1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 28.09.1994 bis 08.03.2004

Schulbesuchsordnung

Vollzitat: Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen
(Schulbesuchsordnung – SBO)

Vom 12. August 1994

Aufgrund von § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:

§ 1
Teilnahme am Unterricht

(1) Die Schüler an öffentlichen Schulen im Sinne von § 3 Abs. 2 Schule sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an vom Schulleiter für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet.

(2) Mit der Teilnahmeerklärung an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen verpflichten sich die Schüler, an diesen Veranstaltungen mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.

§ 2
Verhinderung

(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-)mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

(2) Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten, im übrigen die volljährigen Schüler selbst. Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Berufsschule eine Ablichtung der dem Ausbildenden oder dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzusenden.

(3) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen sowie bei Teilzeitunterricht von mehr als zwei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer oder der Tutor vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Anforderung ist durch den Schulleiter besonders zu begründen. Auffällig lang sind Erkrankungen von mehr als zehn Tagen, bei Teilzeitunterricht von mehr als vier Unterrichtstagen.

(4) Tritt der Verhinderungsgrund während des Schulbesuches ein, kann der unterrichtende Lehrer den Schüler vorzeitig aus dem Unterricht entlassen.

§ 3
Befreiung

(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder im Fall seiner Volljährigkeit auf eigenen Antrag vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Schulleiter. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht in einer anderen Klasse oder Gruppe teilzunehmen. Befreiungen sind dem Ausbildenden, dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten mitzuteilen.

(2) Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet bis zu einer Dauer von vier Wochen der Sportlehrer. Die Befreiung kann ab der Dauer von einer Woche von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Ab der Dauer von vier Wochen bedürfen Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen der amtsärztlichen (jugendärztlichen) Bestätigung. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden.

§ 4
Beurlaubung

(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden. Antragsberechtigt ist der volljährige Schüler, im Falle der Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten sowie in Fällen des § 5 auch der Ausbildende, der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigte.

(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

1.
Kirchliche Anlässe und Veranstaltungen:
a)
Bei konfessionsgebundenen Schülern der Tag ihrer Taufe, ihrer Konfirmation, ihrer Erstkommunion, ihrer Firmung oder der Tag danach;
 
b)
bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und Schülern, die den jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen, bis zu drei Tagen für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag oder am Deutschen Katholikentag;
 
c)
bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und Schülern, die den jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen, bis zu zwei Tagen im Schuljahr für die Teilnahme an Rüstzeiten und Besinnungstagen.
2.
Schüler, die einer anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören als denjenigen, für welche im Gesetz über Sonn- und Feiertage des Freistaates Sachsen ( SächsSFG ) vom 11. November 1992 (SächsGVBl. S. 536) Feiertage vorgesehen sind, werden an deren Gedenktagen oder Veranstaltungen vom Unterricht beurlaubt. Die Gleichwertigkeit der Gedenktage oder Veranstaltungen ist zuvor von der Leitung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft mit der obersten Schulaufsichtsbehörde abzustimmen. Dem Antrag muß eine schriftliche Bestätigung über die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beigefügt sein, sofern die Zugehörigkeit nicht auf eine andere Weise nachgewiesen ist.

(3) Als Beurlaubungsgründe können insbesondere anerkannt werden:

1.
wichtige persönliche oder familiäre Gründe und Anlässe, beispielsweise Eheschließung, Todesfall;
2.
die Teilnahme am internationalen Schüleraustausch, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Austausches zugestimmt hat;
3.
die Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen oder künstlerischen Wettbewerben, soweit die oberste Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Wettbewerbes zugestimmt hat;
4.
die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie an Lehrgängen von Trainingszentren, soweit die Teilnahme des Schülers von einem Fachverband des Landessportbundes befürwortet wird;
5.
Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlaßt oder befürwortet worden sind;
6.
die Glaubhaftmachung des Berufsschulpflichtigen, daß sein weiterer Besuch der Berufsschule der Aufnahme oder der Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses entgegensteht, wobei der Berufsschulpflichtige in keinem Ausbildungsverhältnis steht und entweder das Berufsgrundbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat oder mindestens zwei Jahre seiner Berufsschulpflicht nachgekommen ist sowie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Berufsschule volljährig ist.

(4) Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, daß der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird, wobei Unterricht im Rahmen von Absatz 3 Nr. 2 angerechnet werden kann.

(5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen ist der Klassenlehrer, im übrigen der Schulleiter.

§ 5
Beurlaubung aus betrieblichen Gründen

(1) Bei Berufsschülern sind als Beurlaubungsgründe zusätzlich anzuerkennen:

1.
Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HandwO);
2.
gesetzlich geregelte Anlässe, insbesondere die Teilnahme an
 
a)
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrates oder der Jugendvertretung nach § 37 Abs. 6 und 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG; BGBl. III S. 801-7), soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Jugendvertretung erforderlich sind;
 
b)
den Sitzungen des (Gesamt-)Betriebsrates oder der (Gesamt-)Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz;
 
c)
den entsprechenden Veranstaltungen, Sitzungen und Versammlungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz.
3.
Die Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, wenn durch die Ausbildungsordnung festgelegt oder durch die zuständige Stelle angeordnet oder genehmigt wird, daß die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird und keine geeigneten Maßnahmen, wie die Vereinbarung über das Vor- und Nachholen des Unterrichts von ganzen Klassen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahmen getroffen werden können; Beurlaubungen dürfen eine Gesamtdauer von zwei Unterrichtstagen im Schuljahr nicht überschreiten. Eine Beurlaubung vom Blockunterricht kann dabei nicht gewährt werden.

(2) Sollen Schüler mehrerer Berufsschulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, so darf hierüber nur nach Genehmigung der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde entschieden werden. Die Genehmigung setzt einen Antrag des Veranstalters unter Angabe der Zahl der zu beurlaubenden Schüler und der betreffenden Schulen voraus. Sind Berufsschulen aus den Zuständigkeitsbereichen mehrerer oberer Schulaufsichtsbehörden oder Schulen anderer Schularten betroffen, so trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für einzelne Veranstaltungen die Beurlaubungen landesweit genehmigen.

(3) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 haben die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung zu stellen, in denen die Namen der betreffenden Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. August 1994

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 54, S. 1565
    Fsn-Nr.: 710-1.35

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. September 1994

    Fassung gültig bis: 8. März 2004