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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1009)

Gesetz
über die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz – SächsGerOrgG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen sowie zur Ausführung von Verfahrensgesetzen

Vom 24. Mai 1994

§ 1
Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht für den Freistaat Sachsen hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2
Landgerichte

Die Landgerichte haben ihren Sitz

1.
in Bautzen mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke
Bautzen,
Hoyerswerda und
Kamenz;
2.
in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke
Annaberg,
Chemnitz,
Freiberg,
Hainichen,
Hohenstein-Ernstthal,
Marienberg und
Stollberg;
3.
in Dresden mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke
Dippoldiswalde,
Dresden,
Meißen,
Pirna und
Riesa;
4.
in Görlitz mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke
Görlitz,
Löbau,
Weißwasser und
Zittau;
5.
in Leipzig mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke
Borna,
Döbeln,
Eilenburg,
Grimma,
Leipzig,
Oschatz und
Torgau;
6.
in Zwickau mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke
Aue,
Auerbach,
Plauen und
Zwickau.

§ 3
Amtsgerichte

(1) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in Annaberg, Aue, Auerbach, Bautzen, Borna, Chemnitz, Dippoldiswalde, Döbeln, Dres-den, Eilenburg, Freiberg, Görlitz, Grimma, Hainichen, Hohen-stein-Ernstthal, Hoyerswerda, Kamenz, Leipzig, Löbau, Marien-berg, Meißen, Oschatz, Pirna, Plauen, Riesa, Stollberg, Torgau, Weißwasser, Zittau und Zwickau.

(2) Die Bezirke der Amtsgerichte umfassen die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung Zweigstellen auch außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichtes errichten und auflösen sowie den Zweigstellen bestimmte sachliche und örtliche Zuständigkeiten übertragen, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen geboten ist.

§ 4
Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte

(1) Das Oberverwaltungsgericht für den Freistaat Sachsen hat seinen Sitz in Bautzen. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Oberverwaltungsgericht“.

(2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz

1.
in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Landkreise
Annaberg,
Chemnitzer Land,
Elstertalkreis,
Freiberg,
Göltzschtalkreis,
Mittlerer Erzgebirgskreis,
Mittweida,
Stollberg,
Westerzgebirgskreis und
Zwickauer Land sowie für die
Kreisfreien Städte Chemnitz, Plauen und Zwickau;
2.
in Dresden mit Zuständigkeit für die Landkreise
Bautzen,
Meißen-Dresden,
Niederschlesischer Oberlausitzkreis,
Riesa-Großenhain,
Sächsischer Oberlausitzkreis,
Sächsische Schweiz,
Weißeritzkreis und
Westlausitzkreis sowie für die
Kreisfreien Städte Dresden, Görlitz und Hoyerswerda;
3.
in Leipzig mit Zuständigkeit für die Landkreise
Delitzsch,
Döbeln,
Leipziger Land,
Muldentalkreis und
Torgau-Oschatz sowie für die
Kreisfreie Stadt Leipzig.

§ 5
Landesarbeitsgericht und Arbeitsgerichte

(1) Das Landesarbeitsgericht für den Freistaat Sachsen hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Landesarbeitsgericht“.

(2) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz

1.
in Bautzen mit Zuständigkeit für die Landkreise
Bautzen,
Niederschlesischer Oberlausitzkreis,
Sächsischer Oberlausitzkreis und
Westlausitzkreis sowie für die
Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda;
2.
in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Landkreise
Annaberg,
Chemnitzer Land,
Freiberg,
Mittlerer Erzgebirgskreis,
Mittweida und
Stollberg sowie für die
Kreisfreie Stadt Chemnitz;
3.
in Dresden mit Zuständigkeit für die Landkreise
Meißen-Dresden,
Riesa-Großenhain,
Sächsische Schweiz und
Weißeritzkreis sowie für die
Kreisfreie Stadt Dresden;
4.
in Leipzig mit Zuständigkeit für die Landkreise
Delitzsch,
Döbeln,
Leipziger Land,
Muldentalkreis und
Torgau-Oschatz sowie für die
Kreisfreie Stadt Leipzig;
5.
in Zwickau mit Zuständigkeit für die Landkreise
Elstertalkreis,
Göltzschtalkreis,
Westerzgebirgskreis und
Zwickauer Land sowie für die
Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau.

(3) In Görlitz werden Außenkammern des Arbeitsgerichtes Bautzen errichtet. Diese sind zuständig für den Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, die Kreisfreie Stadt Görlitz sowie für die Gemeinden Bertsdorf-Hörnitz, Dittelsdorf, Großschönau, Hainewalde, Hartau, Hirschfelde, Jonsdorf, Leutersdorf, Mittelherwigsdorf, Niederoderwitz, Olbersdorf, Ostritz, Oybin, Schlegel, Seifhennersdorf, Spitzkunnersdorf, Waltersdorf, Wittgendorf und Zittau.

§ 6
Landessozialgericht und Sozialgerichte

(1) Das Landessozialgericht für den Freistaat Sachsen hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Landessozialgericht“.

(2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz

1.
in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Landkreise
Annaberg,
Chemnitzer Land,
Elstertalkreis,
Freiberg,
Göltzschtalkreis,
Mittlerer Erzgebirgskreis,
Mittweida,
Stollberg,
Westerzgebirgskreis und
Zwickauer Land sowie für die
Kreisfreien Städte Chemnitz, Plauen und Zwickau;
2.
in Dresden mit Zuständigkeit für die Landkreise
Bautzen,
Meißen-Dresden,
Niederschlesischer Oberlausitzkreis,
Riesa-Großenhain,
Sächsischer Oberlausitzkreis,
Sächsische Schweiz,
Weißeritzkreis und
Westlausitzkreis sowie für die
Kreisfreien Städte Dresden, Görlitz und Hoyerswerda;
3.
in Leipzig mit Zuständigkeit für die Landkreise
Delitzsch,
Döbeln,
Leipziger Land,
Muldentalkreis und
Torgau-Oschatz sowie für die
Kreisfreie Stadt Leipzig.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverord-nung die Zuständigkeit von Fachkammern eines Sozialgerichts auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken.

§ 7
Finanzgericht

Das Finanzgericht für den Freistaat Sachsen hat seinen Sitz in Leipzig. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Finanzgericht“.

§ 8
Staatsanwaltschaften

(1) Staatsanwaltschaften bestehen bei dem Oberlandesgericht sowie bei den Landgerichten. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt die Bezeichnung „Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden“.

(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirkes wahr.

(3) Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Staatsministerium der Justiz bei einem Amtsgericht Zweigstellen einer Staatsanwaltschaft des übergeordneten Landgerichts errichten und auflösen.

§ 9
Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften werden nach ihrem Sitz bezeichnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 10
Künftige Änderungen von Gemeindegrenzen

(1) Gemeinden gehören dem Gerichtsbezirk, dem sie zugeordnet sind, mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang an. Neue Gemeinden, die aus Gebieten gebildet werden, die einheitlich einem Gericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts an.

(2) Wird aus Gebieten, die verschiedenen Gerichtsbezirken angehören, eine Gemeinde neu gebildet, so bestimmt das Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung das dafür zuständige Gericht. Dabei ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege sowie dem Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung Rechnung zu tragen.

(3) Wird durch Gemeinden, die verschiedenen Gerichtsbezirken angehören, eine Verwaltungsgemeinschaft oder ein Verwaltungsverband neu gebildet oder eine bestehende Verwaltungsgemeinschaft erweitert, so bestimmt das Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung das zuständige Gericht. Soweit besondere Gründe nicht entgegenstehen, sollen die Gemeinden dem Gericht zugeordnet werden, das für den Sitz des Verwaltungsverbandes und bei Verwaltungsgemeinschaften für die erfüllende Gemeinde zuständig ist.

(4) Werden Gemeinden in einen anderen Landkreis eingegliedert und wird dadurch die Übereinstimmung zwischen Landkreisgrenzen und Gerichtsbezirksgrenzen beseitigt, so soll das Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die Gerichtsbezirke den neuen Landkreisgrenzen anpassen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Landgerichtsbezirke umfassen die Amtsgerichtsbezirke mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang.

(6) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, in Fällen des § 10 dieses Gesetz mit der geänderten Anlage oder die geänderte Anlage allein neu bekanntzumachen.

Anlage 
(zu § 3 Abs. 2 SächsGerOrgG)

Zuständigkeit
Nr.  Amtsgericht Landkreise, Kreisfreie Städte und Gemeinden
Amtsgericht Zuständigkeit für die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden
 1. Annaberg Landkreis Annaberg
 2. Aue Landkreis Westerzgebirgskreis
 3. Auerbach Landkreis Göltzschtalkreis
 4. Bautzen Landkreis Bautzen
 5. Borna alle Gemeinden des Landkreises Leipziger Land mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 18 dem Amtsgerichtsbezirk Leipzig zugeordnet sind
 6. Chemnitz Kreisfreie Stadt Chemnitz
 7. Dippoldiswalde Landkreis Weißeritzkreis
 8. Döbeln Landkreis Döbeln
 9. Dresden Kreisfreie Stadt Dresden
aus dem Landkreis Meißen-Dresden die Gemeinden Altfranken, Arnsdorf, Cossebaude, Fischbach, Gompitz, Großdittmannsdorf, Großerkmannsdorf, Hermsdorf, Langebrück, Liegau-Augustusbad, Lomnitz, Medingen, Mobschatz, Moritzburg, Ottendorf-Okrilla, Promnitztal, Radeberg, Radebeul, Radeburg, Reichenberg, Schönborn bei Radeberg, Steinbach, Ullersdorf bei Radeberg, Wachau bei Radeberg, Wallroda und Weixdorf
10. Eilenburg Landkreis Delitzsch
11. Freiberg Landkreis Freiberg
12. Görlitz Kreisfreie Stadt Görlitz
aus dem Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis die Gemeinden Deschka, Groß Krauscha, Königshain, Kunnerwitz, Ludwigsdorf, Markersdorf, Reichenbach/O.L., Schöpstal, Sohland am Rotstein, Vierkirchen und Zodel
13. Grimma Landkreis Muldentalkreis
14. Hainichen Landkreis Mittweida
15. Hohenstein-Ernstthal Landkreis Chemnitzer Land
16. Hoyerswerda Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
aus dem Landkreis Westlausitzkreis die Gemeinden Bernsdorf, Bluno, Burghammer, Dörgenhausen, Geierswalde, Groß Särchen, Klein Partwitz, Koblenz, Laubusch, Lauta, Leippe-Torno, Lohsa, Nardt, Neustadt, Neuwiese, Sabrodt, Schwarzkollm, Seidewinkel, Spohla, Spreewitz, Tätzschwitz, Wartha, Wiednitz, Wittichenau und Zeißig
17. Kamenz alle Gemeinden des Landkreises Westlausitzkreis mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 16 dem Amtsgerichtsbezirk Hoyerswerda zugeordnet sind
18. Leipzig Kreisfreie Stadt Leipzig
aus dem Landkreis Leipziger Land die Gemeinden Baalsdorf, Bienitz, Böhlitz-Ehrenberg, Borsdorf, Engelsdorf, Frankenheim, Großdeuben, Großlehna, Großpösna, Holzhausen, Kitzen, Kulkwitz, Lausen, Liebertwolkwitz, Lindenthal, Lützschena-Stahmeln, Markkleeberg, Markranstädt, Miltitz, Mölkau, Panitzsch, Plaußig, Podelwitz, Schkeuditz, Seehausen, Störmthal, Taucha, Wiederitzsch und Zwenkau
19. Löbau alle Gemeinden des Landkreises Sächsischer Oberlausitzkreis mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 29 dem Amtsgerichtsbezirk Zittau zugeordnet sind
20. Marienberg Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis
21. Meißen alle Gemeinden des Landkreises Meißen-Dresden mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 9 dem Amtsgerichtsbezirk Dresden zugeordnet sind
22. Oschatz aus dem Landkreis Torgau-Oschatz die Gemeinden Borna, Cavertitz, Collm, Dahlen, Lampertswalde, Liebschützberg, Liptitz, Luppa, Mügeln, Naundorf, Oschatz, Sornzig-Ablaß und Wermsdorf
23. Pirna Landkreis Sächsische Schweiz
24. Plauen Landkreis Elstertalkreis
Kreisfreie Stadt Plauen
25. Riesa Landkreis Riesa-Großenhain
26. Stollberg Landkreis Stollberg
27. Torgau alle Gemeinden des Landkreises Torgau-Oschatz mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 22 dem Amtsgerichtsbezirk Oschatz zugeordnet sind
28. Weißwasser alle Gemeinden des Landkreises Niederschlesischer Oberlausitzkreis mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 12 dem Amtsgerichtsbezirk Görlitz zugeordnet sind
29. Zittau aus dem Landkreis Sächsischer Oberlausitzkreis die Gemeinden Bertsdorf-Hörnitz, Dittelsdorf, Großschönau, Hainewalde, Hartau, Hirschfelde, Jonsdorf, Leutersdorf, Mittelherwigsdorf, Niederoderwitz, Olbersdorf, Ostritz, Oybin, Schlegel, Seifhennersdorf, Spitzkunnersdorf, Waltersdorf, Wittgendorf und Zittau
30. Zwickau Landkreis Zwickauer Land
Kreisfreie Stadt Zwickau

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 33, S. 1009

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000