1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen vom 6. September 2004 (SächsGVBl. S. 557)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen

Vom 6. September 2004

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 22 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist,
2.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (1. DVO SächsFischG) vom 1. April 1993 (SächsGVBl. S. 329), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 22. November 2001 (SächsGVBl. S. 734, 735), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a  Prüfungsgebühr“.
 
b)
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt: Fischereischeine und Fischereiabgabe“.
 
c)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Inhalt der Fischereischeine“
 
d)
Die Angabe zu §13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Unternehmensfischereischein“
 
e)
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage (zu § 15) Erlaubnisschein“
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Fischereibehörde kann ein oder mehrere Staatliche Ämter für Landwirtschaft oder Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau für ihren Amtsbezirk oder für mehrere Amtsbezirke damit beauftragen, die Fischereiprüfung vor Ort praktisch durchzuführen.“
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „untere Landwirtschaftsbehörden“ durch die Wörter „Staatlicher Ämter für Landwirtschaft oder Staatlicher Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bediensteter der jeweiligen Prüfungsbehörde“ durch das Wort „Prüfungsleiter“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Falls es die Umstände, insbesondere die voraussichtliche Zahl der Prüflinge oder die räumlichen Verhältnisse am Prüfungsort erfordern, soll die Prüfungsbehörde geeignete Personen, die in dem Sächsischen Landesfischereiverband e.V. organisiert sind, zur Unterstützung des Prüfungsleiters hinzuziehen.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „zwei Monate“ durch die Angabe „drei Monate“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Aus wichtigem Grund kann die Fischereibehörde in Einzelfällen eine mündliche Prüfung zulassen.“
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsführenden“ durch das Wort „Prüfungsleiter“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter: „in dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung“ gestrichen.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „und die Prüfungsgebühr auf das im Antragsvordruck bezeichnete Konto eingezahlt“ gestrichen.
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Als Teilnahme gilt nur der lückenlose Besuch sämtlicher Unterrichtsstunden.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „einen Monat“ durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Nummer 3 wird der Klammerzusatz gestrichen.
 
 
bb)
Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
 
 
cc)
Die Nummern 6 und 7 werden zu Nummern 4 und 5.
 
 
dd)
Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Bei Anträgen Minderjähriger die Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,“
 
 
ee)
Nummer 8 wird gestrichen.
 
 
ff)
Die Nummern 9 und 10 werden zu Nummern 6 und 7.
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Prüfung darf ein Antragsteller nicht zugelassen werden, der seinen Antrag nicht fristgerecht oder nicht in der Form des Absatzes 3 eingereicht hat.“
 
 
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Antragsteller muss zum Prüfungstermin das 14. Lebensjahr vollendet haben.“
 
e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Zulassung erfolgt durch Ladung zur Prüfung; eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.“
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Der Vorbereitungslehrgang beinhaltet neben einem theoretischen Teil auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische. Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.“
 
 
bb)
Der bisherige Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Lehrpläne müssen dem Rahmenlehrplan der Fischereibehörde entsprechen, sind mit diesem fortzuschreiben und jeweils nach Ablauf von vier Jahren erneut zur Genehmigung einzureichen.“
 
 
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Fischereibehörde“ ersetzt.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Aufsichtsführenden“ durch das Wort „Prüfungsleiters“ ersetzt.
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Aufsichtsführenden“ durch das Wort „Prüfungsleiters“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Aufsichtsführenden“ durch das Wort „Prüfungsleiters“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Aufsichtsführenden“ durch das Wort „Prüfungsleiter“ ersetzt.
8.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die Fischereibehörde hierüber ein Zeugnis aus. Das Prüfungszeugnis wird nach einem von der obersten Fischereibehörde herausgegebenen Muster erstellt.“
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die Fischereibehörde darüber eine mit Begründung versehene schriftliche Ergebnisfeststellung.“
 
c)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
9.
In § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird das jeweils das Wort „Aufsichtsführende“ durch das Wort „Prüfungsleiter“ ersetzt.
10.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „zweimal“ gestrichen.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „1 bis 3“ wird durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.
 
 
bb)
Der den Satz abschließende Punkt wird gestrichen und die Wörter „mit der Maßgabe, dass der Vorbereitungslehrgang nach jeweils zwei nicht bestandenen Prüfungen erneut abgeleistet werden muss.“ werden angefügt.
11.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Gleichstellung
 

(1) Die Fischereibehörde erkennt auf Antrag eine Qualifikation als Nachweis der Sachkunde im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SächsFischG an, wenn der Antragsteller das Vorliegen dieser Qualifikation durch Urkunden nachweist. Im Falle der Anerkennung stellt sie hierüber ein Zertifikat nach einem Muster der obersten Fischereibehörde aus.

(2) Die Fischereibehörde erkennt auf Antrag Fischereiprüfungen aus anderen Bundesländern als Nachweis der Sachkunde im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 5 SächsFischG an, wenn der Antragsteller

 
a)
eine bestandene Prüfung, die in Prüfungsart und -gegenstand mit der Prüfung nach § 3 und
 
b)
die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang, der in Inhalt und Umfang mit den Lehrgängen nach § 5
 
vergleichbar ist, durch Urkunden nachweist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
12.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
 
„§ 11a
Prüfungsgebühr
 
Für die Durchführung der Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 8 Abs. 4 wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von 30 EUR erhoben.“
13.
Der zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:
 
„Zweiter Abschnitt:
Fischereischeine und Fischereiabgabe
 
§ 12
Inhalt der Fischereischeine
 

(1) Die Fischereischeine im Sinne des 5. Abschnitts des Sächsischen Fischereigesetzes müssen folgende Angaben enthalten:

  1. den Vor- und Familienname des Inhabers,
  2. das Geburtdatum des Inhabers,
  3. die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Inhabers,
  4. die Gültigkeitsdauer,
  5. den Ort und Zeitpunkt der Ausstellung,
  6. ein Passbild des Inhabers,
  7. die Unterschrift des Inhabers und
  8. die ausstellende Behörde.

(2) Die Fischereischeine müssen den von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Mustern entsprechen.

 
§ 13
Unternehmensfischereischein
 

(1) Fischereiwirtschaftliche Unternehmen können einen Unternehmensfischereischein führen. Dieser berechtigt alle in dem Unternehmen Beschäftigten zur Ausübung der Fischerei in den von dem Unternehmen bewirtschafteten Gewässern, ohne dass die Beschäftigen selbst Inhaber eines Fischereischeins sein müssen.

(2) Ein Unternehmensfischereischein muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung des Unternehmens,
  2. die Anschrift des Unternehmens,
  3. den Name des Geschäftsinhabers, des Geschäftsführers oder eines von ihm beauftragten entscheidungsbefugten und ortsansässigen Angestellten,
  4. die Gültigkeitsdauer,
  5. den Ort und Zeitpunkt der Ausstellung,
  6. die Unterschrift des Inhabers und
  7. die ausstellende Behörde.

(3) Der Unternehmensfischereischein wird auf Antrag von der Fischereibehörde nach einem Muster der obersten Fischereibehörde für ein Kalenderjahr erteilt. Seine Verlängerung ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres für das Folgejahr zu beantragen.

(4) Für die Erteilung eines Unternehmensfischereischeines ist der Sachkundenachweis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG für den Geschäftsinhaber, den Geschäftsführer oder einen von ihm beauftragten entscheidungsbefugten und ortsansässigen Mitarbeiter erforderlich.

 
§ 14
Höhe der Fischereiabgabe
 
Mit der Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines Fischereischeins erhebt die Fischereibehörde eine Fischereiabgabe. Diese beträgt pro Jahr der Gültigkeitsdauer des Fischereischeins
  1. für einen Jugendfischereischein 3 EUR,
  2. für einen Unternehmensfischereischein 80 EUR und
  3. für andere Fischereischeine 6 EUR.“
14.
In § 15 wird die Angabe „9“ durch die Wörter „zu dieser Verordnung“ ersetzt.
15.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
 
a)
Die Anlagen 1 bis 8 werden aufgehoben.
 
b)
In der bisherigen Anlage 9 wird in der Bezeichnung der Anlage die Zahl „9“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. September 2004

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 13, S. 557

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. November 2004

    Fassung gültig bis: 22. März 2008