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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Laubwaldgebiete östlich Leipzig“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Laubwaldgebiete östlich Leipzig“ vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 260)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Laubwaldgebiete östlich Leipzig“

Vom 27. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr.  59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates  vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Leipzig sowie der Gemeinden Espenhain und Großpösna im Landkreis Leipziger Land und der Gemeinden Belgershain, Parthenstein, Otterwisch, Großbardau, Bennewitz und Machern sowie der Städte Grimma, Naunhof, Trebsen und Brandis im Landkreis Muldentalkreis werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Laubwaldgebiete östlich Leipzig“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 4 135 ha.

(2) Das Vogelschutzgebiet besteht aus neun getrennten Teilgebieten, deren Lage im Folgenden grob beschrieben wird:

Das erste, nördlichste Teilgebiet liegt zwischen Machern bzw. der Kreisstraße K 8368 im Westen, der Bundesstraße B 6 im Norden und Altenbach und Leulitz im Osten. Im Süden begrenzen der ehemalige Militärflugplatz Waldpolenz sowie die Kreisstraßen K 8366 und K 8369 das Gebiet.

Das zweite Teilgebiet beginnt westlich von Waldpolenz, an die alte Kreisstraße K 8368 angrenzend und verläuft südlich der Kreisstraße K 8366 über Brandis und Waldsteinberg, östlich der Staatsstraße S 43 und westlich von Polenz bzw. der Staatsstraße S 45. Im Süden wird das Gebiet durch die Bundesautobahn A 14 und Ammelshain begrenzt. Es schließt im Wesentlichen den Polenzwald sowie den Kohlenberg und Kohlenbergteich ein.

Das dritte Teilgebiet umfasst vom Hinteren Planitz Teile vom Lärchenholz und Großes Holz, den Frauen- und Haselberg, den Curtswald sowie den Vogel- und Lindberg. Es erstreckt sich östlich der Staatsstraße S 45 zwischen den Ortschaften Polenz, Ammelshain, Klinga und Großsteinberg im Westen sowie Altenhain, Seelingstädt und Beiersdorf im Osten und wird von der Bundesautobahn 14 (A 14) geschnitten.

Das vierte Teilgebiet liegt westlich von Grimma, im Dreieck zwischen Großsteinberg, Großbardau und Grimma. Es umfasst große Teile des ehemaligen Truppenübungsplatzes am Rumberg sowie die beiden Teiche nördlich bzw. nordöstlich von Grethen.

Das fünfte und sechste Teilgebiet wird umrahmt von der Staatsstraße 49 (S 49) im Westen, den Kreisstraßen K 8351 im Süden und K 8353 im Osten sowie von der Staatsstraße 38 (S 38) im Norden. Sie bestehen im Wesentlichen aus den beiden Waldgebieten des Buchholzes östlich Otterwisch, dem größeren im Westen und dem kleineren östlich davon.

Das siebente Teilgebiet erstreckt sich nördlich und südlich von Rohrbach zwischen Oelzschau im Westen, Hainichen im Süden, Otterwisch im Osten und Belgershain-Köhra-Pomßen im Norden. Es umfasst die Waldgebiete Harth und Fischersholz mit Schafberg und Brachlehden, die Rohrbacher Teiche sowie die Aue des Göselbaches.

Das achte Teilstück liegt südlich von Großpösna, zwischen Störmthal im Westen, Oelzschau im Süden und Belgershain sowie Threna im Osten und wird überwiegend vom Waldgebiet Oberholz beherrscht.

Das neunte Teilgebiet liegt südlich von Naunhof und wird von den Staatsstraßen 38 , 39 , 43, 46 und 49 (S 38, S 39, S 33 und S 49) umgrenzt.

(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 145, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind nicht Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1: 75 000 und in fünf Teilkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1: 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die in den Teilkarten eingetragenen Grenzlinien. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit den Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

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Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2, Raum 472,
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Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, Nonnenstraße 5 c, 04229 Leipzig, Raum 216,
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Landratsamt Leipziger Land, Stauffenbergstraße 4, Haus 5, 04552 Borna, Raum 5.1.4,
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Landratsamt Muldentalkreis, Gebäude 42, Bahnhofstraße 5, 04668 Grimma, Raum 308 b.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Laubwaldgebiete östlich Leipzig" kommen folgende  Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der "Roten Liste Wirbeltiere" des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Baumfalke (Falco subbuteo) , Eisvogel (Alcedo atthis) , Grauammer (Miliaria calandra) , Grauspecht (Picus canus) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Kranich (Grus grus ), Löffelente (Anas clypeata) , Mittelspecht (Dendrocopus medius) , Neuntöter (Lanius collurio) , Raubwürger (Lanius excubitor) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Rothalstaucher (Podiceps grisegena) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) , Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis) , Schwarzmilan (Milvus migrans) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Schwarzstorch (Ciconia nigra), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) , Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) , Weißstorch (Ciconia ciconia) , Wespenbussard (Pernis apivorus) und Zwergdommel (Ixobrychus minutus) .

(2) Vorrangig zu beachten ist als Vogelart der Mittelspecht, für den das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist.

(3) Daneben sichert das Gebiet für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen: Baumfalke, Eisvogel, Grauspecht, Löffelente, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzspecht, Wespenbussard und Zwergdommel. Das Vogelschutzgebiet ist wichtig für die Gewährleistung räumlicher Ausgewogenheit der Vorkommen des Kranich und des Rothalstauchers in Sachsen.

(4) Ziel in den vorwiegend forstlich genutzten Waldgebieten und den überwiegend landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu erhalten oder diesen wiederherzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere naturnahe Waldgesellschaften wie Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder sowie Erlen-Eschenwälder an Fließgewässern, naturnahe Waldränder, Lichtungen und Blößen in den Waldbeständen, strukturreiches Offenland mit Feldgehölzen, Hecken und ausgedehnten Dornengebüschen, Borstgrasrasen und Hochstaudenfluren, extensive Magerwiesen und Feuchtgrünland, oligo- bis mesotrophe Teiche und andere Standgewässer, Röhricht- und Verlandungszonen sowie naturnahe Bachläufe und Bachabschnitte an kleinen Fließgewässern.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwassserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 22a Absatz 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Leipzig, den 27. Oktober 2006

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 260

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012