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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Seußlitzer Elbhügelland und Golk“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Seußlitzer Elbhügelland und Golk“ vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 232)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Seußlitzer Elbhügelland und Golk“

Vom 19. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Nünchritz und Priestewitz im Landkreis Riesa-Großenhain und Diera-Zehren im Landkreis Meißen werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet bestimmt. Das Europäische Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Seußlitzer Elbhügelland und Golk“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Europäische Vogelschutzgebiet hat eine Größe von circa 861 ha.

(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet wird im Folgenden grob beschrieben. Es umfasst den Seußlitzer Grund mit Nebengründen von Diesbar bis Blattersleben bzw. Laubach, einschließlich des Naturschutzgebietes „Seußlitzer Grund“. Es erstreckt sich nach Süden über die Löbsaler Hochflächen und umfasst den Golkwald einschließlich Golkspitze und das Nieschütz-(Gose-)bachtal bis zur Ortsverbindungsstraße Kmehlen-Naundörfel einschließlich des Naturschutzgebietes „Winzerwiese“.

(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes gelten nicht als Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 50 000 und in einer Detailkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die Grenzlinie in der Detailkarte. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit den Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

  • Regierungspräsidium Dresden, 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Raum 3087,
  • Landratsamt Riesa-Großenhain, 01558 Großenhain, Remonteplatz 8, Raum 210.

(6) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Seußlitzer Elbhügelland und Golk“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Baumfalke (Falco subbuteo) , Eisvogel (Alcedo atthis) , Grauammer (Emberiza calandra) , Grauspecht (Picus canus) , Heidelerche (Lullula arborea) , Neuntöter (Lanius collurio) , Ortolan (Emberiza hortulana) , Rohrweihe (Circus aeruginosis) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schwarzmilan (Milvus migrans) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) , Weißstorch (Ciconia ciconia) , Wendehals (Jynx torquilla) , Wespenbussard (Pernis apivoris) .

(2) Das Vogelschutzgebiet ist auch für einen repräsentativen Mindestbestand der folgenden Brutvogelarten im Freistaat Sachsen besonders bedeutsam: Baumfalke, Heidelerche, Neuntöter, Rotmilan, Schwarzspecht und Wespenbussard.

(3) Das Vogelschutzgebiet weist außerdem bedeutende Brutgebiete von Vogelarten der Wälder sowie der grünlandbetonten und halboffenen Agrarlandschaft auf.

(4) Ziel in dem naturräumlich reichgliederten Gebiet mit flachwelligen bis hügeligen, weitgehend agrarisch genutzten Hochflächen am Südwestrand der Großenhainer Pflege mit Kuppen, Mulden und Kerbtälchen, der gut strukturierten Agrarlandschaft in der Niederung des Nieschützbaches und dem durch Nadelholzforste geprägten Golkwald sowie den im Nordteil reich gegliederten Talhängen ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu gewährleisten oder diesen wiederherzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammengehörigkeiten zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere großflächige Traubeneichen-Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder sowie Ahorn-Eschen-Schluchtwald, naturnahe Bachläufe mit Erlen-Eschen-Auenwald; zum Elbtal hin xerotherme Offenlandstandorte mit Mosaiken aus offenem Fels und thermophiler Vegetation (naturnahe Kalk- und Steppen-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien) und in Teilbereichen die strukturreiche Agrarlandschaft mit Grünland, Bächen, kleinen Teichen, Feldgehölzen, Streuobstwiesen sowie zerstreut Trockenrasen.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb und die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen, Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken sowie von bestehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 19. Oktober 2006

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Anlage

Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 232

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012