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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Förderung der Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen außerbetrieblichen und schulischen Ausbildungsplätzen aus Mitteln des Bundes, der EU und des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Förderung der Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen außerbetrieblichen und schulischen Ausbildungsplätzen aus Mitteln des Bundes, der EU und des Freistaates Sachsen vom 8. Juni 2006 (SächsABl. S. 570), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Förderung der Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen außerbetrieblichen und schulischen Ausbildungsplätzen aus Mitteln des Bundes, der EU und des Freistaates Sachsen

Vom 8. Juni 2006

Der Freistaat Sachsen beabsichtigt, auf der Grundlage des Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2000 bis 2006 nach Maßgabe dieser Bekanntmachung sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu den §§ 23 und 44 zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl.SDr. S. S 225), die außerbetriebliche Berufsausbildung von 3 484 unvermittelten Lehrstellenbewerbern sowie die Ausbildung von bis zu 1 300 unvermittelten Lehrstellenbewerbern in einem kooperativen Landesergänzungsprogramm an ausgewählten Beruflichen Schulzentren aus Mitteln des Bundes, der Europäischen Union (EU) und des Freistaates Sachsen zu fördern.
Interessenten sind aufgefordert, bis zum 14. Juli 2006 Vorschläge bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Förderbestimmungen einzureichen.

I.
Förderziel

Ziel der Förderung ist die Bereitstellung von 3 484 zusätzlichen außerbetrieblichen Ausbildungsplätzen sowie die Bereitstellung von bis zu 1 300 Plätzen im Rahmen eines kooperativen Landesergänzungsprogramms an ausgewählten Beruflichen Schulzentren für Jugendliche und junge Erwachsene, die nach dem 31. Juli 2006 noch als unvermittelte Lehrstellenbewerber bei den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung gemeldet sind. Mit der Durchführung der Vorhaben soll somit eine erhebliche Entlastung des Ausbildungsmarktes in Sachsen, insbesondere in Regionen mit einer schlechten Bewerber/Lehrstellen-Relation sowie der Abbau der hohen Anzahl der Altbewerber erreicht werden.

II.
Gegenstand der Förderung

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen dem Bund und den neuen Ländern über ein „Ausbildungsplatzprogramm Ost 2006“ Zuschüsse für maximal 2 804 zusätzliche Ausbildungsplätze aus Mitteln des Bundes, der EU und des Freistaates Sachsen, welche durch das duale Landesergänzungsprogramm „LEP dual-2006“ um mindestens 680 Plätze und durch das kooperative Landesergänzungsprogramm „LEP koop.-2006“ um 1 300 Plätze aus Mitteln der EU und des Freistaates Sachsen ergänzt werden, für Bewerber, die noch unmittelbar vor Beginn der Vorhaben bei den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für das Vermittlungsjahr 2005/2006 gemeldet und noch nicht vermittelt sind.
Gefördert wird

II.1
die Bereitstellung und Besetzung von 2 804 zusätzlichen außerbetrieblichen Ausbildungsplätzen im Rahmen der Bund-Länder-Lehrstelleninitiative „Ausbildungsplatzprogramm Ost 2006“ („APO 2006“) in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung.
Die Umsetzung ist möglich in den Vorhaben:
  • „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2006“ („GISA 2006“)
  • Kombination „Berufsgrundbildungsjahr-Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2006“ („BGJ-GISA 2006“)
sowie gemäß Vereinbarung als Aufstockung zum „APO 2006“
II.2
die Bereitstellung und Besetzung von mindestens 680 zusätzlichen außerbetrieblichen Ausbildungsplätzen im Rahmen des „LEP dual-2006“ in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung.
Die Umsetzung ist möglich im Vorhaben „GISA 2006“.
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) behält sich in Absprache mit dem Staatsministerium für Kultus (SMK) vor, die Anzahl der Plätze in diesem Vorhaben in Abhängigkeit von der Ausbildungssituation zum Ende des Jahres und unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aufzustocken.
II.3
die Bereitstellung und Besetzung von bis zu 1 300 zusätzlichen Plätzen für die Vermittlung von Ausbildungsbestandteilen gemäß Ausbildungsordnung (berufspraktische Ausbildung und Betriebspraktikum) in Vorbereitung auf die vor der zuständigen Stelle durchzuführende externe Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung.
Die Umsetzung ist möglich im „LEP koop.-2006“ an ausgewählten Beruflichen Schulzentren.

Gefördert wird je Regierungsbezirk ein Träger/Zuwendungsempfänger, der jeweils die unter II.1 bis II.3 genannten Vorhaben unter Beachtung der in der Anlage 1 festgelegten Platzkontingente umsetzt.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Vollfinanzierung gewährt.
Die Zuwendung ist zweckgebunden und darf nur für die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze für nicht vermittelte Bewerber und die dafür im Zeitraum vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2010 verursachten Ausgaben verwendet werden.
Sofern die Plätze im Rahmen des „LEP koop.-2006“ nicht besetzt werden können, sind durch den Träger/Zuwendungsempfänger dafür im „LEP dual-2006“ weitere zusätzliche Ausbildungsplätze im Rahmen der für diese Vorhaben zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereitzustellen.

III.
Zielgruppe

Als Teilnehmer an den geförderten Vorhaben nach II.1 bis II.3 kommen nur Jugendliche und junge Erwachsene in Betracht, die

  1. ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben,
  2. bei den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung nach dem 31. Juli 2006 als noch nicht vermittelte Ausbildungsplatzbewerber für das Ausbildungsjahr 2006/2007 gemeldet sind,
  3. noch keinen landesrechtlich oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss haben,
  4. nicht über eine Hochschul- oder Fachhochschulreife verfügen.
Vorzugsweise sind Bewerber zu berücksichtigen, die bereits ein Berufsgrundbildungsjahr, ein Berufsvorbereitungsjahr oder eine berufsvorbereitende Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit absolviert haben.
Bei Vorliegen eines erfolgreich absolvierten Berufsgrundbildungsjahres ist durch den Träger/Zuwendungsempfänger und den Teilnehmer ein gemeinsamer Antrag bei der zuständigen Stelle zur Anrechnung der beruflichen Vorbildung auf die Ausbildungszeit zu stellen.
IV.
Träger/Zuwendungsempfänger

Als Träger/Zuwendungsempfänger kommen ausschließlich natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen in Betracht, die die beschriebenen Vorhaben im Sinne der Bekanntmachung durchführen.

V.
Präqualifikationsverfahren

Bei der Erarbeitung der Vorhabensvorschläge, bestehend aus einer Vorhabensbeschreibung und einem Finanzierungsplan (unter Beachtung der vorgegebenen Ausgabepositionen) sind nachstehende Förderbedingungen zu beachten:
Die Vorhaben teilen sich grundsätzlich in die Bereiche:

  • Koordination durch den Träger/Zuwendungsempfänger,
  • Durchführung der außerbetrieblichen Ausbildung und Organisation und Betreuung betrieblicher Praktika durch kooperierende Bildungseinrichtungen und Unternehmen.
Bestandteil der Koordination sind alle erforderlichen Abstimmungen mit den Arbeitsagenturen und Trägern der Grundsicherung, den Regionalschulämtern und den Beruflichen Schulzentren.
Die Teilnehmer für die Vorhaben II.1 und II.2 werden von den jeweiligen Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung den Trägern/Zuwendungsempfängern, die Teilnehmer für das Vorhaben II.3 den Trägern/Zuwendungsempfängern und den Beruflichen Schulzentren vermittelt.
Die Träger/Zuwendungsempfänger haben – für das Vorhaben II.3 gemeinsam mit den Beruflichen Schulzentren – zu gewährleisten, dass die Agenturen für Arbeit und die Träger der Grundsicherung umgehend über das Vermittlungsergebnis informiert werden.
Die Ausbildung beginnt grundsätzlich im Zeitraum vom 1. September 2006 bis spätestens 1. Februar 2007. In diesem Zeitraum frei werdende Plätze können in allen Vorhaben bis spätestens 31. Januar 2007 nach besetzt werden.
Für die Überleitung der Teilnehmer nach der außerbetrieblichen Ausbildungsphase in die betriebliche Ausbildungsphase kommen grundsätzlich nur solche Betriebe in Betracht, die mindestens eine Auszubildende oder einen Auszubildenden ausbilden, die oder der einen Ausbildungsvertrag mit dem betreffenden Betrieb hat.
Dabei soll die Anzahl der Auszubildenden in den Vorhaben die der eigenen Auszubildenden im Betrieb grundsätzlich nicht überschreiten. Ausnahmen sind von der Bewilligungsstelle zu genehmigen. Vorrangig werden solche Betriebe berücksichtigt, die prozentual zur Gesamtbelegschaft die meisten betrieblichen Ausbildungsplätze haben.
Die Organisation der ausbildungsbegleitenden Betreuung und Koordinierung obliegt dem Träger/Zuwendungsempfänger.
Die Träger/Zuwendungsempfänger haben sich zur Durchführung der Ausbildung Kooperationspartnern zu bedienen. Unternehmen, die als Kooperationspartner tätig werden wollen, dabei die außerbetriebliche Ausbildung selbst durchführen und das Betriebspraktikum organisieren und begleiten, werden gebeten, formlos ihr Interesse bei der SAB zu bekunden (siehe X.).
VI.
Festlegungen zum Verfahren
VI.1
Allgemeine Festlegungen

Die regionale Vorgabe der Platzkontingente richtet sich grundsätzlich nach einem von der Regionaldirektion für Arbeit ermittelten Indikator, der wichtige Einflussfaktoren auf die aktuelle Lehrstellensituation berücksichtigt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Ermittlung und Zuweisung der regionalen Platzkontingente an die Träger/Zuwendungsempfänger durch das SMWA (siehe Anlage 1).
Die Untersetzung der Platzkontingente mit konkreten Berufsangeboten durch die regional zuständigen Träger/Zuwendungsempfänger ist unter Berücksichtigung des aktuellen und zukünftigen Fachkräftebedarfs in den Regionen zu realisieren. Die Bereitstellung und Besetzung der Plätze soll unter Beachtung der regionalen Nachfrage insbesondere in Ausbildungsberufen erfolgen, für die aus Sicht der Wirtschaft eine Übernahme in eine betriebliche Ausbildung prognostiziert werden kann.
Es ist darauf zu achten, dass berufsstrukturelle Verkrustungen vermieden werden, indem zukunftsträchtige Berufe – soweit möglich – angeboten werden.
Ergebnisse von Fachkräftestudien, Befragungen und Erhebungen der Kammern sollen hierbei Beachtung finden.
Die Träger/Zuwendungsempfänger übergeben den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung in ihrem Zuständigkeitsbereich das konkrete Ausbildungsplatzangebot für alle Vorhaben als Grundlage für die Vermittlung von Bewerbern.
Die Agenturen für Arbeit stimmen sich mit den Trägern der Grundsicherung über die Aufteilung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ab.
Von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung werden den Trägern/Zuwendungsempfängern die Bewerber zur Besetzung der eingerichteten oder einzurichtenden Vorhabensplätze vermittelt (Vermittlungsvorschlag).
Die Organisation und Koordinierung des Bewerberauswahlverfahrens obliegt den Trägern/Zuwendungsempfängern. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung, den Regionalschulämtern und Beruflichen Schulzentren ist zu sichern.
Die Träger/Zuwendungsempfänger haben zu gewährleisten, dass die zuständige Agentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung umgehend über das Vermittlungsergebnis informiert werden.
Bei Zusagen für Programmplätze bis zum 30. September 2006 sind die betreffenden Jugendlichen den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung als „vermittelt“ zu melden. Bei Ablehnung eines angebotenen Programmplatzes durch einen Bewerber ist in Zusammenarbeit mit der zuständigen Agentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung in gleicher Weise zu verfahren.
Die Teilnehmer sind darüber zu unterrichten, dass die Vorhaben vom Bund, Land und von der EU mitfinanziert werden.
Die Träger/Zuwendungsempfänger führen je Vorhaben – beginnend zum 1. September 2006 – eine monatliche Statistik bezüglich der Teilnehmer über Zugang, Bestand, Abbruch, Abschluss und Verbleib „insgesamt“ sowie „davon: weiblich“ und „davon: „hilfsbedürftig beziehungsweise Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft“ (zum Zeitpunkt des Vorhabenseintritts). Diese Statistik ist halbjährlich (per 31. März und 30. September) in erweiterter Form nach Berufsgruppen anzufertigen. Weiterhin ist das Teilnehmerstammblatt (ESF) entsprechend den Vorgaben der Statistik im Rahmen der Evaluation der Ausbildungsplatzprogramme Ost 2002 bis 2004 durch das Bundesinstitut für Berufsbildung zu führen.
Die Träger/Zuwendungsempfänger sichern die Begleitung der Vorhaben entsprechend des Monitoring-Systems und nehmen insbesondere am ESF-Stammblattverfahren teil. Informationen dazu sind abrufbar im Internet-Portal unter

www.esf-in-sachsen.de

und bei der SAB.

VI.2
Ergänzende Festlegungen zur betriebsnahen Ausbildung in den Vorhaben „GISA 2006“, „BGJ-GISA 2006“ und „LEP dual-2006“

Antragsteller/Zuwendungsempfänger
Antragsteller/Zuwendungsempfänger sind die nach dieser Bekanntmachung ausgewählten Träger.
Förderbedingungen:
Der Träger/Zuwendungsempfänger als Ausbildender schließt mit den Teilnehmern der betriebsnahen Ausbildung „GISA 2006“ im Rahmen des „APO 2006“ und des „LEP dual-2006“ einen Berufsausbildungsvertrag ab. Dieser ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung zuständigen Stelle einzutragen.
Die betriebsnahe Ausbildung gliedert sich in eine zeitlich begrenzte außerbetriebliche Ausbildungsphase und eine betriebliche Ausbildungsphase. Sie beginnt grundsätzlich mit der außerbetrieblichen Ausbildungsphase.
Die Träger/Zuwendungsempfänger schließen Kooperationsverträge mit außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen (Kooperationspartner) ab und gewährleisten, dass die Teilnehmer in geeigneten Ausbildungsbetrieben eingesetzt werden.
Die Kooperationspartner und die Träger/Zuwendungsempfänger haben die Bestätigung der nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung für die Berufsausbildung zuständigen Stelle über die Ausbildungseignung vorzuweisen. Diese sollte nicht älter als zwei Jahre sein.
Die außerbetriebliche Ausbildung soll in gewerblich-technischen Berufen 40 Wochen und in den übrigen Berufen 22 Wochen nicht überschreiten, wobei einer Woche rechnerisch fünf Unterweisungstage zu Grunde gelegt werden. Dabei kann die Wochenanzahl der außerbetrieblichen Ausbildung bezogen auf die Regelausbildungszeit bedarfsgerecht aufgeteilt werden.
Für 2-jährige Ausbildungsberufe und bei verkürzter Ausbildungszeit infolge Anrechnung von beruflicher Vorbildung (zum Beispiel erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundbildungsjahr) ist die Wochenanzahl der außerbetrieblichen Ausbildung entsprechend zu reduzieren.
Bei Vermittlung von zusätzlichen Ausbildungsinhalten, die Bestandteil eines individuellen Ausbildungsplanes sind, ist eine Überschreitung der angegebenen Wochenzahl möglich. Die Finanzierung ist im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel und unter Anwendung der Nummer 1.2 ANBest-P (Anlage 2 zu den VwV zu § 44 SäHO) zu sichern.
Für Teilnehmer mit verkürzter Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses infolge Anrechnung eines bereits erfolgreich absolvierten Berufsgrundbildungsjahres – außer „BGJ-GISA 2005” – oder einer anderen anrechenbaren beruflichen Vorbildung ist zu beachten:
Die Teilnehmer erhalten einen Berufsausbildungsvertrag im Rahmen der „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2006”. Es sind nach Möglichkeit homogene Gruppen/Klassen zu bilden.
Sofern keine homogenen Gruppen gebildet werden können, sind die Teilnehmer in der außerbetrieblichen Ausbildungsphase einem Bildungsträger zuzuordnen, der eine Teilnehmergruppe in dem entsprechenden Beruf in anderen Vorhaben (zum Beispiel „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2005” oder den Landesergänzungsprogrammen 2005) hat.
Die Teilnehmer werden in den Ausbildungsablauf dieser Gruppe eingeordnet.
Können zwei Jahre beruflicher Vorbildung angerechnet werden, kommt zum Beispiel auch eine Einordnung der Teilnehmer in Gruppen der „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2004“ in Betracht.
Die finanzielle und statistische Abrechnung dieser Förderfälle ist in jedem Fall in den entsprechenden Vorhaben „GISA 2006” im Rahmen des „APO 2006“ beziehungsweise „LEP dual-2006“ vorzunehmen.

VI.3
Ergänzende Festlegungen zum vollzeitschulischen Ausbildungsabschnitt des Vorhabens “BGJ-GISA 2006”

Antragsteller/Zuwendungsempfänger
Antragsteller/Zuwendungsempfänger im schulischen Ausbildungsabschnitt sind die Träger der Beruflichen Schulzentren, die die zusätzlichen Plätze im Berufsgrundbildungsjahr innerhalb der „BGJ-GISA 2006“ bereitstellen.
Es wird sich vorbehalten, das Verfahren vor Vorhabensbeginn wie folgt zu ändern:
Die Träger/Zuwendungsempfänger für den dualen Ausbildungsabschnitt im Rahmen der „BGJ-GISA 2006“ beantragen die für den schulischen Ausbildungsabschnitt vorgesehenen Zuschüsse mit. Eine Bezifferung ist möglich, da die Bezuschussung platzbezogen erfolgt und die Träger/Zuwendungsempfänger mit den Teilnehmern Vorverträge abschließen. Die Teilnehmerzahlen sind den Trägern/Zuwendungsempfängern bekannt. Die Träger/Zuwendungsempfänger schließen in der Folge mit den Trägern der einbezogenen Beruflichen Schulzentren Verträge auf zivilrechtlicher Basis ab, die die Grundlage für die Weiterleitung der Mittel bilden.
Der Nachweis der Verwendung erfolgt über die Träger/Zuwendungsempfänger an die Bewilligungsstelle, welche die Prüfung der Verwendung vornimmt.
Die Träger/Zuwendungsempfänger für den dualen Ausbildungsabschnitt im Rahmen der „BGJ-GISA 2006“ werden gebeten, den möglichen finanziellen Mehraufwand durch die Änderung des Verfahrens in ihrem Vorhabensantrag darzustellen.
Förderbedingungen
Vorrangig sind Bewerber zu berücksichtigen, die bereits ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert haben.
Die Durchführung des Berufsgrundbildungsjahres obliegt den Beruflichen Schulzentren. Die zuständigen Regionalschulämter sichern die Eingliederung der Teilnehmer in die zusätzlich eingerichteten Klassen bei den entsprechenden Beruflichen Schulzentren.
Die Träger/Zuwendungsempfänger schließen mit den Teilnehmern der „BGJ-GISA 2006“ vor Beginn des Berufsgrundbildungsjahres einen Vorvertrag zum Berufsausbildungsvertrag über die Fortsetzung der Berufsausbildung nach erfolgreichem Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres in der „GISA 2006“ ab.
Die Organisation der Betreuung der Teilnehmer und die Koordinierung im Berufsgrundbildungsjahr innerhalb des Vorhabens „BGJ-GISA 2006“ obliegt den Beruflichen Schulzentren.
Der vollzeitschulische Ausbildungsabschnitt „Berufsgrundbildungsjahr” endet mit Schuljahresende, das heißt zum 31. Juli 2007. Der unmittelbare Anschluss des dualen Ausbildungsabschnittes „GISA 2006” zum 1. August 2007 ist zu sichern.
Mit Übernahme der Teilnehmer in den dualen Ausbildungsabschnitt „GISA 2006“ wird die Organisation der ausbildungsbegleitenden Betreuung der Teilnehmer und Koordinierung durch die Träger/Zuwendungsempfänger übernommen.
Die Träger/Zuwendungsempfänger sichern die Eingliederung der Teilnehmer mit Beginn des dualen Ausbildungsabschnitts in die außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen und gewährleisten, dass die Teilnehmer in geeignete Ausbildungsbetriebe übergeleitet werden.
Im schulischen Ausbildungsabschnitt der „BGJ-GISA 2006“ frei werdende Plätze können bis zum Beginn des dualen Ausbildungsabschnittes durch geeignete Teilnehmer des „freien Berufsgrundbildungsjahres“ nach besetzt werden.

VI.4
Ergänzende Festlegungen zum Vorhaben „LEP koop.-2006“

Antragsteller/Zuwendungsempfänger
Antragsteller/Zuwendungsempfänger sind die nach dieser Bekanntmachung ausgewählten Träger.
Förderbedingungen
Vorrangig sind hilfebedürftige Jugendliche beziehungsweise jugendliche Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften nach SGB II zu berücksichtigen.
Die Auswahl der Teilnehmer obliegt den Trägern/Zuwendungsempfängern gemeinsam mit den Beruflichen Schulzentren. Die Zulassung zur Teilnahme an dem Vorhaben erfolgt durch Bescheid der Beruflichen Schulzentren.
Die Teilnehmer erhalten zusätzlich zu einer schulischen Ausbildung an den Beruflichen Schulzentren (berufsübergreifender und berufsbezogener Unterricht) im Rahmen des Vorhabens eine berufspraktische Ausbildung bei einem Kooperationspartner einschließlich begleitender Betriebspraktika in ausbildenden Unternehmen. Ziel des Vorhabens ist der Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung.
Die Träger/Zuwendungsempfänger stimmen die in dem Vorhaben anzubietenden Ausbildungsberufe mit den Regionalschulämtern und den Kammern ab. Sie arbeiten mit den Beruflichen Schulzentren im Rahmen des Vorhabens eng zusammen.
Der berufsübergreifende und berufsbezogene Unterricht wird auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz für den jeweiligen Ausbildungsberuf nach den sächsischen Stundentafeln und Lehrplänen oder Arbeitsmaterialien durchgeführt. Die Aufsicht über den berufsübergreifenden und berufsbezogenen Unterricht obliegt den Regionalschulämtern.
Die Ausbildungsinhalte für die berufspraktische Ausbildung und die Betriebspraktika richten sich nach den jeweils gültigen Ausbildungsordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zu den anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung. In den Betriebspraktika sind diese Ausbildungsinhalte in realen betrieblichen Abläufen zu festigen und abzurunden. Die berufspraktische Ausbildung wird im Umfang von 13 Wochen pro Schuljahr bei Kooperationspartnern, das Betriebspraktikum im Umfang von mindestens 14 Wochen pro Schuljahr bei Unternehmen durchgeführt.
Während der Schulferien sind den Teilnehmern zum Erreichen der nach Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten zusätzliche Betriebspraktika anzubieten.
Für den berufspraktischen Ausbildungsabschnitt und das vom Kooperationspartner zu begleitende Betriebspraktikum gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für die außerbetriebliche Ausbildung.
Die berufspraktische Ausbildung und das Betriebspraktikum werden von den Trägern/Zuwendungsempfängern gewährleistet und organisiert. Die Aufsicht über die berufspraktische Ausbildung und das Betriebspraktikum obliegt den Trägern/Zuwendungsempfängern im Einvernehmen mit den Kammern.
Die Träger/Zuwendungsempfänger wählen in Abstimmung mit den Kammern geeignete Kooperationspartner für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Verfahren aus, verpflichten diese nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung zwischen dem SMK, dem SMWA und den sächsischen Wirtschaftskammern zum kooperativen Landesergänzungsprogramm und zeigen ihnen die Teilnehmerdaten unverzüglich an.
Die Träger/Zuwendungsempfänger zeigen die für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung und des Betriebspraktikums Verantwortlichen unverzüglich nach deren Verpflichtung dem SMWA und dem SMK an.
Die Träger/Zuwendungsempfänger gewährleisten für den Fall, dass kein oder kein ausreichender Haftpflichtdeckungsschutz der Teilnehmer des Vorhabens für Schadensfälle im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung und des Betriebspraktikums über die beruflichen Schulzentren oder die Schulträger besteht, diesen selbst oder durch die Kooperationspartner und Praktikumsbetriebe.
Die Träger/Zuwendungsempfänger stellen für den Fall, dass durch Wegfall der Eignung oder Insolvenz Plätze für die berufspraktische Ausbildung bei Kooperationspartnern wegfallen, unverzüglich Ersatzplätze bei anderen geeigneten Kooperationspartnern bereit.
Die Träger/Zuwendungsempfänger stellen die Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises durch die Teilnehmer sicher.
Die Kooperationspartner führen die berufspraktische Ausbildung auf Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung durch und verpflichten geeignete Unternehmen für die Durchführung des Betriebspraktikums.
Die Kooperationspartner entscheiden im Einvernehmen mit dem Schulleiter über die Befreiung beziehungsweise Beurlaubung eines Teilnehmers außerhalb der Schulferien von der berufspraktischen Ausbildung und wirken bei der Vorbereitung und Begründung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen im vom Schulleiter angeforderten Umfang mit. Sie übergeben dem Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums am 3. Werktag des Folgemonats eine Sammelübersicht und alle Unterlagen zu Fehlzeiten, Verhinderung, Befreiung und Beurlaubung.
Über disziplinar- und ordnungsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Teilnehmern des Vorhabens entscheidet der Schulleiter. Der Träger/Zuwendungsempfänger wird über disziplinar- und ordnungsrechtliche Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.
Die Ausbildung in dem Vorhaben endet am Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Abschluss- oder Gesellenprüfung der Kammer im jeweiligen Ausbildungsberuf, unabhängig davon, ob der Teilnehmer die Prüfung absolviert hat oder nicht sowie unabhängig von deren Ergebnis oder mit Ablauf der Regelausbildungszeit des jeweiligen Ausbildungsberufes.

VII.
Zuschussfähigkeit

Zuschussfähig sind nur tatsächliche Ausgaben, die Vorhaben bezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen.

VII.1
Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben für die außerbetriebliche Ausbildungsphase (direkt Vorhaben bezogen).
Es gilt der Personalschlüssel: 1 Ausbilder für 20 Teilnehmer.
VII.2
ausbildungsbegleitende Betreuungs- und Koordinierungsausgaben einschließlich erforderlicher Ausgaben für notwendige ausbildungsbegleitende Hilfen (abH).
Es gilt der Personalschlüssel: 1 Betreuer für 30 Teilnehmer.
VII.3
Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben für die Teilnehmerverwaltung (trägerseitige Vorhabensausgaben).
VII.4
Für die Teilnehmer der Vorhaben „APO 2006“ und „LEP dual-2006“ wird ein monatlicher Zuschuss zum Lebensunterhalt gemäß abgeschlossenem Berufsausbildungsvertrag einschließlich der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge sowie der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt.

Der Zuschuss zum Lebensunterhalt (ohne SV-Beiträge) beträgt:

Zuschuss zum Lebensunterhalt
Ausbildungsjahr Gehalt
1. Ausbildungsjahr: 164,00 EUR
2. Ausbildungsjahr: 174,00 EUR
3. Ausbildungsjahr: 194,50 EUR
4. Ausbildungsjahr: 210,00 EUR
Des Weiteren werden erstattet:
  • unbedingt notwendige und gesetzlich vorgeschriebene Ausgaben für Arbeitsschutzbekleidung/Werkzeug, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden,
  • im „LEP koop.-2006“ in Härtefällen die Ausgaben der Teilnehmer für Fahrten zwischen Wohnort und Bildungsstätten und notwendige Ausgaben bei auswärtiger Unterbringung, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden.
  • notwendige Ausgaben für Prüfungs- und Einschreibgebühren, Materialien und Werkzeuge für Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitsuntersuchungen,
  • notwendige Ausgaben der Träger/Zuwendungsempfänger für Erweiterungs-/Ersatzausstattung, für Bewerberlogistik und Personalausgaben in der Anlaufphase der Vorhaben. Die Anlaufphase orientiert sich am Vermittlungsbeginn der Teilnehmer (frühester Beginn ist der 1. August 2006).
  • Die Träger der Beruflichen Schulzentren erhalten pro zusätzlich geschaffenem Platz im Berufsgrundbildungsjahr einen Zuschuss zu den Sachausgaben, die über die für eine Beschulung im Berufsgrundbildungsjahr außerhalb des Vorhabens „BGJ-GISA 2006“ entstehenden Sachausgaben hinausgehen, in Höhe von bis zu 510,00 EUR pro Platz.
Nachstehende maximale durchschnittliche Ausgaben pro Platz sind bei der Erarbeitung des Finanzierungsplanes einzuhalten:
Ausgaben pro Platz
Ausbildung maximale durchschnittliche Ausgaben
– „APO 2006“ 14 444,00 EUR
– „LEP dual-2006“ 11 800,00 EUR
– „LEP koop.-2006“ 7 300,00 EUR
Einzubeziehen sind in „APO 2006“ die Ausgaben, die in der Anlaufphase der Vorhaben anfallen.
Bei Abbruch der Ausbildung durch einzelne Teilnehmer endet die Förderung für diese spätestens zum Ende des Monats, in welchem der Teilnehmer die Ausbildung abgebrochen hat.
Ziel während der gesamten Ausbildung ist in allen Vorhaben die Übernahme des Teilnehmers in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis. Die Erreichung dieser Zielstellung ist durch alle Beteiligten zu forcieren. Bis zum Ende der Probezeit des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses ist der Wiedereintritt in das jeweilige Vorhaben möglich.
Um dies zu gewährleisten, haben die Träger/Zuwendungsempfänger alle diesem Ziel entgegen wirkenden Anreize zu unterlassen.
Daher sind zuschussfähige Ausgaben der Kooperationspartner bei Ausscheiden von Teilnehmern infolge Übernahme in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis nur insoweit zu kürzen, als die vorhabensbezogenen Ausgaben tatsächlich gesenkt werden (Sach- und Verwaltungsausgaben). Die anteiligen Ausgaben für das Ausbildungspersonal können – sofern nachweislich kein Ausgleich durch andere Auszubildende möglich ist – befristet, aber längstens bis zum Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres weiter gewährt werden.
VIII.
Antrags- und Zuwendungsverfahren

Antragsverfahren
Die Antragstellung hat für jedes Vorhaben vor Vorhabensbeginn auf der Grundlage der in Anlage 1 dieser Bekanntmachung vorgegebenen Vorhabensplätze und unter Einhaltung der maximalen durchschnittlichen Ausgaben je Förderfall mit entsprechendem Antragsformular an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als Bewilligungsstelle (außer für den vollzeitschulischen Ausbildungsabschnitt der „BGJ-GISA 2006“) zu erfolgen.
Begründet durch das Ende des ESF-Förderzeitraumes 2000 bis 2006 sind die Ausgaben für das Haushaltsjahr 2008 in folgenden Zeiträumen darzustellen:

  • 1. Januar    bis 31. Juli 2008
  • 1. August    bis 31. Dezember 2008
Nach Besetzungsschluss (31. Januar 2007) ist für jedes Vorhaben zeitnah ein präzisierter Änderungsantrag bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Träger/Zuwendungsempfänger bestätigen in diesem Antrag, dass für alle Teilnehmer, für die ein Zuschuss beantragt wird, der Vermittlungsvorschlag der Berufsberatung, die Erklärung des Bewerbers sowie in den betriebsnahen Vorhaben der eingetragene Berufsausbildungsvertrag beziehungsweise der Vorvertrag zum Berufsausbildungsvertrag über die Fortsetzung der Berufsausbildung nach erfolgreichem Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres vorliegen. In den schulischen Vorhaben ist der unwiderrufene Zulassungsbescheid des Beruflichen Schulzentrums vorzuhalten.
Für die Ausgaben der Anlaufphase (Anschubfinanzierung) ist formlos ein gesonderter Antrag zu stellen.
Die Anträge für den vollzeitschulischen Ausbildungsabschnitt der „BGJ-GISA 2006“ sind vor Vorhabensbeginn beim zuständigen Regionalschulamt als Bewilligungsbehörde einzureichen.

Bewilligungsverfahren
Über die Anträge entscheidet die SAB als Bewilligungsstelle (außer für den vollzeitschulischen Ausbildungsabschnitt der „BGJ-GISA 2006“). Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, vom Antragsteller/Zuwendungsempfänger die Übersendung weiterer Unterlagen zu verlangen und zusätzliche Auskünfte einzuholen, soweit dies geboten erscheint. Die Bewilligung erfolgt zunächst für den Zeitraum 1. September 2006 bis spätestens 31. Juli 2008 mit Zusicherung der Finanzierung bis 28. Februar 2010. Im Jahr 2008 wird für die Restlaufzeit der Vorhaben ein gesonderter Bescheid erlassen.
Über die Anträge für den vollzeitschulischen Ausbildungsabschnitt der „BGJ-GISA 2006“ entscheidet das jeweils zuständige Regionalschulamt als Bewilligungsbehörde.

Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Mittel erfolgt gemäß Nummer 1.4 ANBest-P (Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO) durch die Bewilligungsstelle nach schriftlicher Anforderung an den Zuwendungsempfänger.
Der Zuwendungsempfänger hat mit jeder Zahlungsanforderung eine chronologische Ausgabenliste einzureichen. Dabei kann für Positionen wie Ausbildungsvergütung in der Belegliste die Sammelbuchung aufgeführt werden, wenn diese beim Träger/Zuwendungsempfänger durch die entsprechenden Belege untersetzt ist.

Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist durch die Träger/Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsstelle gemäß Zuwendungsbescheid zu erbringen.
Die Träger/Zuwendungsempfänger haben jeweils einen Verwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum durchgeführte Ausbildung im Rahmen der jeweiligen Vorhaben zu erstellen. Ein Zwischennachweis ist jeweils vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Bewilligungsstelle vorzulegen.
Ein einfacher Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen. Die Belege sind bei den Trägern/Zuwendungsempfängern zur Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise vorzuhalten. Die Bewilligungsstelle kann die Belege vor Ort bei den Trägern/Zuwendungsempfängern prüfen.
Die Träger/Zuwendungsempfänger haben die Verwendungsnachweise bei den kooperierenden außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen einschließlich Belegen einzuholen und zusammenzufassen. Der gewährte Zuschuss für Sach- und Verwaltungsausgaben ist durch die außerbetriebliche Ausbildungseinrichtung durch Vorlage von Belegen nachzuweisen.
Zusätzlich zum Sachbericht hat die außerbetriebliche Ausbildungseinrichtung für die außerbetriebliche Ausbildungsphase die Teilnehmerlisten vorzulegen.
Für die Anschubfinanzierung ist ein Verwendungsnachweis mit Vorlage der Originalbelege zu erbringen.

Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind. Die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.

IX.
Antragsfrist und Auswahlverfahren für die Träger/Zuwendungsempfänger

Die formlosen Vorhabensvorschläge sind bis zum 14. Juli 2006 einzureichen bei der

    Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
    Europäischer Sozialfonds/Erstausbildung
    Pirnaische Straße 9
    01069 Dresden
    Tel.:    03 51/49 10-49 30
    Fax.:    03 51/49 10-1015.

Es wird aus den bis zum Stichtag eingereichten förderfähigen Vorhabensvorschlägen ausgewählt. Die Auswahl erfolgt nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung öffentlicher Belange.
Wesentliche fachliche Kriterien für die Auswahl der Vorhaben sind:

  • Selbstdarstellung des Trägers (personelle, räumliche und technische Ausstattung, Qualitätssicherungssystem/-konzept, Erfahrungen im Kooperations- und Bildungsmanagement),
  • Erfahrungen des Trägers bei der Durchführung ähnlicher Vorhaben,
  • Darstellung bisher durchgeführter Vorhaben (Inhalte, Teilnehmerstruktur, Teilnehmeranzahl, Finanzvolumen)
  • Vermittlungsergebnisse
  • Referenzen
  • Bestätigung der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit (RD) über die Eignung als Träger
  • Sicherung der engen Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Kammern, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung und den Regionalschulämtern,
  • konkrete Vorhabensbeschreibung, insbesondere mit den notwendigen Angaben, wie den Zielen und Bedingungen dieser Bekanntmachung entsprochen wird,
  • Finanzierungsplan und effizienter Mitteleinsatz,
  • Nachweis angemessener Kenntnisse der Anforderungen und Wirkungsweise der ESF-Förderung.
Es werden keine Antragsteller zugelassen, die in den letzten fünf Jahren überbetriebliche Ausbildungsmodule gegen Entgelt für Dritte erbracht haben oder über entsprechende Ausbildungswerkstätten oder -anlagen verfügen, an deren Auslastung ein wirtschaftliches Interesse besteht.
Mit dieser Aufforderung zur Einreichung der Vorhabensvorschläge ist keine Förderzusage verbunden. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die SAB als Bewilligungsstelle entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach Auswahl sind durch den Träger/Zuwendungsempfänger rechtzeitig vor Vorhabensbeginn die entsprechenden formgebundenen Anträge in Abstimmung mit der SAB zu stellen.
X.
Interessenbekundungen für die Durchführung der außerbetrieblichen Ausbildung

Unternehmen, die als Kooperationspartner zur Durchführung des außerbetrieblichen Ausbildungsabschnittes tätig sein wollen, dabei die außerbetriebliche Ausbildung selbst durchführen und das Betriebspraktikum organisieren und begleiten, werden gebeten, formlos ihr Interesse gegenüber der SAB bis zum 31. Juli 2006 zu bekunden.
Anzugeben sind die möglichen Ausbildungsinhalte bzw. Berufe, Kapazitäten, in Frage kommende Unternehmen für das erforderliche betriebliche Praktikum, Referenzen und Erfahrungen sowie der Nachweis des erforderlichen Fachpersonals.
Die SAB wird die Interessenbekundungen an die Träger/Zuwendungsempfänger weiterleiten. Die Auswahl der Kooperationspartner zur Ausbildung hat in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Verfahren durch die Träger/Zuwendungs-empfänger zu erfolgen. Die geplante Vorgehensweise ist im Projektvorschlag darzustellen. Sofern für einzelne Regionen oder Ausbildungsberufe keine ausreichende Zahl von Interessenbekundungen von Kooperationspartnern zur Durchführung der Ausbildung vorliegen, sind die Träger/Zuwendungsempfänger ermächtigt, weitere geeignete Unternehmen einzubeziehen.

Dresden, den 8. Juni 2006

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Wiemer
Abteilungsleiterin

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Martin
Abteilungsleiter

Anlage 1

Platzkontingente: „APO 2006“, „LEP dual-2006“ und „LEP koop.-2006“

(Plätze insgesamt 4 784)

Platzkontingente
Platzkontingent RB
Dresden
Gesamt
RB
Leipzig
Gesamt
RB
Chemnitz
Gesamt
Sachsen
Gesamt
    RB
Dresden
Gesamt
RB
Leipzig
Gesamt
RB
Chemnitz
Gesamt
Sachsen
Gesamt
Indikator in Prozent   39,2   28,3   32,5 100,0
Platzkontingent „APO 2006“ und LEP
Gesamt
1 876 1 353 1 555 4 784
„APO 2006” 1 100    792    912 2 804
davon „GISA 2006“    980    712    612 2 304
  – „BGJ-GISA 2006“
 (Zielgröße)
   120      80    300    500
„LEP dual-2006“    243    227    210    680
„LEP koop.-2006“
(Zielgröße)
   533    334    433 1 300

Zur Beachtung:

  • Die angegebenen Ausbildungsplatzzahlen pro Regierungsbezirk sind Richtgrößen. Unter Berücksichtigung der für das jeweilige Programm festgelegten Gesamtausbildungsplatzzahlen ist ein regionaler Austausch zwischen den Trägern in Abstimmung mit den Regionalschulämtern, den Kammern, den Arbeitsagenturen und dem SMWA möglich.
  • Die Berechnung des Indikators beinhaltet die aktuellen Bewerberzahlen und Ausbildungsstellenangebote zum 30. April 2006. Der Indikator wird mit den Daten 30. Juni 2006 nochmals überprüft. Dadurch sind möglicherweise Änderungen in der Platzzuweisung angezeigt. Diese werden den Trägern/Zuwendungsempfängern, die den Zuschlag für die Durchführung der Projekte nach dieser Bekanntmachung erhalten, umgehend mitgeteilt.
  • Im Vorhaben „GISA 2006“ sind mindestens 25 Prozent der Plätze mit Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit zu realisieren.
  • Im Vorhaben „LEP dual-2006“ sind nur Plätze mit 2-jähriger Ausbildungszeit einzurichten.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 25, S. 570
    Fsn-Nr.: 559-V06.10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Juni 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013