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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass über die Errichtung des Bildungszentrums des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie

Vollzitat: Erlass über die Errichtung des Bildungszentrums des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie vom 8. Juni 1994 (SächsABl. S. 919), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2000 (SächsABl. S. 362) geändert worden ist

Erlass
über die Errichtung des Bildungszentrums
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie

Vom 8. Juni 1994

[zuletzt geändert durch VwV vom 15. März 2000 (SächsABl. S. 362)]

§ 1
Rechtsstellung, Sitz

Das Bildungszentrum des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen, die dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie unmittelbar nachgeordnet ist. Es hat seinen Sitz in Meißen und unterhält eine Außenstelle in Niederbobritzsch.

§ 2
Aufgaben

(1) Das Bildungszentrum des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie hat folgende Aufgaben:

1.
Es führt Lehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen für Bedienstete des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie und der dem Staatsministerium nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie der seiner Aufsicht unterliegenden Träger der Sozialversicherung durch. Es kann ferner Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen für die Bediensteten der freien und kommunalen Träger durchführen, soweit diese soziale Aufgaben wahrnehmen.
2.
Es vermittelt im Rahmen einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn im mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung die fachtheoretischen Kenntnisse, die den Anwärter zur Laufbahnprüfung befähigen, und organisiert den Ablauf der Prüfung.

(2) Dem Bildungszentrum können vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie weitere Bildungsaufgaben übertragen werden.

§ 3
Leitung, Personal

Die Leitung des Bildungszentrums wird vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie bestellt. Sie untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie und nimmt die Aufgaben des Dienstvorgesetzten der Bediensteten des Bildungszentrums wahr.

§ 4
Lehrpersonal

Die Lehraufgaben werden von nebenberuflichen Lehrbeauftragten erfüllt. Die Lehrbeauftragten aus dem öffentlichen Dienst müssen die für die Lehraufgaben erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen.

§ 5
Wirtschaftsführung, Finanzierung

(1) Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend  und Familie stellt dem Bildungszentrum nach Maßgabe des Staatshaushalts die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.

(2) Von den Teilnehmern werden nach näherer Maßgabe des jeweiligen Fortbildungsprogramms des Bildungszentrums Benutzungsentgelte auf privatrechtlicher Grundlage erhoben.

Von der Zahlung von Entgelten sind befreit:

1.
Angehörige von Behörden und Gerichten des Freistaates Sachsen;
2.
Teilnehmer an Veranstaltungen der Hauptfürsorgestelle;
3.
Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen des Landesjugendamtes;
4.
im Sozialbereich ehrenamtlich Tätige und
5.
Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, über die das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie die Fachaufsicht hat.

§ 6
Dienstbetrieb

Das Bildungszentrum regelt mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie den Dienstbetrieb und erlässt die Dienst- und Hausordnung.

§ 7

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft.

Dresden, den 8. Juni 1994

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 41, S. 919

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002