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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“ vom 15. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 255)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“

Vom 15. Juli 2005

Auf Grund von § 51 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Doberschütz, Gemarkung Mörtitz, Landkreis Delitzsch wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“ [Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“ vom 30. März 1998 (SächsGVBl. S. 160), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 228)], ausgegliedert.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von circa 19,89 ha. 2Es beinhaltet auf dem Gebiet der Gemeinde Doberschütz, Gemarkung Mörtitz, Flur 5 Teile der Flurstücke 18/13, 19/1 und 23/30.

(2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Karte, bestehend aus einem Auszug der Flurstückskarte der Gemarkung Mörtitz, Flur 5 des Staatlichen Vermessungsamtes Torgau vom 6. Januar 2005, im Maßstab 1 : 3 000 im Original grün (Kopie schwarz) umgrenzt dargestellt. 2Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
3Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Leipzig, in 04107 Leipzig, Braustraße 2, Zimmer 442, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten öffentlich niedergelegt.

§ 3
In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

Leipzig, den 15. Juli 2005

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 7, S. 255
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Oktober 2005