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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Leipziger Auwald“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Leipziger Auwald“ vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 258)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Leipziger Auwald“

Vom 27. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Leipzig, der Städte Markkleeberg und Zwenkau im Landkreis Leipziger Land sowie der Stadt Schkeuditz im Landkreis Delitzsch werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Leipziger Auwald“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 4 952 ha.

(2) Im Nordwesten des Vogelschutzgebietes, zwischen dem Elster-Saale-Kanal im Süden und Schkeuditz (Flur Wehlitz) im Norden, verläuft die Gebietsgrenze entlang der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt, wobei die Ortslage Kleinliebenau einschließlich der Straße nach Horburg nicht in das Schutzgebiet einbezogen sind. Von der Landesgrenze im Bereich der Flur Wehlitz ausgehend, verläuft die Grenze in Richtung Osten, nördlich der Weißen Elster unmittelbar entlang der südlichen Bebauungsgrenze bis zur Stadtgrenze von Leipzig. Auch auf dem Territorium der Stadt Leipzig orientiert sich die Grenze im Wesentlichen eng an vorhandenen Bebauungsgrenzen und folgt dabei weitgehend dem Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“. Im Bereich der Gemarkungen Möckern und Gohlis verläuft die Schutzgebietsgrenze südlich der dortigen Kleingartenanlagen, der Parthe folgend und unter nahezu vollständigem Einschluss des Rosentales weiter, entlang des Elsterbeckens, in Richtung Süden. Der Zoo Leipzig ist nicht Bestandteil des Schutzgebietes. Die Grenze des Vogelschutzgebietes orientiert sich auch im weiteren Verlauf innerhalb der Gemarkungen Leipzig, Connewitz und Lößnig an der Siedlungsgrenze, verläuft teilweise unmittelbar östlich der Mühlpleiße. Sie verläuft auf dem Territorium der Stadt Markkleeberg zunächst der Kleinen Pleiße folgend und unter Aussparung der bebauten Bereiche bis zum Markkleeberger See, verschwenkt dort in westliche Richtung bis zur Bundesstraße 2 (B 2) und von diesem Punkt Richtung Mönchereistraße. Die in diesem Bereich befindliche, landwirtschaftlich genutzte Anlage am Mühlgraben ist nicht Bestandteil des Gebietes. Südlich dieser Straße und der Seenallee bis zur Mühlpleiße in Richtung Osten verlaufend, folgt sie danach dem Gewässer weitgehend, quert die Mühlpleiße westlich der Bundesstraße 2 (B 2), quert diese sowie die Pleiße auf Höhe des Hauptrundweges im westlichen Agra-Park und folgt diesem zunächst. Die Grenze des Schutzgebietes verläuft danach westlich der Pleiße nach Norden, im Bereich der Gautzscher Spitze entlang der Bebauungsgrenze bis zum Floßgraben, quert diesen und verläuft unter Aussparung der Kläranlage Markkleeberg südlich parallel des Ziegeleiweges. Entlang der Batschke führt die Grenze Richtung Süden, bezieht den Kees'schen Park ein und verläuft direkt nördlich des Lauerschen Weges bis zum Oberen Elsterflutbett, dessen Verlauf sie folgt. Die Grenze des Vogelschutzgebietes umschließt den Elsterstausee im Süden und verläuft von dort aus westlich der Weißen Elster, teilweise entlang der vorhandenen Bebauungsgrenze und ab Gut Knauthain entlang des Elstermühlgrabens bis zum Landschaftssee Südwest. Letztgenannter ist, entsprechend des Grenzverlaufes, mit den ihn umgebenden Grünflächen Bestandteil des Gebietes. Die Kleingartenanlagen sowohl westlich als auch östlich der Weißen Elster aussparend, verläuft die Grenze entlang der Weißen Elster, umschließt die nördlich angrenzende Halde sowie den Volkspark Kleinzschocher mit Hahn- und Küchenholz vollständig, verläuft entlang des Elsterflutbettes und orientiert sich im Folgenden an der Bebauungsgrenze Richtung Norden. Westlich des Elsterbeckens verläuft die Grenze unter Ausschluss von Kleinmessegelände sowie Sport- und Kleingartenanlagen, verschwenkt ihren Verlauf Richtung Westen und verläuft innerhalb der Gemarkungen Leutzsch, Böhlitz-Ehrenberg und Gundorf im Grenzbereich zwischen Sportanlagen/ Siedlungsbereichen und Waldbereichen – vorwiegend am Lauf der Alten Luppe. Das sich in diesem Bereich befindliche Betriebsgelände der Gundorfer Agrargemeinschaft e. G. ist nicht Bestandteil des Vogelschutzgebietes. Westlich der Ortslagen Gundorf und Burghausen orientiert sich die Schutzgebietsgrenze im Wesentlichen an der Bebauungsgrenze, wobei die Bahnlinie Leipzig-Merseburg gekreuzt wird. Südlich dieser Bahnlinie bildet der östliche Waldrand des Bienitz bis über den Elster-Saale-Kanal, der entlang der Brücke gequert wird, die Grenze. Dabei wird der nördlich des Kanals liegende Sportplatz nicht einbezogen. Südlich des Kanals wird der Waldrand von einem Wirtschaftsweg begleitet, dem die Grenze bis zur Bundesstraße 181 (B 181) folgt. Die Grenze verläuft zunächst entlang der Bundesstraße 181 (B 181), folgt dann der Gemarkungsgrenze Dölzig, wendet nach Norden, verläuft entlang der Bundesstraße 181 (B 181) nach Osten, kreuzt diese und läuft bis zum Elster-Saale-Kanal in Richtung Norden. Bis westlich der Ortslage Dölzig stellt der südliche Böschungsfuß des Kanals die Grenze dar, welche dort nach Süden verschwenkt und nördlich des Gewerbegebietes bis zur Landesgrenze verläuft.

(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das  durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in vier Teilkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs sind die in den Teilkarten des Maßstabes 1 : 25 000 eingetragenen Grenzlinien. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

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Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2, Raum 472,
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Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, Nonnenstraße 5 c, 04229 Leipzig, Raum 216,
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Landratsamt Delitzsch, Außenstelle Eilenburg, Haus 4, Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg, Raum 159,
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Landratsamt Leipziger Land, Haus 5, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna, Raum 5.1.4.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Leipziger Auwald“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Baumfalke (Falco subbuteo) , Eisvogel (Alcedo atthis) , Flussuferläufer (Actitis hypoleucos) , Grauammer (Miliaria calandra) , Grauspecht (Picus canus) , Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis) , Heidelerche (Lullula arborea) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Knäkente (Anas querquedula) , Mittelspecht (Dendrocopus medius) , Neuntöter (Lanius collurio) , Raubwürger (Lanius excubitor) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schwarzmilan (Milvus migrans) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) , Weißstorch (Ciconia ciconia) , Wendehals (Jynx torquilla) , Wespenbussard (Pernis apivorus) , Zwergdommel (Ixobrychus minutus) , Zwergschnäpper (Ficedula parva) .

(2) Vorrangig zu beachten sind die folgenden Vogelarten, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist:

Mittelspecht (Dendrocopus medius) , Rotmilan (Milvus milvus) und Schwarzmilan (Milvus migrans) .

(3) Daneben sichert das Gebiet für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen:

Baumfalke (Falco subbuteo) , Eisvogel (Alcedo atthis) , Grauspecht (Picus canus) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Knäkente (Anas querquedula) , Neuntöter (Lanius collurio) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Wespenbussard (Pernis apivorus) .

(4) Außerdem hat das Vogelschutzgebiet eine herausragende Funktion als Wasservogellebensraum und ist ein bedeutendes Nahrungs- und Rastgebiet für durchziehende und überwinternde Wasservogelarten.

(5) Ziel ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind.
Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: Die naturnahe Flussauenlandschaft von Weißer Elster, Pleiße und Luppe, mit großflächigen Altbeständen der Hartholzaue sowie naturnahen Eichen-Hainbuchenwäldern mit höhlenreichen Einzelbäumen in enger Verzahnung mit Frisch- und Feuchtwiesen oder -weiden, sowie Nasswiesen, verbuschten Bereichen, Altwässern und Lachen der ehemaligen Lehmstiche. Neben den Fließgewässern sind auch naturnahe Stillgewässer bzw. Gewässer größerer Ausdehnung einschließlich ihrer Ufer- und Verlandungszonen von Bedeutung. Vorrangig in den Randbereichen der Aue treten Streuobstwiesen hinzu.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 22a Absatz 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Leipzig, den 27. Oktober 2006

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 258

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012