Gesetz
zur Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen
sowie zur Ausführung von Verfahrensgesetzen
Vom 24. Mai 1994
Der Sächsische Landtag hat am 29. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz –
SächsGerOrgG)
Artikel 2
Gesetz zur Ausführung von Verfahrensgesetzen
(Sächsisches Verfahrensausführungsgesetz –
SächsVerfAG)
Artikel 3
Übergangsvorschriften
§ 1
Übergang des Verfahrens
(1) Die Zuständigkeit für die anhängigen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen bei Gerichten, die aufgehoben werden oder deren Bezirke sich ändern, richtet sich nach Artikel 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645). Entsprechendes gilt für die Verfahren auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für Beschlußverfahren vor den Arbeitsgerichten nach § 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes, die nicht bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind, für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und für Verfahren vor den Sozialgerichten.
(2) Die Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf die durch Absatz 1 bestimmten Gerichte über.
§ 2
Personelle Überleitung
Richter, Beamte und sonstige Bedienstete der in § 3 Abs. 1 nicht aufgeführten bisherigen Amtsgerichte gehören mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Amtsgericht an, in dessen Bezirk der bisherige Gerichtssitz liegt. Unberührt hiervon bleiben besondere Anordnungen im Einzelfall.
§ 3
Sachliche Überleitung
(1) Sofern Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen die Zuständigkeit der Gerichte regeln, den Gerichten Aufgaben zuweisen oder Gerichte bezeichnen, treten die Amtsgerichte an die Stelle der Kreisgerichte und die Landgerichte an die Stelle der Bezirksgerichte.
(2) Für die Verfahren nach §§ 14 und 14a des Gesetzes über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken (Entschädigungsgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I Nr. 17 S. 209), geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. DDR I Nr. 28 S. 329), ist das Landgericht, Kammer für Baulandsachen, zuständig. Für diese Verfahren gelten §§ 217 bis 231 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), entsprechend.
Artikel 4
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. August 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Organisation der Gerichte im Freistaat Sachsen vom 30. Juni 1992, SächsGVBl. S. 287, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 24. Mai 1994
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann