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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Elstersteilhänge nördlich Plauen“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Elstersteilhänge nördlich Plauen“ vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 186)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Elstersteilhänge nördlich Plauen“

Vom 2. November 2006

Aufgrund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Plauen sowie der Stadt Elsterberg und der Gemeinde Pöhl im Vogtlandkreis werden als Europäisches Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Elstersteilhänge nördlich Plauen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das aus zwei Teilgebieten bestehende Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 673 Hektar.

(2) Die Lage des Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben: Teilgebiet 1: Dieses große Teilgebiet erstreckt sich entlang der Weißen Elster ab dem Plauener Ortsteil Reissig bis Nosswitz nördlich von Elsterberg.

Teilgebiet 2: Dieses kleine Teilgebiet liegt getrennt von der Weißen Elster zwischen dem östlichen Bereich der Ortslage Elsterberg und den Ortslagen Coschütz und Scholas.

(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet durch ein reich strukturiertes, naturnah bewaldetes Durchbruchstal der Weißen Elster und deren Seitentäler mit größtenteils unbewirtschafteten totholzreichen Steilhangwäldern, unter anderem lichten Eichen-Trockenwäldern mit offenen Felsbildungen und lindenreichen Hangschuttwäldern. Besonders an den Unterhängen sind schmale Eichen-Hainbuchenwälder ausgebildet. Weniger stark geneigte Bereiche beherbergen bodensaure und mesophile Buchenmischwälder, zum Teil auch Fichtenforste. Im Übrigen finden sich naturnah ausgeprägte Fluss- und Bachabschnitte mit Weidensäumen und Erlen-Eschenwäldern sowie frische und feuchte Grünlandbereiche und gewässerbegleitende Hochstaudenfluren.

(4) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche, einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(5) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:35000 und in einer weiteren Karte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:25000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches ist die in der Karte des Maßstabs 1:25000 eingetragene Grenzlinie. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(6) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von 2 Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

1.
Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 314,
2.
Landratsamt Vogtlandkreis, Außenstelle Oelsnitz/V., Stephanstraße 9, 08606 Oelsnitz/V., Raum 6,
3.
Stadtverwaltung Plauen, Unterer Graben 1, 08523 Plauen, Raum 251.

(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unter Abs. 6 Nr. 1 aufgeführten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Baumfalke (Falco subbuteo) , Eisvogel (Alcedo atthis) , Grauspecht (Picus canus) , Neuntöter (Lanius collurio) , Raufußkauz (Aegolius funereus) , Rotmilan (Milvus milvus) , Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Schwarzstorch (Ciconia nigra) , Uhu (Bubo bubo) , Wachtelkönig ( Crex crex) und Wespenbussard ( Pernis apivorus ).

(2) Daneben sichert das Gebiet für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen:

Baumfalke, Eisvogel, Grauspecht, Neuntöter, Raufußkauz, Rotmilan, Schwarzspecht, Uhu und Wespenbussard.

(3) Das Vogelschutzgebiet ist außerdem wichtig für die räumliche Ausgewogenheit der Population des Baumfalken.

(4) Ziel ist es schließlich, einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: naturnahe Buchen- und Hangwälder, Eichen-Trockenwälder, sonstige Laubmischwälder, Fließgewässer einschließlich der daran gebundenen Weichholz-Auenwälder, Offenlandbereiche/Lichtungen innerhalb des Waldes, offene Felsbildungen, Röhrichte und Hochstaudenfluren, Feucht- und Nassgrünland, Horst- und Höhlenbäume, Hecken, Gebüsche, Baumgruppen, Teiche, stehendes und liegendes Totholz.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Speichern, Rückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch das Gebiet nicht in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesse, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 2. November 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 186

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012