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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu geänderten Zuständigkeiten im Rahmen der Verfahren für Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu geänderten Zuständigkeiten im Rahmen der Verfahren für Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen vom 31. März 2005 (SächsABl. S. 320), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zu geänderten Zuständigkeiten im Rahmen der Verfahren für Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen

Vom 31. März 2005

Gemäß dem Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148), wurden zum 1. Januar 2005 die Staatlichen Umweltfachämter in die Regierungspräsidien und die Stellen für Gebietsgeologie in das Landesamt für Umwelt und Geologie eingegliedert.

Im Rahmen der bauordnungs-, wasser-, immissions- und naturschutzrechtlichen Verfahren für Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen sind entsprechend dieser Eingliederung die geänderten Zuständigkeiten für die Erteilung einer amtlichen Bestätigung, dass die Bodenschätze nicht unter den Regelungsgehalt des Bundesberggesetzes fallen, zu berücksichtigen.

Dresden, den 31. März 2005

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Prof. Dr. Namysloh
Abteilungsleiter

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Vorberger
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 16, S. 320
    Fsn-Nr.: 610-V05.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. April 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013