unter das Kontrollsystem nach dieser VO.“ angefügt. Satz 2 und 3 werden gestrichen.
- b)
- wird der dritte Anstrich durch die Angabe:
- „–
- Eine schrittweise Umstellung auf den ökologischen Landbau, in der Art, dass nicht alle Flächen in den ersten Jahren bereits ökologisch bewirtschaftet werden ist möglich; spätestens im vierten Verpflichtungsjahr muss jedoch auf allen Flächen mit der Umstellung begonnen worden sein.“ ersetzt.
- c)
- wird der vierte bis sechste Anstrich gestrichen.
- d)
- Im Absatz „Ausnahmen für Wasserschutzgebiete (WSG)“ wird der zweite Satz gestrichen.
- e)
- Im Absatz „Ausnahmen für Wasserschutzgebiete (WSG)“ werden die Worte „Grundförderung für die in dieser Nummer 2.1.1 genannten Verzichtsmaßnahmen (2. und 5. Anstrich) ausgeschlossen“ wie folgt ersetzt:
„Förderung der Maßnahmen 2.1.3.1 (Ansaat von Zwischenfrüchten) und 2.1.3.2 (Untersaaten) ausgeschlossen. Für die Maßnahmen nach 2.2 (Ökologischer Ackerbau) gelten die Fördersätze nach 5.2 dieser Richtlinie.“
- 5.
- In den Teilen A, B, C jeweils in Nummer 4.4.1 erster Anstrich werden die Worte „die gesamte“ durch die Worte „beliebige Schläge der“ ersetzt. Der Halbsatz „für die eine Nutzungsberechtigung für den gesamten Verpflichtungszeitraum vorliegt.“ wird gestrichen.
- 6.
- In Teil A Nummer 5.2 Höhe der Zuwendung werden:
- a)
- die Nummern 2.1.1 und 2.1.2 gestrichen.
- b)
- unter der Angabe „für die Maßnahmen nach 2.2 (Ökologischer Ackerbau)“ die Anstriche gestrichen und wie folgt neu gefasst:
- „–
- Einführung (maximal zwei Jahre)
- –
- Beibehaltung
für Flächen in WSG (Ausnahme für WSG)
– Einführung (maximal zwei Jahre)
– Beibehaltung“
- 7.
- Nummer 8 In-Kraft-Treten wird wie folgt neu gefasst:
„Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft und zum 1. Januar 2007 außer Kraft.“
II.
Diese Änderungen treten am 1. September 2004 in Kraft und stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Dresden, den 9. Juli 2004
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath