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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages und zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages und zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag vom 12. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 2)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages und zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag

Vom 12. Januar 1995

Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Wahlen
zum Sächsischen Landtag

Das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) vom 5. August 1993 (SächsGVBl. S. 723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1249), wird wie folgt geändert:

§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„Dieser setzt sich aus je zwei Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen zusammen.“
b)
Folgende Absätze 4 bis 7 werden neu angefügt:
 
„(4) Die Sitzungen des Bewertungsausschusses sind nichtöffentlich.
Die Mitglieder des Bewertungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bewertungsausschuß bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.
(5) Der Bewertungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) Vor der Entscheidung über eine Beschlußempfehlung an den Landtag, ob ein Antrag auf Erhebung der Abgeordnetenanklage gemäß Artikel 118 der Verfassung empfohlen werden soll, gibt der Ausschuß dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Betroffene kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Er hat das Recht, sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten, bei der Einsichtnahme auch vertreten zu lassen.
(7) Eine Beschlußempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu empfehlen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewertungsausschusses. In der Beschlußempfehlung ist zu begründen, weshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. Die Beschlußempfehlung wird nur an die Mitglieder des Landtages verteilt.“

Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) vom 26. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 44) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 954) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„Dieser setzt sich aus je zwei Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen zusammen.“
 
b)
Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

„(4) Die Sitzungen des Bewertungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bewertungsausschuß bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

(5) Der Bewertungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Vor der Entscheidung über eine Beschlußempfehlung an den Landtag, ob ein Antrag auf Erhebung der Abgeordnetenanklage gemäß Artikel 118 der Verfassung empfohlen werden soll, gibt der Ausschuß dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Betroffene kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Er hat das Recht, sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten, bei der Einsichtnahme auch vertreten zu lassen.

(7) Eine Beschlußempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu empfehlen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewertungsausschusses. In der Beschlußempfehlung ist zu begründen, weshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. Die Beschlußempfehlung wird nur an die Mitglieder des Landtages verteilt.“

2.
In § 6 wird folgender Absatz 3a neu angefügt:
„(3a) Absätze 2a und 3 gelten auch für gewählte Bewerber, die an Sitzungen, die nach den Wahlen zum Sächsischen Landtag, aber vor der ersten Sitzung des Sächsischen Landtages in einer Wahlperiode, zur Konstituierung der Fraktionen, der Fraktionsarbeitskreise und ihrer sonstigen satzungsmäßigen Organe oder zur Vorbereitung der ersten Sitzung des Sächsischen Landtages erforderlich sind, teilnehmen.“
3.
In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Fraktionen und Fraktionsarbeitskreise“ durch die Worte „Fraktionen, Fraktionsarbeitskreise und sonstigen satzungsmäßigen Organe der Fraktionen“ ersetzt.
4.
§ 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Mitglieder des Landtages und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, soweit sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt und soweit es sich nicht um Kosten für Leistungen im Sinne des Vierten Kapitels des Elften Buches (XI) des Sozialgesetzbuches (SGB) handelt.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme von Artikel 2 Nr. 2 und Nr. 3, die rückwirkend zum 12. September 1994 in Kraft treten, sowie Artikel 2 Nr. 4, der am 1. Januar 1995 in Kraft tritt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Januar 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 1, S. 2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Januar 1995