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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.02.1992 bis 23.12.1993

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3), die durch die Verordnung vom 6. September 1994 (SächsGVBl. S. 1561) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz
(FStrGZuVO)

Vom 15. Dezember 1992

Aufgrund von § 9a Abs. 3 Satz 1 und 3 und § 22 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1714) wird verordnet:

§ 1

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Straßenbaubehörden sind:

1.
für die Bundesautobahnen
das Autobahnamt Sachsen,
2.
für die Bundesstraßen
 
a)
die Straßenbauämter,
 
b)
die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.

(3) Oberste Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesstraßen und Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesautobahnen ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesstraßen sind die Regierungspräsidien.

(4) Höhere Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidien.

(5) Den Antrag nach § 6 Abs. 3 FStrG stellt die für die neue Straßenklasse zuständige Straßenbaubehörde.

§ 2

Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 5 Abs. 3a Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 FStrG werden auf die Regierungspräsidien übertragen.

§ 3

Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG werden auf die Rechtsaufsichtsbehörden der Gemeinden übertragen.

§ 4

Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG werden übertragen

1.
für die Bundesautobahnen auf das Autobahnamt Sachsen,
2.
für die Bundesstraßen auf die Regierungspräsidien.

§ 5

(1) Die Befugnisse der Staatsregierung, nach § 9a Abs. 3 Satz 1 und 5 FStrG durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festzulegen, werden auf die Regierungspräsidien übertragen.

(2) Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 9a Abs. 5 FStrG werden auf die Regierungspräsidien übertragen.

§ 6

(1) Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG werden auf die Regierungspräsiedien übertragen.

(2) Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 17 Abs. 5 Satz 1 FStrG werden auf die Regierungspräsiedien übertragen. Soll sich ein nach § 17 Abs. 5 FStrG festzustellender Plan auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken, ist für die Anhörung und Planfeststellung das Regierungspräsidium zuständig, auf dessen Gebiet sich die Planfeststellung überwiegend erstreckt; bestehen insoweit Zweifel, bestimmt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit das zuständige Regierungspräsidium.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1992 in Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für
Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 1, S. 3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 1992

    Fassung gültig bis: 23. Dezember 1993