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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Landesvermessungsamtes Sachsen zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin

Vollzitat: Bekanntmachung des Landesvermessungsamtes Sachsen zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin vom 18. Januar 1993 (SächsABl. S. 159)

Bekanntmachung
des Landesvermessungsamtes Sachsen
zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin

Vom 18. Januar 1993

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 1. Dezember 1992 erlässt das Landesvermessungsamt Sachsen als zuständige Stelle nach § 41 Satz 1, § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG ) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der derzeit gültigen Fassung und nach § 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a der Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz – Öffentlicher Dienst vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 347) – die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin (Kartographen-Ausbildungsverordnung – KartAusbV) vom 17. März 1982 (BGBl. I S. 373):

Erster Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

Für die Abnahme der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin wird beim Landesvermessungsamt Sachsen ein Prüfungsausschuss errichtet (§ 36 BBiG).

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(3) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Landesvermessungsamt für drei Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Eine Wiederberufung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Arbeitgeber und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der ausbildenden Behörden und gegebenenfalls der selbständigen Vereinigungen von ausbildenden Arbeitgebern berufen.

(6) Die Mitglieder der Arbeitnehmer und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Freistaat Sachsen zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG). Vorschlagsberechtigt sind Spitzenorganisationen, die den Beruf Kartograph/Kartographin in ihrem Organisationsbereich erfassen.

(7) Lehrer an berufsbildenden Schulen und deren Stellvertreter werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(8) Werden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb der vom Landesvermessungsamt gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft sie das Landesvermessungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(9) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder eines Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Landesvermessungsamt mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies dem Landesvermessungsamt rechtzeitig mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung nach Absatz 2 trifft das Landesvermessungsamt, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann das Landesvermessungsamt für die jeweilige Prüfung unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und 2 weitere Stellvertreter berufen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedsgruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38 Abs. 2 BBiG).

§ 5
Geschäftsführung

(1) Das Landesvermessungsamt regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Hierzu gehören insbesondere die Einladungen, die Protokollführung und die Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 9 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Alle an der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung Beteiligten haben über Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landesvermessungsamts.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 7
Prüfungstermine und -orte

(1) Prüfungen finden einmal, soweit erforderlich auch zweimal jährlich statt. Die maßgebenden Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und auf den Unterricht der Berufsschulen abgestimmt sein.

(2) Das Landesvermessungsamt setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine und -orte fest und gibt sie sowie die Anmeldefristen den Ausbildenden und den betroffenen Berufsschulen mindestens drei Monate vorher schriftlich bekannt. Gleichzeitig sind sie im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich davon zu unterrichten.

(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen, überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage im Benehmen mit den beteiligten zuständigen Stellen anzusetzen.

§ 8
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG),

1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise) geführt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Behinderte sind zur Prüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG).

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(§ 40 BBiG)

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Prüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Unter anderem muss er in der Zwischenprüfung mindestens die Punktzahl 87 erreicht haben.

(2) Zur Prüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Kartographen/der Kartographin tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Prüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin entspricht.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Vor Ablauf der Ausbildungszeit hat der Ausbildende den Auszubildenden mit dessen Zustimmung beim Landesvermessungsamt zur Abschlussprüfung innerhalb der Anmeldefrist schriftlich anzumelden.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung beim Landesvermessungsamt stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholung der Prüfung, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1
 
a)
eine Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
 
b)
das vorgeschriebene Berichtsheft (Ausbildungsnachweis),
 
c)
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
 
d)
gegebenenfalls weitere Ausbildungs-, Tätigkeits- oder Fortbildungsnachweise,
 
e)
die schriftliche Zustimmung des Auszubildenden,
 
f)
gegebenenfalls eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung;
2.
in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3
 
a)
Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3,
 
b)
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
 
c)
gegebenenfalls weitere Ausbildungs-, Tätigkeits- und Fortbildungsnachweise sowie Angaben über die Teilnahme an Prüfungen,
 
d)
ein Lebenslauf (tabellarisch).

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesvermessungsamt. Hält das Landesvermessungsamt die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden mindestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn unter Angabe der Prüfungstermine und -orte einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. Wird erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses festgestellt, dass die Zulassung erschlichen wurde, kann innerhalb von drei Jahren durch den amtierenden Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand
(§ 35 BBiG)

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff, vertraut ist. Die KartAusbV ist zugrunde zu legen.

§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Fertigkeitsprüfung und in die schriftliche Kenntnisprüfung; sie ist nach § 8 Abs. 2 bis 5 der KartAusbV durchzuführen.

(2) In der Fertigkeitsprüfung sind zwei Prüfungsstücke anzufertigen. Dafür kommen gemäß § 8 Abs. 2 KartAusbV in Betracht:

1.
Ausführen einer farbgetrennten Zeichnung einschließlich Kartenschrift auf transparentem Zeichenträger oder einer Schichtgravur auf Folie oder Glas eines Ausschnittes einer topographischen Karte (1 : 25 000 oder 1 : 50 000) nach Vorlage;
2.
Zeichnen und farbiges Ausgestalten einer physischen oder thematischen Darstellung aus der kleinmaßstäbigen Kartographie nach gegebenen Unterlagen.

(3) Die Prüfungsfächer der Kenntnisprüfung sind:

1.
Technologie
2.
Kartenkunde
3.
Technische Mathematik
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde

(4) Wenn es für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann, ist die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung gemäß § 8 Abs. 6 KartAusbV zu ergänzen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich mindestens auf diejenigen Fächer, in denen keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden. Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling insgesamt bis zu 30 Minuten dauern.

(5) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange zu berücksichtigen.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt Erst- und Zweitprüfer für die einzelnen Prüfungsfächer.

(2) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der KartAusbV die Prüfungsaufgaben; die Aufgaben werden von den Prüfern vorgeschlagen.

(3) Dem Prüfungsausschuss ist freigestellt, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

(4) Über die Durchführung der schriftlichen Kenntnisprüfung mit Hilfe programmierter Fragebögen und eine damit verbundene Verkürzung der Prüfungsdauer entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 15
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und anderer oberster Landesbehörden, des Landesvermessungsamtes sowie Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.

(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Landesvermessungsamt andere als in Absatz 2 genannte Personen als Gäste zulassen.

(4) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung regelt das Landesvermessungsamt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Der Aufsichtsführende öffnet in Gegenwart der Prüfungsteilnehmer die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben.

(3) Wenn sich die Bearbeitung einer Aufgabe über mehrere Tage erstreckt, sind die Aufgaben und die erarbeiteten Ergebnisse nach Beendigung der täglichen Prüfungszeit vom Aufsichtsführenden unter Verschluss zu nehmen und dem Prüfungsteilnehmer am nächsten Tag zur Fortsetzung der Prüfung wieder auszuhändigen.

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

(1) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen.

(2) Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer zu täuschen oder die Prüfung zu stören, so hat ihn der Aufsichtsführende zu verwarnen und in dem Protokoll einen Vermerk aufzunehmen, aus dem die Art des Täuschungs- oder Störversuchs ersichtlich ist. Der Prüfungsteilnehmer darf seine Prüfung fortsetzen.

(2) Stört oder täuscht der Prüfungsteilnehmer trotz Verwarnung, so kann ihn der Aufsichtsführende von der Fortsetzung der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsfach vorläufig ausschließen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist von dieser Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(3) Über den endgültigen Ausschluss und dessen Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Entsprechend ist in den Fällen des Absatzes 1 zu verfahren. Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungsarbeit mit der Note „ungenügend“ bewerten oder in schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der amtierende Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers die Prüfung innerhalb eines Jahres auch nachträglich für nicht bestanden erklären.

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvermessungsamt von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel Krankheitsfall, der durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird). Der Prüfungsausschuss bestimmt, in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung oder Teilen der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Vierter Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind – unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der KartAusbV – wie folgt zu bewerten:

  • eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
    • 100 bis 92 Punkte = sehr gut,
  • eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
    • unter 92 bis 81 Punkte = gut,
  • eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
    • unter 81 bis 67 Punkte = befriedigend,
  • eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
    • unter 67 bis 50 Punkte = ausreichend,
  • eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
    • unter 50 bis 30 Punkte = mangelhaft,
  • eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
    • unter 30 Punkte = ungenügend.

(2) Jede Prüfungsleistung ist von den Erst- und Zweitprüfern der Arbeitsproben bzw. des jeweiligen Prüfungsfaches zu beurteilen und getrennt und selbständig zu bewerten.

(3) Weichen Vorschläge der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zehn Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder sich nicht bis auf zehn Punkte annähern, der Prüfungsausschuss die Punkte fest.

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Das Ergebnis der Fertigkeitsprüfung ergibt sich aus der Bewertung der Prüfungsstücke. Ihre Gewichte werden der Aufgabenstellung entsprechend angesetzt.

(3) Das Ergebnis der Kenntnisprüfung wird aus den nach § 20 ermittelten Punkten der Prüfungsfächer mit folgenden Gewichten ermittelt (§ 8 Abs. 7 KartausbV):

Prüfungsfächer mit Gewichtung
Prüfungsfach Gewicht
1. Technologie   zweifaches Gewicht
2. Kartenkunde
3. Technische Mathematik
4. Wirtschafts- und Sozialkunde
} je einfaches Gewicht

(4) Wird eine mündliche Prüfung nach § 13 Abs. 4 durchgeführt, so hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung für die Errechnung des Prüfungsergebnisses der Kenntnisprüfung je Prüfungsfach das doppelte Gewicht (§ 8 Abs. 6 KartAusbV).

(5) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung das gleiche Gewicht.

(6) Im Prüfungszeugnis wird als Gesamtnote verwendet:

Gesamtnoten
Note bei Punkten
Note bei Punkten
sehr gut 100 bis 92
gut unter 92 bis 81
befriedigend unter 81 bis 67
ausreichend unter 67 bis 50

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und in der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Fach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind (§ 8 Abs. 8 KartAusbV).

(8) Unbeschadet des § 24 Abs. 2 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass eine erneute Anfertigung eines oder beider Prüfungsstücke für die Fertigkeitsprüfung bzw. eine Wiederholungsprüfung in bestimmten oder allen Prüfungsfächern der Kenntnisprüfung nicht erforderlich ist.

(9) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(10) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung mit, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

a)
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG“,
b)
die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
c)
die Berufsbezeichnung „Kartograph/Kartographin“,
d)
das Gesamtergebnis der Prüfung (Gesamtnote gemäß § 21 Abs. 6 sowie die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 21 Abs. 2, 3 und 4,
e)
das Datum des Bestehens der Prüfung,
f)
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten des Landesvermessungsamtes mit Dienstsiegel.

(3) Als Datum des Bestehens der Prüfung ist der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

(4) Das Prüfungszeugnis wird dem Prüfungsteilnehmer vom Landesvermessungsamt unverzüglich ausgehändigt oder dem Ausbildenden zur Aushändigung übersandt.

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende vom Landesvermessungsamt einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsteile in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

Fünfter Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 24
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in der Fertigkeits- oder Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 21 Abs. 8 eine erneute Anfertigung eines oder beider Prüfungsstücke oder in bestimmten oder allen Prüfungsfächern der Kenntnisprüfung eine Wiederholung nicht erforderlich ist.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über Anmeldung und Zulassung zur Prüfung gelten sinngemäß. Bei Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorhergegangenen Prüfungen anzugeben.

Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 25
Rechtsbehelfe

Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie des Landesvermessungsamts sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 26
Prüfungsunterlagen

(1) Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter innerhalb eines Jahres nach Feststellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren.

(2) Die Prüfungsstücke, die schriftlichen Prüfungsarbeiten und Protokolle (§ 16) sind zwei Jahre, die Anmeldungen (§ 10) und die Niederschriften (§ 21 Abs. 9) sind zehn Jahre beim Landesvermessungsamt aufzubewahren.

§ 27
In-Kraft-Treten, Genehmigung

(1) Diese Prüfungsordnung wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Bestehende Prüfungsvorschriften, die dieser Prüfungsordnung entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben.

(3) Die Prüfungsordnung wurde am 12. Januar 1993 nach § 41 Satz 4 BBiG vom Sächsischen Staatsministerium des Innern genehmigt.

 

Dresden, den 18. Januar 1993

Landesvermessungsamt Sachsen
Der Präsident
Berberich

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 7, S. 159
    Fsn-Nr.: 450-V93.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Februar 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1998