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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Fichtelberggebiet“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Fichtelberggebiet“ vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 190)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Fichtelberggebiet“

Vom 2. November 2006

Aufgrund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –    SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Kurort Oberwiesenthal sowie der Gemeinden Crottendorf und Sehmatal im Landkreis Annaberg und der Gemeinde Rittersgrün im Landkreis Aue-Schwarzenberg wird als Europäisches Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Fichtelberggebiet“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 2602 Hektar.

(2) Die Lage des Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben: Umfasst sind umfangreiche Bereiche des Fichtelbergsüdhangs einschließlich Zechengrund. Bestandteil ist des Weiteren das Waldgebiet nördlich von Oberwiesenthal zwischen der bis Rittersgrün/Ehrenzipfel reichenden deutsch-tschechischen Grenze im Südwesten, Neudorf im Nordosten und Unterwiesenthal im Südosten.

(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet durch bewaldete Bergrücken und wenig bewegte Hochflächen der oberen Lagen des mittleren Westerzgebirges (West- bis Nordhang des Fichtelbergmassivs) im Wechsel mit teils tief eingeschnittenen Bachtälern. Bestockt ist es überwiegend mit dichten, teils lockeren bis vereinzelt lichten Fichtenforsten und naturnahen montanen Fichtenwäldern; unterhalb von 900 Metern über NN mit bodensauren Hainsimsen-Buchenwäldern und montanen Fichten-(Tannen)Buchenwäldern, regenerationsfähigen Hochmoorflächen, Vorkommen einzelner Felsen und Blockhalden. Der Südhang des Fichtelberges wird von einem Offenland-Waldkomplex mit Bergmähwiesen, Borstgrasrasen, Bergheiden, Quellfluren, Nieder- und Zwischenmooren sowie Ebereschen-Fichtenwäldern geprägt.

(4) Öffentliche Straßen und öffentliche Hochwasserschutzanlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, SächsGVBl. S. 482, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(5) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:50000 und in einer weiteren Karte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:25000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches ist die in der Karte des Maßstabs 1:25000 eingetragene Grenzlinie. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(6) Die Verordnung mit Karten wird bei den folgenden Stellen auf die Dauer  von 2 Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

1.
Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 314,
2.
Landratsamt Annaberg, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz, Raum 38,
3.
Landratsamt Aue-Schwarzenberg, Wettiner Straße 64, 08280 Aue, Raum 232.

(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unter Abs. 6 Nr. 1 aufgeführten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Auerhuhn (Tetrao urogallus) , Grauspecht (Picus canus) , Raufußkauz (Aegolius funereus) , Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Schwarzstorch (Ciconia nigra) , Uhu (Bubo bubo) und Wachtelkönig (Crex crex) .

(2) Das Vogelschutzgebiet ist eines der fünf besten Gebiete im Freistaat Sachsen für den Raufußkauz.

(3) Daneben sichert das Vogelschutzgebiet einen repräsentativen Mindestbestand des Schwarzspechtes und des Sperlingskauzes im Freistaat Sachsen.

(4) Ziel ist es schließlich, einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: naturnahe montane Fichtenwälder, Bergmischwälder, Buchenwälder, Moorwälder und sonstige Feuchtgebiete und Quellbereiche, Horst- und Höhlenbäume, liegendes und stehendes Totholz, Fließgewässer, Beerkrautdecken, offene Felsbereiche, Grünlandbereiche wie Berg-, Feucht- und Nasswiesen.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Speichern, Rückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch das Vogelschutzgebiet nicht in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann  oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 2. November 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 190

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012