Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
(SächsAGTierNebG)
Vom 9. Dezember 2004
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012
Der Sächsische Landtag hat am 9. Dezember 2004 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zuständige Behörden und ihre Aufgaben, Beseitigungspflichtige
(1) Zuständige Landesbehörden im Sinne von § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) sind:
- 1.
- das Staatsministerium für Soziales als oberste Verwaltungsbehörde,
- 2.
- die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde und
- 3.
- die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.
(2) Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
(3) Zuständig für den Vollzug der in §§ 1 und 2 TierNebG genannten Vorschriften sowie dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die unteren Verwaltungsbehörden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(4) Zuständig für den Vollzug in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 4 Satz 1 und 2 TierNebG sind die oberen Verwaltungsbehörden.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 TierNebG sowie den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.
(6) Das Staatsministerium für Soziales kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten auf die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden übertragen, wenn dies wegen der Bedeutung der Maßnahmen oder zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis zweckmäßig erscheint.1
§ 2
Einzugsbereiche
(1) Der Einzugsbereich des von den Beseitigungspflichtigen gebildeten Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Sachsen ist das Gebiet des Freistaates Sachsen.
(2) Das Staatsministerium für Soziales kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung Einzugsbereiche festlegen, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben. Die Einzugsbereiche können für Material nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 TierNebG unterschiedlich festgelegt werden. Die Beseitigungspflichtigen sind zuvor zu hören.
(3) Das Staatsministerium für Soziales kann genehmigen, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb der Einzugsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.
§ 3
Gebühren, Entgelte, Kostendeckung
(1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Aufwendungen für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung (Beseitigung) der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte.
(2) Die Beseitigungspflichtigen ermitteln die sich aus der Beseitigung tierischer Nebenprodukte ergebenden Aufwendungen und Erträge getrennt nach:
- 1.
- Tierkörpern von Vieh und Fischen im Sinne des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), für die eine Beitragspflicht besteht,
- 2.
- sonstigen tierischen Nebenprodukten.
Erträge in diesem Sinne sind insbesondere die Erlöse, die durch die Verwertung der aus den tierischen Nebenprodukten gewonnenen Erzeugnisse erzielt werden. Die Aufwendungen und Erträge der Beseitigung sind soweit möglich der Nummer 1 oder 2 direkt zuzurechnen. Ansonsten sind die Aufwendungen und Erträge nach dem Verhältnis von Nummer 1 und Nummer 2 am jährlichen Gesamtaufkommen tierischer Nebenprodukte aufzuteilen und zuzurechnen.
(3) Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können die Beseitigungspflichtigen Gebühren nach Maßgabe des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160), erheben.
(4) Für die Beseitigung von Tierkörpern im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 gelten für Aufwendungen, die nicht durch Erträge gedeckt sind, die nachfolgenden Regelungen. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Beseitigungspflichtigen Gebühren in Höhe von 25 Prozent der Aufwendungen, die durch die Beseitigung dieser Tierkörper entstehen, von den Besitzern erheben. Auf Antrag ersetzt die Tierseuchenkasse den Beseitigungspflichtigen zwei Drittel der in einem Geschäftsjahr entstandenen Aufwendungen nach Satz 1; dabei mindert sich der Ersatzanspruch um die nach Satz 2 zu erhebenden Gebühren. Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse ein Drittel der Aufwendungen nach Satz 1, sofern ein Ersatzanspruch nach Satz 3 geltend gemacht wird.
(5) Soweit Tiere im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 aufgrund einer anzeigepflichtigen Tierseuche verendet sind oder getötet wurden, finden die Absätze 3 und 4 keine Anwendung. In diesen Fällen ersetzt die Tierseuchenkasse den Beseitigungspflichtigen auf Antrag zwei Drittel der nicht durch Erträge gedeckten Aufwendungen, die in einem Geschäftsjahr entstanden sind. Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse die Hälfte des nach Satz 2 ersetzten Betrages.
(6) Zur Prüfung der Ansprüche kann die Tierseuchenkasse Geschäftsunterlagen einsehen sowie Nachweise und Auskünfte verlangen.
(7) Für tierische Nebenprodukte ist dem Besitzer ein Entgelt zu gewähren, wenn die Erlöse aus der Verwertung der aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse die Aufwendungen für die Beseitigung wesentlich übersteigen.
(8) Bei der Übertragung der Beseitigungspflicht auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts nach § 3 Abs. 2 TierNebG gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Gebühren ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden kann oder in den Fällen des Absatzes 4 zu erheben ist.
§ 4
Satzungen und allgemeine Vertragsbedingungen
(1) Satzungen, die von den Beseitigungspflichtigen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und dieses Gesetzes erlassen werden, sind dem Staatsministerium für Soziales anzuzeigen; dies gilt auch für Gebührenordnungen.
(2) Wird die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen, ist diese verpflichtet, allgemeine Geschäftsbedingungen und Preislisten dem Staatsministerium für Soziales anzuzeigen. Das Staatsministerium für Soziales kann Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten nach Satz 1 verlangen.2
§ 5
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- das das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (SächsAGTierKBG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 1), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) und
- 2.
- die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten (ETBA-VO) vom 6. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 159).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 9. Dezember 2004
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz