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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Erzgebirgskamm bei Satzung“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Erzgebirgskamm bei Satzung“ vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 189)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Erzgebirgskamm bei Satzung“

Vom 2. November 2006

Aufgrund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –   SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Marienberg im Mittleren Erzgebirgskreis sowie der Stadt Jöhstadt und der Gemeinde Mildenau im Landkreis Annaberg werden als Europäisches Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Erzgebirgskamm bei Satzung“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das aus 2 Teilgebieten bestehende Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 4752 Hektar.

(2) Die Lage des Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben: Teilgebiet 1: Dieses Teilgebiet liegt innerhalb des von den Ortslagen Jöhstadt, Grumbach, Steinbach, Oberschmiedeberg, Mittelschmiedeberg, Reitzenhain und der deutsch-tschechischen Staatsgrenze umschlossenen Areals.

Teilgebiet 2: Dieses Teilgebiet liegt nordöstlich der Ortslage Kühnhaide, zwischen der deutsch-tschechischen Staatsgrenze und dem Brückenweg. Im Osten grenzt an das Gebiet die Gemeinde Rübenau.

(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet durch die bewegte Mittelgebirgslandschaft des Mittelerzgebirges mit Hochflächen in Kammnähe sowie tief eingeschnittenen Kerbtälern, ausgedehnten Fichtenforsten, im Kammbereich auch naturnahen Fichtenwäldern im Komplex mit großflächigen und sehr ausgeprägten Hainsimsen-Buchenwäldern sowie kleinflächigen Waldmeister-Buchenwäldern, weiterhin Schlucht- und Hangmischwäldern, naturnahen Fließgewässern mit Erlen-Eschenwäldern, offenen Felsformationen und Blockschutthalden, kleinflächigen Vorkommen von Bergkiefern und Fichtenmoorwäldern im Bereich der Hoch- und Zwischenmoore, siedlungsnahen montanen Komplexen aus Wirtschaftsgrünland, Berg-, Frisch-, Feucht- und Nasswiesen, Borstgrasrasen, Binsensümpfen, Seggenriedern, Quellfluren und kleinen Ackerflächen.

(4) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 geändert worden ist [SächsGVBl. S. 146, 149]), und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(5) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:60000 und in einer weiteren Karte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:25000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches ist die Außenkante der in der Karte des Maßstabs 1:25000 eingetragenen Grenzlinien. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(6) Die Verordnung mit Karten wird bei den folgenden Stellen auf die Dauer von 2 Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

1.
Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 314,
2.
Landratsamt Mittlerer Erzgebirgskreis, Schillerlinde 6, 09496 Marienberg, Raum 222,
3.
Landratsamt Annaberg, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz, Raum 38.

(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unter Abs. 6 Nr. 1 aufgeführten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Baumfalke (Falco subbuteo) , Bekassine (Gallinago gallinago) , Birkhuhn (Tetrao tetrix) , Eisvogel (Alcedo atthis) , Grauspecht (Picus canus) , Heidelerche (Lullula arborea) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Neuntöter (Lanius collurio) , Raubwürger (Lanius excubitor) , Raufußkauz (Aegolius funereus) , Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Schwarzstorch (Ciconia nigra) , Uhu (Bubo bubo) , Wachtelkönig (Crex crex) , Wendehals (Jynx torquilla) , Wespenbussard (Pernis apivorus) , Rotmilan (Milvus milvus) und Zwergschnäpper (Ficedula parva) .

(2) Von vorrangiger Bedeutung sind die folgenden Vogelarten, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist: Birkhuhn, Sperlingskauz und Zwergschnäpper.

(3) Daneben sichert das Gebiet für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen:

Grauspecht, Kiebitz, Neuntöter, Raufußkauz, Rotmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Wachtelkönig, Wespenbussard.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist außerdem wichtig für die Gewährleistung räumlicher Ausgewogenheit für die Bekassine.

(5) Ziel ist es schließlich, einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: naturnahe montane Fichtenwälder, Bergmischwälder, großflächige Buchenwälder, edellaubholzreiche Schlucht- und Hangmischwälder, Erlen-Eschenwälder an Fließgewässern, Moorwälder, Weichgehölzgruppen, Hecken, Gebüsche, Stand- und Fließgewässer, Beerkrautdecken, Horst- und Höhlenbäume, stehendes und liegendes Totholz, offene Felsbereiche, Grünlandbereiche, naturschutzgerecht bewirtschaftete Ackerbereiche, möglichst auch mit Klee- und Haferanbau, Brache- und Saumstreifen.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Speichern, Rückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch das Gebiet nicht in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 2. November 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 189

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012