Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zum Projektmanagement auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
Vom 22. April 1993
[ber. 10.06.1993 (SächsABl. S. 848)]
Aufgrund von § 37 Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1
Projektgruppen
Bei Investitionen in Industrieanlagen, die ein Gesamtvolumen von fünf Millionen DM voraussichtlich überschreiten werden, und bei sonstigen Investitionen, die ein Gesamtvolumen von zwei Millionen DM voraussichtlich überschreiten werden, werden von den Behörden im Sinne des § 4 Abs. 2 SächsDSchG Projektgruppen gebildet. Für Investitionsvorhaben des Freistaates Sachsen gilt die Beschränkung des Satzes 1 nicht.
§ 2
Verfahren
(1) Die nach § 4 Abs. 2 SächsDSchG notwendigen Entscheidungen werden von den zuständigen Behörden in den Fällen des § 1 in Sitzungen der Projektgruppen gefällt.
(2) Die Projektgruppen der unteren Verwaltungsebene bestehen aus Vertretern der Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsDSchG und der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz.
(3) Die Projektgruppen der mittleren Verwaltungsebene bestehen aus Vertretern des Regierungspräsidiums als höhere Denkmalschutzbehörde und der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz.
(4) Die Projektgruppen der obersten Verwaltungsebene bestehen aus Vertretern des Staatsministeriums des Innern als oberste Denkmalschutzbehörde, der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(5) An den Sitzungen sind ein Vertreter des betroffenen Eigentümers und/oder Investors sowie des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit beratend zu beteiligen, sofern dies von den vorgenannten gewünscht wird.
(6) Die Sitzungen der Projektgruppen werden von der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz auf Veranlassung der Denkmalschutzbehörde gutachtlich vorbereitet. Auf der zweiten und dritten Verwaltungsebene bedürfen Sitzungen keiner erneuten gutachtlichen Stellungnahme der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz. Sie wird statt dessen aufgefordert, formlos mitzuteilen, ob zwischenzeitlich eine Änderung gegenüber der bisherigen Haltung aufgrund neuer Tatsachen oder Erkenntnisse eingetreten ist. Die Organisation und der Vorsitz der Projektgruppen liegt bei der jeweils zuständigen Denkmalschutzbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsDSchG.
(7) Sobald abzusehen ist, daß das Einvernehmen der entscheidungsbefugten Behörden nicht herbeigeführt werden kann, ist unverzüglich die nächsthöhere Denkmalschutzbehörde zu unterrichten.
§ 3
Anträge von Investoren
(1) Bei Objekten, bei denen vermögensrechtliche Ansprüche nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1481) bis zum 31. Dezember 1991 gestellt wurden, und bei Objekten, die noch nicht nach dem Gesetz über die Freistellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz – VZOG) vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784) zugeordnet worden sind, ist auf Investoren, die eine Gesamtinvestition von mehr als fünf Millionen DM glaubhaft machen, der § 10 Abs. 3 Satz 2 Sächsisches Denkmalschutzgesetz entsprechend anzuwenden.
(2) Die Glaubhaftmachung kann nicht durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.
§ 4
Entscheidungsfrist und Berichtspflicht
(1) Entscheidungen über die Eigenschaft als Kulturdenkmal nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG sind innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu treffen.
(2) Soll die Eigenschaft als Kulturdenkmal bejaht werden, ist dies der obersten Denkmalschutzbehörde vor einer Entscheidung gegenüber dem Antragsteller zu berichten, sofern die Denkmalschutzbehörde davon Kenntnis hat, daß auf dem betroffenen Grundstück eine Investition von mehr als zehn Millionen DM beabsichtigt ist.
§ 5
Information Dritter bei laufenden Verfahren
(1) Während eines laufenden Verfahrens nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz sind Auskünfte der Behörden an Dritte, die nicht am Verfahren unmittelbar beteiligt sind, nur in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Staatsministerium zulässig.
(2) Für informelle Anfragen gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 22. April 1993
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert