Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Talsperre Quitzdorf“
Vom 19. Oktober 2006
Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Niesky sowie der Gemeinden Quitzdorf am See und Waldhufen im Niederschlesischen Oberlausitzkreis werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet bestimmt. Das Europäische Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Talsperre Quitzdorf“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Europäische Vogelschutzgebiet hat eine Größe von circa 1 581 ha.
(2) Die Lage des Europäischen Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben. Das Gebiet liegt zwischen der Staatsgrenze S 109 im Norden, der Ortslage Baarsdorf im Süden, der Ortslage Kollm im Westen, der Kreisstraße K 8456 und der Ortslage Diehsa im Südwesten, der Bundesstraße B 115 im Nordosten sowie der Ortslage Jänkendorf im Südosten.
(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes gelten nicht als Bestandteil des Vogelschutzgebietes.
(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 50 000 und in einer Detailkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die Grenzlinie in der Detailkarte. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Die Verordnung mit den Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:
- Regierungspräsidium Dresden, 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Raum 3087,
- Landratsamt Niederschlesischer Oberlausitzkreis, 02906 Niesky, Robert-Koch-Str. 1, Haus 1 C, Raum 106.
(6) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Erhaltungsziele
(1) Im Vogelschutzgebiet „Talsperre Quitzdorf“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:
Bekassine ( Gallinago gallinago ), Eisvogel ( Alcedo atthis ), Fischadler ( Pandion haliaetus ), Flussseeschwalbe ( Sterna hirundo ), Grauammer ( Miliaria calandra ), Grauspecht ( Picus canus ), Halsbandschnäpper ( Ficedula albicollis ), Heidelerche ( Lullula arborea ), Kiebitz ( Vanellus vanellus ), Knäkente ( Anas querquedula ), Kranich ( Grus grus ), Löffelente ( Anas clypeata ), Neuntöter ( Lanius collurio ), Ortolan ( Emberiza hortulana ), Raubwürger ( Lanius excubitor ), Rohrdommel ( Botaurus stellaris ), Rohrweihe ( Circus aeruginosus ), Rothalstaucher ( Podiceps grisegena ), Rotmilan ( Milvus milvus ), Rotschenkel ( Tringa totanus ), Schilfrohrsänger ( Acrocephalus schoenobaenus ), Schwarzhalstaucher ( Podiceps nigricollis ), Schwarzkopfmöwe ( Larus melanocephalus ), Schwarzmilan ( Milvus migrans ), Schwarzspecht ( Dryocopus martius ), Sperbergrasmücke ( Sylvia nisoria ), Tüpfelralle ( Porzana porzana ), Weißstorch ( Ciconia ciconia ), Wendehals ( Jynx torquilla ), Wespenbussard ( Pernis apivorus ).
(2) Vorrangig zu beachten sind die folgenden Vogelarten, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist: Fischadler, Flussseeschwalbe, Schwarzhalstaucher und Tüpfelralle.
(3) Daneben ist das Gebiet auch für einen repräsentativen Mindestbestand der folgenden Brutvogelarten im Freistaat Sachsen besonders bedeutsam: Eisvogel, Kiebitz, Knäkente, Löffelente, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzspecht und Wespenbussard.
(4) Außerdem ist das Vogelschutzgebiet wichtig für die Gewährleistung einer räumlichen Ausgewogenheit der Meldekulisse im Hinblick auf die Schwarzkopfmöwe. Es stellt ein bedeutendes Rast- und/oder Nahrungsgebiet für die Saatgans ( Anser fabalis ) dar.
(5) Ziel in dem vorwiegend vom Talsperren-Staugewässer, den Fischteichen und den angrenzenden naturnahen Wäldern, insbesondere auch Au-, Bruch- und Quellwäldern, sowie Grünlandbereichen geprägten Vogelschutzgebiet ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu gewährleisten oder diesen wiederherzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammengehörigkeiten zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere vegetationsarme Inseln, Röhrichte, Schlammflächen, Flachuferbereiche, Flachwasserzonen, strukturreiche Wälder mit hohem Altholzanteil, Ufergehölze, naturnahe Waldmäntel, Nest- und Höhlenbäume, stehendes und liegendes Totholz, offene Bereiche im Wald, naturnahe Fließgewässerabschnitte und Gräben sowie Dauergründlandflächen, insbesondere im Anschluss an Flachwasserbereiche.
§ 4
Nutzungen
(1) Weiter zulässig sind:
- 1.
- die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
- 2.
- die Unterhaltung der Gewässer,
- 3.
- der Betrieb und die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen, Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken sowie von bestehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen,
- 4.
- die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
- 5.
- die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).
(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.
Dresden, den 19. Oktober 2006
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
Anlage