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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Rutschung P“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Rutschung P“ vom 21. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 291)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Rutschung P“

Vom 21. Juni 2004

Auf Grund von § 16 und § 52 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist und § 32 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:

§ 1
Einstweilige Sicherstellung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Markersdorf im Niederschlesischen Oberlausitzkreis und der Gemeinde Schönau-Berzdorf im Landkreis Löbau-Zittau werden als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Rutschung P“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 112 ha.

(2) Das Schutzgebiet umfasst auf dem Gebiet

1.
der Gemeinde Markersdorf, Gemarkung Jauernick-Buschbach mit Stand vom 10. März 2003 in der Flur 2 das Flurstück 32/1 teilweise und in der Flur 5 die Flurstücke 9/2, 9/3, 9/6, 10, 29/1 teilweise, 42/7 teilweise, 43, 47/3, 48/5, 49 teilweise, 150 teilweise, 151/1 teilweise, 152/5 teilweise, 152/6 teilweise, 153/17 teilweise, 155/6 teilweise, 156/2 teilweise, 157/5 teilweise, 161/3, 161/9, 161/10, 161/12 teilweise, 162, 164/2 teilweise, 165/5, 175/2, 175/3, 175/4, 175/9, 175/10, 175/11 und 175/12 teilweise,
2.
der Gemeinde Schönau-Berzdorf, Gemarkung Schönau-Berzdorf mit Stand vom 17. Dezember 2003 jeweils anteilig die Flurstücke 2316/1, 2326/1 und 2355/1.

Das Schutzgebiet befindet sich südöstlich von Buschbach, am Berzdorfer See.

Es umfasst das unmittelbare Gebiet der Rutschung P, angrenzende Wald- und Uferbereiche sowie einen Teil der Wasserfläche am westlichen Ufer des Berzdorfer Sees.

(3) Im nördliche Teil des Schutzgebietes, im Rutschungsgebiet beziehungsweise in unmittelbar angrenzenden Sukzessionsflächen, ist eine Sonderschutzzone in einer Größe von etwa 53 ha ausgewiesen, von der künftig nahezu 20 ha zum Restsee gehören. Diese nimmt den gesamten nördlichen Bereich des Schutzgebietes ein und reicht etwa bis zur südlichen Abbruchkante der Rutschung.

(4) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie der Sonderschutzzone sind in einer Übersichtskarte vom 21. Juni 2004 im Maßstab 1 : 10 000 und einer Detailkarte auf der Grundlage eines bergmännischen Risswerks der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH im Maßstab 1 : 2 000 rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung der Detailkarte. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden, Zimmer 3085, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist:

1.
die eigendynamische Entwicklung eines vielfältigen Biotopmosaiks aus unterschiedlichen Vorwaldstadien, ruderalen Gras- und Hochstaudenfluren, Sümpfen, naturnahen Kleingewässern und Rohbodenstandorten. Langfristiges Entwicklungsziel ist hier die Etablierung der potentiell natürlichen Waldgesellschaften.
In der Sonderschutzzone soll dies von direkter anthropogener Beeinflussung unbeeinträchtigt erfolgen. In den aufgeforsteten Flächen erfolgt eine langfristige Förderung von Waldgesellschaften der potentiellen natürlichen Vegetation des Naturraumes Oberlausitz bei gleichzeitiger Sicherung bereits vorhandener größerer Offenlandbereiche und der Entwicklung artenreicher Ökotone.
2.
der Erhalt der Rutschung P in ihrer gegenwärtigen Gestalt als prägender Bestandteil des Landschaftsbildes am Ufer des entstehenden Restsees als Zeugnis der Entstehungs- und Nutzungsgeschichte der Braunkohle,
3.
die Sicherung weitgehend unbeeinträchtigter Sukzessionsabläufe in den sich herausbildenden Flachwasserzonen und den daran angrenzenden Uferbereichen,
4.
die Entwicklung eines durch breite Röhrichtbereiche und Flachwasserzonen geprägten, störungsfreien Vogelbrutgebietes,
5.
die Erhaltung und Entwicklung der artenreichen Lebensgemeinschaften mit einer Vielzahl von besonders geschützten, seltenen und gefährdeten Pflanzenarten (insbesondere Heilziest, Buntes Vergissmeinnicht, Echtes Tausendgüldenkraut, diverse Habichtskräuter, Zweizeilige Segge, Schmalblättriges Wollgras, Schild-Wasserhahnenfuß und Zwerg-Laichkraut),
6.
das Gebiet als Lebensraum, Brut-, Rast- und Nahrungshabitat für eine wegen ihrer Mannigfaltigkeit und Seltenheit in besonderem Maße schutzwürdigen Tierwelt zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln sowie Störungen fernzuhalten (insbesondere für Rebhuhn, Braunkehlchen, Sperbergrasmücke, Kreuzotter, Ringelnatter, Zauneidechse, Kammmolch, Laubfrosch, Keilflecklibelle und Frühen Schilfjäger),
7.
die Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes und seiner Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang unter Vermeidung direkter Stoffeinträge, Zerschneidungen sowie innerer und äußerer Störeinflüsse,
8.
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen zur Dokumentation geologischer und nutzungsgeschichtlicher Prozesse sowie zur vergleichenden Untersuchung und Beobachtung von Sukzessionsabläufen.

§ 4
Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten,

  1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen,
  2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern,
  3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können,
  4.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, den Wasserhaushalt des Gebiets zu verändern beziehungsweise Gewässer zu verunreinigen,
  5.
Auffüllungen vorzunehmen oder Ablagerungen einzubringen,
  6.
Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern,
  7.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen,
  8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  9.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören,
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft,
11.
zu zelten, zu lagern, zu baden, Motorsport zu betreiben, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen,
12.
Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, zu befahren oder auf diesen zu reiten,
13.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten,
14.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen,
15.
Veranstaltungen durchzuführen, die dem Schutzzweck zuwider laufen,
16.
Hunde unangeleint laufen zu lassen,
17.
das Gebiet mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren oder mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder
18.
von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) § 4 gilt nicht

1.
für die in Übereinstimmung mit dem Braunkohleplan als Sanierungsrahmenplan für den stillgelegten Tagebau Berzdorf bergrechtlich oder wasserrechtlich genehmigten, beziehungsweise zu genehmigenden Sanierungsmaßnahmen und für die Unterhaltung derart genehmigter Anlagen,
2.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd in der Zeit vom 1. August bis 28./29. Februar außerhalb der Sonderschutzzone mit der Maßgabe, dass die Jagd auf Federwild unterbleibt,
3.
für die Jagd außerhalb der Sonderschutzzone auf Schwarzwild außerhalb des in § 5 Nr. 2 genannten Zeitraumes mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde,
4.
innerhalb der Sonderschutzzone für das Nachsuchen und Bergen im Rahmen der Jagdausübung im Sinne von § 5 Nr. 2 und 3 und für Jagdschutzmaßnahmen im Sinne von § 42 SächsLJagdG,
5.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung außerhalb der Sonderschutzzone mit den Maßgaben, dass:
 
a)
das Einbringen von Gehölzen, die nicht zur potentiellen natürlichen Vegetation des Naturraumes Oberlausitz gehören, verboten ist,
 
b)
eine Bepflanzung von Offenlandbereichen der Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde bedarf,
 
c)
das Einbringen von Herbiziden, Mineraldünger, Jauche oder Gülle in den Wald verboten ist,
 
d)
Forstschutzmaßnahmen zur Bekämpfung von Insektenkalamitäten mit Insektiziden nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde angeordnet oder veranlasst werden können.
6.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden,
7.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind,

1.
die Flächen in der Sonderschutzzone weiterhin ihrer natürlichen Sukzession zu überlassen und anthropogene Störungen weitestgehend auszuschließen;
2.
in Waldbeständen außerhalb der Sonderschutzzone durch gezielte Pflege naturnahe Waldbestände zu entwickeln;
3.
Offenlandbereiche außerhalb der Sonderschutzzone offen zu halten, soweit dies aus Artenschutzgründen erforderlich ist.

§ 7
Befreiungen und Genehmigungen

(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG eine Befreiung erteilen.

(2) Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt,
  2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert,
  3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können,
  4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern beziehungsweise Gewässer verunreinigen können,
  5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Auffüllungen vornimmt oder Ablagerungen einbringt,
  6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert,
  7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt,
  8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört,
  9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört,
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft,
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, badet, Motorsport betreibt, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt,
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, befährt oder auf diesen reitet,
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält,
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen,
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Veranstaltungen durchführt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen oder
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt,
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 das Gebiet mit Wasserfahrzeugen befährt oder mit Luftfahrzeugen startet oder landet,
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt

sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Nr. 2 die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli oder innerhalb der Sonderschutzzone ausübt oder auf Federwild jagt,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli ohne Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde ausübt,
3.
§ 5 Nr. 5 Buchst. a Gehölze einbringt, die nicht zur potenziellen natürlichen Vegetation des Naturraumes Östliche Oberlausitz gehören,
4.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchst. b Offenlandflächen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde bepflanzt,
5.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchst. c Herbizide, Mineraldünger, Jauche oder Gülle in den Wald einbringt,
6.
§ 5 Nr. 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt,
7.
entgegen § 5 Nr. 7 Beschilderungen ohne behördliche Anordnung oder Zulassung aufstellt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft und gilt vorbehaltlich einer Verlängerung drei Jahre. 1

Dresden, den 21. Juni 2004

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 9, S. 291

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. August 2004

    Fassung gültig bis: 14. Januar 2008