Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Elsteraue bei Groitzsch“
Vom 27. Oktober 2006
Auf Grund von § 22a Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Groitzsch, Pegau und Zwenkau im Landkreis Leipziger Land werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Elsteraue bei Groitzsch“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 910 ha.
(2) Die Ostgrenze des Gebietes liegt westlich der Stadt Zwenkau und ihrer Ortsteile Löbschütz, Döhlen, Rüssen-Kleinstorkwitz, westlich der Ortsteile Kobschütz, Audigast, Schnaudertrebnitz der Stadt Groitzsch, westlich der Stadt Groitzsch sowie ihrer weiteren Ortsteile Altengroitzsch, Saasdorf, Gatzen, Löbnitz-Bennewitz, Kleinpriessligk und Auligk. Im Süden und Südwesten ist die Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt Grenze des Vogelschutzgebietes, lediglich ein ackerbaulich genutzter Bereich an der Landesgrenze westlich Auligk gehört nicht zum Gebiet. Im weiteren Verlauf Richtung Norden verläuft die Grenze entlang des Feldweges nördlich des Ziegelgrubenwaldes Löbnitz-Bennewitz bis zum zentralen Feldweg zwischen Weißer Elster und Schwennigke, dem sie bis etwa in Höhe der Trautzschener Brücke folgt, dort folgt sie dem nach Osten abzweigenden Feldweg, der nach zirka 500 Metern wieder nach Norden umschwenkt. In Höhe des Alberthain schwenkt die Grenze erneut nach Osten und folgt von nun an dem Lauf der Schwennigke nach Norden bis zur Bundesstraße 176 (B 176) nordöstlich von Pegau. Dann verläuft die Grenze entlang der Bundesstraße 176 (B 176) bis zur Bundesstraße 2 (B 2), nach Norden entlang dieser Bundesstraße – wobei östlich der Straße liegende Äcker ausgespart bleiben – bis zur Brücke über die Schwenke, dem dort abzweigenden Feldweg Richtung Nordwesten folgend, südlich der Abgrabungsgewässer an der Schinderkoppel und nördlich um die Kleingartenanlage herum, die östlich der Weißen Elster liegenden Waldflächen einbeziehend bis zur ehemaligen Fußgängerbrücke Richtung Pegau über die Weiße Elster, dort den Fluss querend und östlich von Weideroda, der Funkanlage, von Wiederau entlang der Weißen Elster bis etwa zur Geschiebefalle nach Norden, dort den Fluss erneut querend und westlich der Imnitzer Lachen bis zur Bundesstraße 186 (B 186), entlang des westlichen Dammsystems der Alten Elster und des Elsteraltwassers bis sie schließlich im Norden bis zum Rand des Tagebaues Zwenkau im Nordwesten des Eichholzes führt. Entlang der Nordgrenze des Eichholzes wird der Ausgangspunkt im Nordwesten von Zwenkau wieder erreicht. Die Kleingartenanlage westlich Imnitz gehört nicht zum Vogelschutzgebiet.
Das Vogelschutzgebiet umfasst die naturnah verbliebenen Bereiche der Aue der Weißen Elster im Südwesten des Regierungsbezirkes; seine Grenze ist in weiten Bereichen mit der Grenze des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes „Elsteraue südlich Zwenkau“ identisch.
(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind nicht Bestandteil des Vogelschutzgebietes.
(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in zwei Teilkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Grenzlinien in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen, nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:
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- Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2, Raum 472,
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- Landratsamt Leipziger Land, Haus 5, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna, Raum 5.1.4.
(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Erhaltungsziele
(1) Im Vogelschutzgebiet „Elsteraue bei Groitzsch“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:
Eisvogel (Alcedo atthis) , Grauammer (Miliaria calandra) , Grauspecht (Picus canus) , Neuntöter (Lanius collurio) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schwarzmilan (Milvus migrans) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) , Weißstorch (Ciconia ciconia) , Wendehals (Jynx torquilla) , Wespenbussard (Pernis apivorus) .
(2) Das Gebiet sichert für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen:
Eisvogel (Alcedo atthis) , Neuntöter (Lanius collurio) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Wespenbussard (Pernis apivorus) .
(3) Außerdem ist das Vogelschutzgebiet wichtig für die Gewährleistung räumlicher Ausgewogenheit für die Vorkommen des Weißstorches (Ciconia ciconia) in Sachsen.
(4) Ziel ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: Das überwiegend naturnah erhaltene Flussauengebiet der Weißen Elster südlich des ehemaligen Tagebaues Zwenkau mit Fließgewässern, Altwässern und Standgewässern, die Auwaldbestände des Eichholzes mit ihrem hohen Alt- und Totholzanteil, die mehr oder weniger ausgedehnten Feldgehölze und die enge Verzahnung zwischen linearen Flurgehölzen und Offenlandbereichen, die alten Streuobstbestände sowie Grünlandflächen und Hochstaudenfluren.
§ 4
Nutzungen
(1) Weiter zulässig sind:
- 1.
- die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
- 2.
- die Unterhaltung der Gewässer,
- 3.
- der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasser-rückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
- 4.
- die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
- 5.
- die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 22a Absatz 4 SächsNatSchG).
(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Absatz 5 in Kraft.
Leipzig, den 27. Oktober 2006
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident
Anlage
Übersichtskarte