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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 22.05.1999 bis 29.04.2004

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Errichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Errichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen vom 23. März 1999 (SächsGVBl. S. 214), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen
(SächsVgKVO)

Vom 23. März 1999

Auf Grund von § 106 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen (Vergabekammern Sachsen). Sie gilt für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder übersteigt.

§ 2
Vergabekammern

(1) Die Vergabekammern Sachsen werden bei dem Regierungspräsidium Leipzig eingerichtet. Zur geschäftsmäßigen Erledigung der Aufgaben der Vergabekammern Sachsen wird beim Regierungspräsidium Leipzig eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Fachaufsicht über die Vergabekammern obliegt dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammern dem Staatsministerium des Innern. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Beschäftigten der Geschäftsstelle obliegt dem Regierungspräsidium Leipzig.

(2) Einer Vergabekammer gehören der Vorsitzende, mindestens zwei hauptamtliche Beisitzer und mindestens vier ehrenamtliche Beisitzer an; die ehrenamtlichen Beisitzer können auch mehreren Vergabekammern angehören. Die Vergabekammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem hauptamtlichen Beisitzer und einem ehrenamtlichen Beisitzer.

(3) Je ein ehrenamtlicher Beisitzer wird von den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern sowie von der Architekten- und der Ingenieurkammer vorgeschlagen. Wird innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kein Vorschlag eingereicht oder ist die vorgeschlagene Person nicht geeignet, wählt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ersatzweise eine geeignete Person aus der gewerblichen Wirtschaft oder der Wirtschaftsverwaltung aus.

(4) Die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Vergabekammern werden vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit für eine Amtszeit von 5 Jahren bestellt. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.

(5) Der Vorsitzende der Vergabekammer wird im Verhinderungsfall von einem hauptamtlichen Beisitzer vertreten, der die Befähigung zum Richteramt hat.

(6) Die Vergabekammer gibt sich mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Sächsischen Amtsblatt. Bestehen mehrere Vergabekammern, geben sie sich eine gemeinsame Geschäftsordnung; Satz 1 gilt entsprechend.

§ 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (SächsNpV) vom 16. April 1996 (SächsGVBl. S. 162) außer Kraft.

Dresden, den 23. März 1999

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 8, S. 214
    Fsn-Nr.: 56-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Mai 1999

    Fassung gültig bis: 29. April 2004