1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2006 bis 31.07.2007

Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz

Vollzitat: Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz vom 19. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 152, 153), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2022 (SächsGVBl. S. 457) geändert worden ist

Gemeinsame Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft
zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes
(Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGAVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur landesrechtlichen Umsetzung des Berufsbildungsreformgesetzes

Vom 19. Juni 2006

§ 1
Zuständige Stellen

(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 und 8 BBiG) sowie der städtischen Hauswirtschaft ist:

1.
für die Berufsbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,
2.
im Übrigen das Regierungspräsidium Chemnitz.

(2) Zuständige Stelle für die Berufsbildung der Patentanwaltsfachangestellten (§ 71 Abs. 4 und 8 BBiG) ist das Staatsministerium der Justiz.

(3) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen ist das Regierungspräsidium Leipzig.

(4) Zuständige Stelle für die Berufsbildung beim Freistaat Sachsen, bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 73 Abs. 2 BBiG) ist für

1.
Sozialversicherungsfachangestellte das Staatsministerium für Soziales,
2.
Vermessungstechniker und Kartographen im öffentlichen Dienst das Landesvermessungsamt,
3.
die übrigen nicht durch die §§ 71 und 72 BBiG erfassten Berufsbereiche das Regierungspräsidium Leipzig.

Zuständige Stelle nach den §§ 4 und 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Bereich des öffentlichen Dienstes ist das Regierungspräsidium Leipzig.

(5) Die Zuständigkeiten nach Absatz 4 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird (§ 74 BBiG).

§ 2
Zuständige Behörden,
Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit § 22b Abs. 5, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung werden auf die Handwerkskammer übertragen, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.

(2) Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 1 BBiG für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft ist

1.
für die Berufsbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,
2.
im Übrigen das Regierungspräsidium Chemnitz.

(3) Die Zuständigkeiten nach § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 1 BBiG werden übertragen für die Berufsbildung

1.
in nichthandwerklichen Gewerbeberufen auf die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,
2.
für die Fachangestellten im Bereich der

(4) Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 1 BBiG im Bereich des öffentlichen Dienstes ist

1.
für Sozialversicherungsfachangestellte das Staatsministerium für Soziales,
2.
für Vermessungstechniker und Kartographen im öffentlichen Dienst das Landesvermessungsamt,
3.
bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,
4.
bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Staatsministerium, das die Aufsicht über die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung führt, und
5.
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

(5) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, werden die Zuständigkeiten abweichend von den Absätzen 2 bis 4 auf die Handwerkskammer übertragen, in deren Kammerbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.

(6) Zuständige Behörde nach § 77 Abs. 2 BBiG und § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung ist das gemäß § 3 für die Berufsbildung zuständige Staatsministerium.

§ 3
Zuständige oberste Landesbehörden

Zuständige oberste Landesbehörde ist gemäß

1.
§ 34 Abs. 7 Satz 2, § 38 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 und § 50 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
2.
§ 40 Abs. 4 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 9 Satz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 BBiG für die Berufsbildung

§ 4
Anrechnung beruflicher Vorbildung
auf die Ausbildungszeit

(1) Der erfolgreiche Abschluss einer einjährigen beruflichen Grundbildung ist als erstes Ausbildungsjahr auf die Berufsausbildung anzurechnen, wenn diese in einem Ausbildungsberuf erfolgt, der gemäß Anlage 1 dem jeweiligen Berufsbereich der beruflichen Grundbildung und, soweit die Berufsbereiche in Berufsgruppen untergliedert sind, der Berufsgruppe zugeordnet ist.

(2) Der erfolgreiche Abschluss einer zweijährigen Berufsfachschule ist als erstes und zweites Ausbildungsjahr auf die Berufsausbildung anzurechnen, wenn diese in einem Ausbildungsberuf erfolgt, der gemäß Anlage 2 dem jeweiligen Berufsfachschulabschluss zugeordnet ist.

(3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf eines gemeinsamen Antrags des Auszubildenden und seines Ausbildenden.

§ 5
Ermächtigung der Staatsministerien

Die Staatsregierung überträgt die nachfolgenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit:

1.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 BBiG und § 27a Abs. 1 Satz 1 und 3 der Handwerksordnung sowie
2.
§ 43 Abs. 2 Satz 3 BBiG und § 36 Abs. 2 Satz 3 der Handwerksordnung.

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit trifft die Regelungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Staatsministerium durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung.

Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)

Anrechnung einer einjährigen beruflichen Grundbildung

Anrechnung einer einjährigen beruflichen Grundbildung
Berufsbereich Zugeordneter Ausbildungsberuf
Berufsbereich zugeordneter Ausbildungsberuf
Berufsgruppe   
Bautechnik
  Ausbaufacharbeiter/-in
  Bauwerksabdichter/-in
  Bauwerksmechaniker/-in für Abbruch und Betontrenntechnik
  Beton- und Stahlbetonbauer/-in
  Betonfertigteilbauer/-in
  Betonstein- und Terrazzohersteller/-in
  Brunnenbauer/-in
  Dachdecker/-in
  Estrichleger/-in
  Fassadenmonteur/-in
  Feuerungs- und Schornsteinbauer/-in
  Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/-in
  Gleisbauer/-in
  Hochbaufacharbeiter/-in
  Kanalbauer/-in
  Maurer/-in
  Rohrleitungsbauer/-in
  Spezialtiefbauer/-in
  Straßenbauer/-in
  Stukkateur/-in
  Tiefbaufacharbeiter/-in
  Trockenbaumonteur/-in
  Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/-in
  Zimmerer/Zimmerin
Chemie, Physik und Biologie  
Berufsgruppe Laborberufe  Biologielaborant/-in
 

Chemielaborant/-in

 

Chemielaborjungwerker/-in

 

Lacklaborant/-in

  Physiklaborant/-in
Berufsgruppe Produktionsberufe  Chemikant/-in
 

Pharmakant/-in

  Produktionsfachkraft Chemie
Druck- und Medientechnik  
  Buchbinder/-in
  Drucker/-in
  Flexograf/-in
  Mediengestalter/-in für Digital- und Printmedien
  Schriftsetzer/-in
  Siebdrucker/-in
Elektrotechnik  
  Elektroanlagenmonteur/-in
  Elektroniker/-in
  Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik
  Elektroniker/-in für Betriebstechnik
  Elektroniker/-in für Gebäude- und Infrastruktursysteme
  Elektroniker/-in für Geräte und Systeme
  Elektroniker/-in für Maschinen und Antriebstechnik
  Systemelektroniker/-in
  Systeminformatiker/-in
Ernährung, Gästebetreuung und hauswirtschaftliche Dienstleistung  
  Bäcker/-in
  Fachkraft im Gastgewerbe
  Fachmann/-frau für Systemgastronomie
  Fachverkäufer/-in im Nahrungsmittelhandwerk
  Fleischer/-in
  Hauswirtschafter/-in
  Hotelfachmann/-frau
  Hotelkaufmann/-frau
  Koch/-in
  Konditor/-in
  Restaurantfachmann/-frau
Fahrzeugtechnik  
  Fahrradmonteur/-in
  Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in
  Kraftfahrzeugmechatroniker/-in
  Mechaniker/-in für Karosserieinstandhaltungstechnik
  Mechaniker/-in für Land- und Baumaschinentechnik
  Mechaniker/-in für Reifen- und Vulkanisationstechnik
  Zweiradmechaniker/-in
Farbtechnik und Raumgestaltung  
Berufsgruppe Farbtechnik  Bauten- und Objektbeschichter/-in
  Fahrzeuglackierer/-in
  Maler und Lackierer/-in
Berufsgruppe Raumgestaltung  Bodenleger/-in
  Fahrzeuginnenausstatter/-in
  Gestalter/-in für visuelles Marketing
  Parkettleger/-in
  Polsterer/Polsterin
  Polster- und Dekorationsnäher/-in
  Raumausstatter/-in
Holztechnik  
  Holzbearbeitungsmechaniker/-in
  Holzmechaniker/-in
  Tischler/-in
Informationstechnik  
  Fachinformatiker/-in
  Informations- und Telekommunikationssystem- Elektroniker/-in
Körperpflege  
  Friseur/-in
  Kosmetiker/-in
  Maskenbildner/-in
Metalltechnik  
  Anlagenmechaniker/-in
  Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
  Feinwerkmechaniker/-in
  Fertigungsmechaniker/-in
  Gießereimechaniker/-in
  Industriemechaniker/-in
  Konstruktionsmechaniker/-in
  Metallbauer/-in
  Verfahrensmechaniker/-in in der Hütten- und Halbzeugindustrie
  Werkzeugmechaniker/-in
  Zerspanungsmechaniker/-in
Produktion und Dienstleistung in Umwelt und Landwirtschaft  
Berufsgruppe pflanzliche Erzeugung und Dienstleistung  Fachkraft Agrarservice
  Florist/-in
  Gärtner/-in (mit 7 Fachrichtungen)
  Landwirt/-in
Berufsgruppe tierische Erzeugung und Dienstleistung  Pferdewirt
  Tiermedizinische/r Fachangestellte/r
  Tierpfleger/-in
  Tierwirt/-in
Textiltechnik und Bekleidung  
  Änderungsschneider/-in
  Maßschneider/-in
  Modenäher/-in
  Modeschneider/-in
  Modist/-in
Wirtschaft und Verwaltung  
Berufsgruppe Büro, Verwaltung, Dienstleistungen  Bürokaufmann/-frau
  Fachangestellte/r für Arbeitsförderung
  Fachangestellte/r für Bäderbetriebe
  Fachangestellte/r für Bürokommunikation
  Fachangestellte/r für Markt- und Sozialforschung
  Fachkraft für Schutz und Sicherheit
  Kaufmann/-frau für Bürokommunikation
  Kaufmann/-frau im Gesundheitswesen
  Kaufmann/-frau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
  Medizinische/r Fachangestellte/r
  Sport- und Fitnesskaufmann/-frau
  Tiermedizinische/r Fachangestellte/r
  Veranstaltungskaufmann/-frau
  Verwaltungsfachangestellte/r
  Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
Berufsgruppe kaufmännische IT-und Mediendienstleistungen  Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste
  Informatikkaufmann/-frau
  Informations- und Telekommunikationssystem- Kaufmann/-frau
  Kaufmann/-frau für audiovisuelle Medien
  Verlagskaufmann/-frau
  Werbekaufmann/-frau
Berufsgruppe Recht, Steuern und Finanzdienstleistungen  Bankkaufmann/-frau
  Notarfachangestellte/r
  Patentanwaltsfachangestellte/r
  Rechtsanwaltsfachangestellte/r
  Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r
  Sozialversicherungs-
fachangestellte/r
  Steuerfachangestellte/r
Berufsgruppe Warenhandel und Logistik  Automobilkaufmann/-frau
  Buchhändler/-in
  Drogist/-in
  Fachkraft im Fahrbetrieb
  Fachkraft für Lagerlogistik
  Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen
  Fachlagerist/-in
  Industriekaufmann/-frau
  Kaufmann/-frau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen
  Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistung
  Kaufmann/-frau für Tourismus und Freizeit
  Kaufmann/-frau für Verkehrsservice
  Kaufmann/-frau im Einzelhandel
  Kaufmann/-frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
  Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel
  Musikalienhändler/-in
  Pharmazeutisch-kaufmännische/r Angestellte/r
  Reiseverkehrskaufmann/-frau
  Schifffahrtskaufmann/-frau
  Seegüterkontrolleur/-in
  Servicefahrer/-in
  Servicekaufmann/-frau im Luftverkehr
  Sport- und Fitnesskaufmann/-frau
  Tankwart/-in
  Verkäufer/Verkäuferin

Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2)

Anrechnung von Berufsfachschulabschlüssen

Anrechnung von Berufsfachschulabschlüssen
Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter/Staatlich geprüfte“ Zugeordneter Ausbildungsberuf
Berufsbezeichnung
„Staatlich geprüfter/Staatlich geprüfte“
zugeordneter Ausbildungsberuf
Assistent/in für Hotelmanagement Hotelfachmann/-frau
Hotelkaufmann/-frau
Kaufmann/-frau für Tourismus- und Freizeit
Assistent/-in für Multimedia Mediengestalter/-in für Digital- und Printmedien
Assistent/-in für Softwaretechnologie Fachinformatiker/-in, Fachrichtung Anwendungsentwicklung
Chemisch-technische/r Assistent/-in Chemielaborant/-in
Elektrotechnische/r Assistent/-in Elektroniker/-in, Fachrichtung Energie- und
Gebäudetechnik
Elektroniker/-in für Betriebstechnik
Fremdsprachenkorrespondent/in Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel
Gestaltungstechnische/r Assistent/-in Mediengestalter/-in für Digital- und Printmedien
Hauswirtschaftliche/r Assistent/-in Hauswirtschafter/-in
Internationale/r Touristikassistent/in Reiseverkehrskaufmann/-frau
Technische/r Assistent/-in für chemische und biologische Laboratorien Biologielaborant/-in
Technische/r Assistent/-in für Informatik,
Schwerpunkt Automatisierungstechnik
Elektroniker/-in, Fachrichtung Automatisierungstechnik
Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik
Technische/r Assistent/-in für Informatik,
Schwerpunkt Netzwerktechnik
Fachinformatiker/-in, Fachrichtung Systemintegration
Umweltschutztechnische/r Assistent/-in Fachkraft für Abwassertechnik
Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
Wirtschaftsassistent/-in, Fachrichtung Fremdsprachen Bürokaufmann/-frau
Kaufmann/-frau für Bürokommunikation
Wirtschaftsassistent/-in, Fachrichtung Informationsverarbeitung Bürokaufmann/-frau
Kaufmann/-frau für Bürokommunikation
Informatikkaufmann/-frau
IT-Systemkaufmann/-frau
Wirtschaftsassistent/-in, Fachrichtung Umweltschutz * Bürokaufmann/-frau
Kaufmann/-frau für Bürokommunikation
Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

___________
*dreijähriger doppelt qualifizierender Bildungsgang bis zur Fachhochschulreife

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 7, S. 152, 153
    Fsn-Nr.: 712-17

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2007