Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“
Vom 27. März 2003
Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313), geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Änderung der Schutzvorschrift
Das durch Beschluss Nr. 165/68 vom 12. Juli 1968 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt festgesetzte und durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom 27. August 1990 des Regierungsbevollmächtigten von Chemnitz erweiterte Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal wird wie folgt geändert:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Rochlitz und der Gemeinde Seelitz im Landkreis Mittweida werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert.
§ 2
Ausgliederungsgegenstand
1(1) Ausgliederungsgegenstand sind nachfolgend aufgeführte zwei Teilflächen:
Teilfläche 1: Stadt Rochlitz, Gemarkung Poppitz:
- Flurstücke: 117/1 (teilweise), 118/1 (teilweise), 119 (teilweise), 120/3, 121/1, 122/4, 122/5 (teilweise), 122/6, 122/7, 123/2 und 124/3.
2Diese 6,56 Hektar große Fläche befindet sich im Dreieck zwischen Kläranlage, Bundesstraße 107 und Zwickauer Mulde. 3An diese Fläche schließt vorhandene gewerbliche Bebauung entlang der B 107 an.
Teilfläche 2: Gemeinde Seelitz, Gemarkung Biesern:
- Teil des Flurstücks: 125/7
4Diese zirka 0,6 Hektar große Fläche umfasst im Wesentlichen den aufgegebenen Gebäudekomplex der Verwaltung der ehemaligen Sandwerke Biesern.
(2) 1Die ausgegliederten Teilflächen sind in zwei Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. März 2003 im ungefähren Maßstab 1 : 2 000 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen.
2Soweit die grüne Grenzlinie an beziehungsweise auf Flurstücksgrenzen entlang führt, bildet die Flurstücksgrenze die Grenze des Ausgliederungsgebietes. 3Ansonsten bildet die äußere Grenze der grünen Linie die Grenze des Ausgliederungsgebietes.
4Im Falle von Abweichungen zwischen der Flurstücksaufzählung nach Absatz 1 und den Darstellungen auf den Flurstückskarten ist die räumliche Bestimmung des Geltungsbereiches entsprechend den Flurstückskarten maßgebend.
5Die ausgegliederten Teilflächen sind außerdem in einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. März 2003 im Maßstab 1 : 25 000 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen.
6Die Flur- und Übersichtskarten sind Bestandteil der Verordnung.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 27. März 2003
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident