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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulvorbereitungsverordnung

Vollzitat: Schulvorbereitungsverordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 455)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Durchführung und Finanzierung des Schulvorbereitungsjahres in Kindertageseinrichtungen
(Schulvorbereitungsverordnung – SächsSchulvorbVO)

Vom 15. August 2006

Aufgrund von § 2 Abs. 3 Satz 5 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Begriffsbestimmung

Das Schulvorbereitungsjahr beginnt am 1. August eines jeden Jahres und endet zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Es kann bei Zurückstellung vom Schulbesuch nach § 27 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wiederholt besucht werden.

§ 2
Durchführung

(1) Die Inhalte des Schulvorbereitungsjahres nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsKitaG sind von den Einrichtungen pädagogisch umzusetzen. Die Träger der Einrichtungen können sich hierbei am Sächsischen Bildungsplan orientieren.

(2) Die Gestaltung des Schulvorbereitungsjahres ist in den Konzeptionen der Kindertageseinrichtungen darzustellen.

§ 3
Organisation, Personal

(1) Die Verantwortung zur Durchführung des Schulvorbereitungsjahres obliegt dem Träger der Kindertageseinrichtung. Maßnahmen des Schulvorbereitungsjahres sind mit den Maßnahmen der Schuleingangsphase abzustimmen.

(2) Bei der Gestaltung des Schulvorbereitungsjahres sollen die pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen mindestens mit den Lehrern der Grundschulen zusammenarbeiten, in deren Schulbezirk die Kindertageseinrichtung liegt. Die Kindertageseinrichtungen können mit diesen und weiteren Grundschulen hierzu Vereinbarungen schließen.

(3) Der zusätzliche Personalbedarf im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 3 SächsKitaG beträgt 0,075 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft für je 13 Kinder.

(4) Zur Umsetzung kooperativer Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr stehen der Grundschule im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase zusätzlich 1,5 Lehrerstunden pro 13 Kinder pro Woche zur Verfügung.

§ 4
Finanzierung

(1) Für die Anzahl der am 1. April des Vorjahres für das Schulvorbereitungsjahr gemeldeten Kinder wird den Gemeinden kalenderjährlich ein pauschalierter Zuschuss in Höhe von 223 EUR je Kind gezahlt. Für die Gewährung gilt § 18 Abs. 4 bis 6 SächsKitaG entsprechend.

(2) Der zusätzliche Personalbedarf für das Schulvorbereitungsjahr nach § 3 Abs. 3 ist bei der Berechnung der Betriebskosten für einen Kindertageseinrichtungsplatz gemäß § 14 Abs. 2 SächsKitaG nicht zu berücksichtigen.

(3) Für Kindertageseinrichtungen, die nicht im Bedarfsplan aufgenommen sind, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Für die Gewährung gilt § 1 Abs. 4 und 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über den Landeszuschuss gemäß § 14 Abs. 5 SächsKitaG und über die Erstattung gemäß § 17 Abs. 3 SächsKitaG (Sächsische Zuschuss- und Erstattungsverordnung – SächsZuErstVO) vom 22. Februar 2002 (SächsGVBl S. 118), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 5
Übergangsregelung

Die entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 auf die Monate Januar bis August 2006 entfallenden Beträge werden mit der Auszahlung für den Monat September 2006 ausgezahlt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. August 2006

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 10, S. 455
    Fsn-Nr.: 814-1.10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008