Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Änderung der Tierzuchtdurchführungsverordnung
Vom 30. Juni 1995
Aufgrund von § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 13 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 3, § 15 Abs. 2 Nr. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 601) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz vom 18. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 168) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Tierzuchtdurchführungsverordnung – TierZDVO ) vom 5. April 1993 (SächsGVBl. S. 325) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Zuständige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, 2, 3a bis 6, § 9 Abs. 5 bis 7, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und 3, § 18 und § 19a des Tierzuchtgesetzes ist das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten.“ - 2.
- § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Bei der Stationsprüfung im Zuchtwertteil Fleischleistung werden bei Schafen die Leistungsmerkmale Futterverwertung und Verfettung zusätzlich ermittelt und in den Zuchtwert einbezogen.“ - 3.
- § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Samen darf nur im Sinne von § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b des Tierzuchtgesetzes an Tierärzte, Besamungsbeauftragte und Tierhalter (Besamer) unter Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung ausgeliefert werden.“ - 4.
- § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, daß die Speicherung der Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 auf elektronischen Datenträgern als Besamungsschein oder Kartei gilt.“ - 5.
- Nach § 16 wird folgende Vorschrift eingefügt:
- „§ 17
Bußgeldvorschriften - Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer
- entgegen § 3 männliche Tiere zur Erzeugung von Nachkommen verwendet, die keine Zuchttiere im Sinne von § 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sind;
- entgegen § 8 Samenportionen nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt;
- entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht;
- entgegen § 11 Satz 3 nicht gekennzeichnete Tiere besamt;
- entgegen § 15 Embryonen nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt;
- entgegen § 16 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.“
- 6.
- § 17 wird § 18.
- 7.
- In der Anlage werden in Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 die Worte „Zuchtrichtung Milch und Fleisch“ durch die Worte „Zuchtrichtungen Milch und Zweinutzung“ ersetzt.
- 8.
- In Nummer 1.1.1 der Anlage erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Milchleistung oder Milch- und Fleischleistung zusammen.“ - 9.
- In Nummer 1.3.1 der Anlage zu § 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Milchleistung und Melkbarkeit oder Milchleistung, Fleischleistung und Melkbarkeit zusammen.“ - 10.
- In Nummer 1.3 der Anlage (zu § 5) wird folgende Nummer 1.3.3 angefügt:
„1.3.3 Wird ein Zuchtwert für eine Zuchtleistung ermittelt, ist dieser anzugeben.“ - 11.
- Nummer 3.1.1 der Anlage (zu § 5) erhält folgende Fassung:
„3.1.1 Sofern ein Ergebnis der Eigenleistungsprüfung vorliegt, muß es über dem Durchschnitt vergleichbarer Tiere liegen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 30. Juni 1995
Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen