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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Neuerlass des Sächsischen Architektengesetzes und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes

Vollzitat: Gesetz zum Neuerlass des Sächsischen Architektengesetzes und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207)

Gesetz
zum Neuerlass des Sächsischen Architektengesetzes
und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes 1

Vom 28. Juni 2002

Der Sächsische Landtag hat am 16. Mai 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Architektengesetz
(SächsArchG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes

Das Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172), wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Soweit die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für das Bauwesen zuständig sind, erfolgt die Bestellung und Vereidigung im Einvernehmen mit der Ingenieurkammer. Die Kammern regeln das Nähere in einer Verwaltungsvereinbarung.“
  2. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Bei einem Zusammenschluss von Beratenden Ingenieuren mit Personen, die gemäß §§ 2 oder 8 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207) berechtigt sind, die dort genannten Berufsbezeichnungen zu führen, müssen Beratende Ingenieure mindestens die Hälfte der Stimmenanteile und des Kapitals innehaben.“
  3. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Entwicklungsaufgaben“ die Worte „sowie Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung“ angefügt.
  4. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Eigenverantwortlich ist auch, wer bei einem Zusammenschluss nach § 14 Abs. 3 Satz 2 eine in Nummer 2 bezeichnete Rechtsstellung besitzt, wenn die Beratenden Ingenieure über mindestens die Hälfte der Stimmenanteile und des Kapitals verfügen und die Gesellschaft gemeinschaftlich von Beratenden Ingenieuren und Personen, die gemäß §§ 2 oder 8 SächsArchG berechtigt sind, die dort genannten Berufsbezeichnungen zu führen, vertreten wird.“

Artikel 3
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Architektengesetz (SächsArchG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 765), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) außer Kraft. Artikel 1 § 32 bleibt unberührt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 28. Juni 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

1
Artikel 1 § 5 dient der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), der Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 376 S. 1), der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 19/1989 S. 16), jeweils zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), und der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. EG Nr. L 27 S. 17 und ABl. EG Nr. L 87 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 10, S. 207
    Fsn-Nr.: 604

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Juli 2002