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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Erwerbsstatistikgesetz

Vollzitat: Sächsisches Erwerbsstatistikgesetz vom 12. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 49), das durch Artikel 37 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist

Gesetz
über eine repräsentative Statistik der Erwerbssituation im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Erwerbsstatistikgesetz – SächsErwStatG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung der Erwerbsstatistik im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Statistikgesetzes

Vom 12. Februar 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

§ 1
Art und Zweck der Erhebung

(1) Über den Arbeitsmarkt und die Bevölkerung werden in den Jahren 1998 bis 2002 Erhebungen auf repräsentativer Grundlage als Landesstatistik durchgeführt.

(2) Zweck dieser Statistik ist es, statistische Angaben in vertiefter fachlicher Gliederung und in kürzeren Zeitabständen über den Arbeitsmarkt, die berufliche Gliederung und die Ausbildung der Erwerbsbevölkerung in ihren Zusammenhängen mit der Bevölkerungsstruktur, der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung, der Familien und der Haushalte bereitzustellen.

§ 2
Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl

(1) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte und Wohnungen. Sie werden durch mathematische Zufallsverfahren auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbarer Bezugsgrößen ausgewählt (Auswahlbezirke). Mit jeder Erhebung wird mindestens ein Drittel der Auswahlbezirke durch neu in die Auswahl einzubeziehende Auswahlbezirke ersetzt.

(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.

§ 3
Periodizität

Die Erhebungen erfolgen dreimal jährlich. In den Auswahlbezirken werden die Erhebungen bis zu dreimal aufeinanderfolgend durchgeführt. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, für Erhebungen nach diesem Gesetz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit Rechtsverordnungen gemäß § 6 Abs. 7 des Sächsischen Statistikgesetzes ( SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl S. 453) in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen.

§ 4
Erhebungsmerkmale

Folgende Erhebungsmerkmale werden mit einem Auswahlsatz von 0,5 vom Hundert der Bevölkerung erfragt:

1.
Gemeinde; Gemeindeteil; Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung; Zahl der Haushalte in der Wohnung und der Personen im Haushalt; Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit sowie Familienzusammenhang; Wohn- und  Lebensgemeinschaft; Veränderung der  Haushaltsgröße  und -zusammensetzung seit der letzten Befragung; Geschlecht; Geburtsjahr und -monat; Familienstand; Eheschließungsjahr; Staatsangehörigkeiten;
2.
Art des Versicherungsverhältnisses (pflicht-, freiwillig versichert) und Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung zur Zeit der Erhebung und in den letzten zwölf Monaten davor; Zahlung von Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Januar 1924; Betriebliche oder private Altersversorgung und deren Form;
3.
Art des überwiegenden Lebensunterhaltes (Erwerbstätigkeit, Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Rente, Pension, Unterhalt durch Eltern, Ehegatten oder andere, eigenes Vermögen, Kapitalerträge, Vermietung, Verpachtung, Altenteil, Sozialhilfe, sonstige Unterstützungen oder Leistungen); Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach eigener oder Witwen-, Waisenrente, -pension (Arbeiterrentenversicherung, Knappschaftliche Rentenversicherung, Angestelltenrentenversicherung, Pension, Kriegsopferrente, Unfallversicherung, Rente aus dem Ausland, übrige öffentliche Rente); Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen (Wohngeld, Sozialhilfe, BAföG, sonstige öffentliche Unterstützung, Betriebsrente, Altenteil, eigenes Vermögen, Kapitalerträge, Leistungen aus der Lebensversicherung, Leistungen aus einer Pflegeversicherung, Vermietung, Verpachtung, private Unterstützungen); Höhe des monatlichen Nettoeinkommens sowie des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens nach Einkommensklassen in einer Staffelung von mindestens 150 EUR oder größer; selbstgenutztes Wohneigentum und dessen monatlicher Wohnwert; Höhe der absoluten und monatlichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (ohne Unterhaltspflichten); 1
4.
bei gegenwärtigem Besuch von Hochschule, Schule, Kindertagesstätten: Betreuung von Kindern bis zu 14 Jahren; Art und Weise der Betreuung (Kindergarten/-krippe/-hort, Tagesmutter, Familienangehörige, Sonstige); Art der gegenwärtig besuchten Hochschule, Schule oder ähnlichen Bildungseinrichtung; angestrebte Art der Hochschulreife; Berufsziel; Studienwunsch; gewünschter Studienbeginn (unmittelbar nach Erwerb der Hochschulreife, im Anschluß an eine anderweitige Ausbildung, nach Wehr-/Zivildienst, freiwilligem sozialem Jahr, freiwilligem ökologischem Jahr, Auslandsaufenthalt von mindestens neun Monaten); gewünschte Studienfächer und -gänge (falls Lehramt: Art des Lehramtes und Schulart); vor Studienbeginn angestrebte anderweitige Ausbildung und dafür bestehende Gründe;
5.
höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen; höchster beruflicher Ausbildungsabschluß oder Hochschulabschluß; Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses;
6.
Hauptfachrichtung des Hochschulabschlusses; berufliche Aus- und Weiterbildung, gegenwärtige oder in den letzten vier Wochen sowie im vorangegangenen Jahr absolvierte berufliche Aus- und Weiterbildung; Gesamtdauer, Art, Zweck und Träger der beruflichen Aus- und Weiterbildung, übliche Zahl der Ausbildungsstunden; allgemeine Weiterbildung im letzten Jahr; Teilnahme an freiwilligem sozialen oder ökologischen Jahr, freiwilligem Praktikum oder berufsbildendem Grundjahr (Förderjahr);
7.
gegenwärtige oder in den letzten 36 Monaten vollzogene Aufnahme, Dauer oder Abschluß der Bemühungen, eine Tätigkeit als Selbständiger zu beginnen; Art der Bemühungen oder Vorbereitungen in den letzten vier Wochen; Gründe für die Bemühungen; Art der angestrebten Selbständigkeit;
8.
derzeitige oder frühere Erwerbsbeteiligung durch regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeiten seit 1989; geringfügige Beschäftigung; derzeitige oder frühere Arbeitsuche seit 1989;
9.
für Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren:
Quartalsgenaue Ausbildungs- und Erwerbsverläufe seit 1989 (Schul- und Hochschulbesuch, Lehre innerhalb oder außerhalb des Freistaates Sachsen, Volontariate, Tätigkeit als Selbständiger mit oder ohne Beschäftigte, mithelfender Familienangehöriger, Beamter, auch im Vorbereitungsdienst, Arbeiter, Angestellter, Heimarbeiter, Teilzeit-, Saison- oder geringfügig Beschäftigter, Kurzarbeiter, Entwicklungshelfer im Ausland, sonstiger Auslandsaufenthalt von mindestens neun Monaten, Wehr- oder Zivildienstleistender, Zeitsoldat, Freiwilliger im ökologischen oder sozialen Jahr; Erziehungs- oder Sonderurlaub, Hausfrau/ -mann, Arbeitsloser, Sozialhilfeempfänger, Umschüler, Teilnehmer an einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme, Vorruheständler, Empfänger von Altersübergangsgeld, Erwerbsunfähigkeitsrentner (befristet oder unbefristet), Abgeordneter, Rentner oder Pensionär, sonstiges);
10.
für Erwerbstätige:
Vollzeit-, Teilzeit-, Gelegenheits-, Aushilfs- oder nebenberufliche Tätigkeit oder mithelfender Familien- oder Haushaltsangehöriger; normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit (nach Stunden und Tagen) und tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitszeit (nach Stunden, bezahlten und unbezahlten Überstunden, Tagen) sowie arbeitsmarktbezogene Gründe und andere Ursachen für den Unterschied; Pflege von nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Elftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XI)) anspruchsberechtigten Familienangehörigen oder anderen Personen sowie der hierauf entfallende Zeitaufwand pro Tag; Ursachen einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe für Teilzeit-, Gelegenheits- oder Aushilfstätigkeit; befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag; Ursachen der Befristung; Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit; Wirtschaftszweig des Betriebes; Betriebsgröße als Zahl der in Voll- oder Teilzeit beschäftigten Personen; erlernter Beruf; ausgeübter Beruf oder Tätigkeit sowie Stellung im Beruf; Berufs- und Betriebswechsel sowie die arbeitsmarktbezogenen Gründe oder andere Ursachen; Jahr und Monat des Arbeitsbeginns beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger; weitere Erwerbstätigkeit; Interesse an Arbeitszeitverkürzung; Unterbrechung der Erwerbstätigkeit einschließlich der Gründe (Erziehungs-, Sonder-, Erholungsurlaub, andere Gründe); Leiharbeitnehmer; Schichtarbeit; Art der geleisteten Schichtarbeit; Samstags-, Sonn-/Feiertagsarbeit; Nachtarbeit; durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden; Abendarbeit; Lage der Arbeitsstätte (Staat, Land, Regierungsbezirk); Erwerbstätigkeit zu Hause; Positionswechsel innerhalb des Betriebes seit 1989; Suche nach einer anderen oder weiteren Erwerbstätigkeit und Gründe dafür;
11.
bei geringfügiger Beschäftigung:
einzige oder hauptsächliche Erwerbstätigkeit; Gründe für ihre Aufnahme; Art der bestehenden oder gewünschten sozialen Absicherung;
12.
bei weiterer Erwerbstätigkeit:
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; Wirtschaftszweig des Betriebes; ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf; normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit (nach Stunden und Tagen); tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitszeit (nach Stunden und Tagen) sowie arbeitsmarktbezogene Gründe und andere Ursachen für den Unterschied;
13.
bei ehrenamtlicher Tätigkeit:
Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit (bei Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit, neben einer Erwerbstätigkeit, ohne oder mit Ersatz der Aufwendungen, unter Berücksichtigung bei der Sozialversicherung, sonstiges); Art und Weise der Ausübung sowie Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeit (sozial, politisch, sportlich, kulturell, kirchlich, ökologisch); Zeitaufwand pro Woche in Tagen und Stunden;
14.
bei gemeinnütziger Tätigkeit:
Ausübung einer gemeinnützigen Tätigkeit, mit oder ohne Qualifizierungsmöglichkeit und mit oder ohne Ersatz der Aufwendungen;
15.
Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte überwiegend angetreten wird; Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung  zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte; Zeitaufwand  für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;
16.
für Arbeitslose oder Arbeitsuchende:
Einschreibung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung; Bezug von Arbeitslosengeld/-hilfe; Art, Anlaß und Dauer der Arbeitsuche; während der letzten vier Wochen hauptsächlich angewandte Art der Arbeitssuche; Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit; Art und Zeitpunkt des letzten Kontakts mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung, Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder eine neue Arbeitsstelle innerhalb der nächsten zwei Wochen; Gründe für die Nichtverfügbarkeit (Krankheit, Ausbildung, persönliche oder familiäre Verpflichtungen, bestehende Tätigkeit und andere Gründe); Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitssuche; Situation unmittelbar vor Beginn der Arbeitssuche oder der neuen Erwerbstätigkeit;
17.
für Nichterwerbspersonen:
Zeitpunkt der Beendigung der letzten Tätigkeit; arbeitsmarktbezogene und andere Beendigungsgründe für die letzte Tätigkeit; Wirtschaftszweig und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit; arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für die Nichtarbeitsuche; Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit bei fehlender gezielter Suche nach einer Erwerbstätigkeit; Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Gründe für die Nichtverfügbarkeit (Krankheit, Ausbildung, persönliche oder familiäre Verpflichtungen und andere Gründe); Situation der Nichterwerbspersonen; frühere Erwerbstätigkeit; wichtigster Grund für das Fehlen derzeitiger oder früherer Erwerbstätigkeit; wichtigster Grund für die Beendigung der letzten Erwerbstätigkeit; während der letzten Erwerbstätigkeit ausgeübter Beruf; Wirtschaftszweig und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit; Wirtschaftszweig des Betriebes, in dem die Person zuletzt gearbeitet hat;
18.
für Ausländer:
Aufenthaltsdauer; Zahl und Alter der im Ausland lebenden Kinder; Anzahl der im Ausland lebenden Ehegatten oder Eltern.

§ 5
Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;
2.
Telefonnummer;
3.
Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;
4.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers;
5.
Name der Arbeitsstätte.

(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

§ 6
Erhebungsbeauftragte

(1) Für die Erhebung werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte im Sinne von § 16 SächsStatG eingesetzt. Sie dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. Die Erhebungsbeauftragten sind berechtigt, in die Erhebungsunterlagen die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, Angaben zur Zahl der Haushalte in der Wohnung und der Personen im Haushalt sowie das Leerstehen der Wohnung selbst einzutragen. Dies gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.

(2) Die Erhebungsbeauftragten erhalten für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), gilt.

§ 7
Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auskunftspflichtig sind:

1.
zu den Merkmalen nach § 4 Nr. 1 bis 18 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Behinderung selbst nicht Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. In Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften ist für Personen, die wegen einer Behinderung oder Minderjährigkeit selbst nicht Auskunft geben können, der Leiter der Einrichtung auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht für Dritte erstreckt sich auf die Sachverhalte, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind. Sie entfällt, wenn die Auskünfte durch eine Vertrauensperson erteilt werden;
2.
zu dem Merkmal nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 die Wohnungsinhaber, ersatzweise die nach Nummer 1 Auskunftspflichtigen;
3.
anstelle von aus dem Auswahlbezirk fortgezogenen Auskunftspflichtigen die nach Beginn der Erhebung zugezogenen Personen.

(3) Zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sind die Angaben von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen mitzuteilen.

(4) Die Auskünfte über die Merkmale nach § 4 Nr. 5 nach Vollendung des 55. Lebensjahres und § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.

§ 8
Art der Auskunftserteilung

(1) Die Angaben zu den §§ 4 und 5 können mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten oder schriftlich beantwortet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, die Zahl der Haushalte in der Wohnung und die Zahl der Personen im Haushalt sind auf Verlangen den Erhebungsbeauftragten mündlich mitzuteilen.

(2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke

1.
unverzüglich den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder
2.
innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden. Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag sind Vor- und Familienname, Gemeinde, Straße und Hausnummer auf dem Umschlag anzugeben.

§ 9
Trennung und Löschung

(1) Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind vor der Übernahme der Erhebungsmerkmale auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger von diesen zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind unverzüglich nach Abschluß der Aufbereitung der letzten Erhebung nach § 3 zu vernichten.

(3) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge (Auswahlbezirks-, Gebäude-, Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit) verwendeten Ordnungsnummern dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden. Sie sind unverzüglich nach Abschluß der Aufbereitung der letzten Erhebung nach § 3 zu löschen.

(4) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 3 verwendet werden.

§ 10
Datenübermittlung

(1) Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden dem Statistischen Landesamt auf Verlangen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsjahr und -monat,
3.
Geschlecht,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Familienstand,
6.
bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.
Zur Ermittlung von Auswahlbezirken dürfen folgende auf der Grundlage des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes (2. BauStatG) vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1118), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184, 1193), nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhobene Angaben über Gebäude mit Wohnraum vom Statistischen Landesamt genutzt werden:
1.
Lage des Baugrundstücks,
2.
Art und Flächen der Gebäude,
3.
Zahl der Wohneinheiten.

§ 11
Einschränkung von Grundrechten

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird durch die §§ 4 bis 10 eingeschränkt.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 3, S. 49
    Fsn-Nr.: 291-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008