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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Bergbaufolgelandschaft Bockwitz“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Bergbaufolgelandschaft Bockwitz“ vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 270)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Bergbaufolgelandschaft Bockwitz“

Vom 27. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Kitzscher, Borna und Frohburg im Landkreis Leipziger Land werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Bergbaufolgelandschaft Bockwitz“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 820 ha.

(2) Das Gebiet liegt südwestlich der Stadt Kitzscher, (nord-)westlich von Schönau, nördlich des Industriegebietes Zedtlitzer Dreieck, sowie östlich von Zedtlitz und Borna. Es umfasst Bereiche des ehemaligen Tagebaues Borna-Ost und Bockwitz, und zwar die im Norden des Abbaugebietes verbliebenen restlichen Hohlformen sowie von diesen eingeschlossene und im nordwestlichen Bereich auch vorgelagerte, zu landwirtschaftlichen Zwecken rekultivierte Flächen.
Die Grenze entspricht weitgehend der Außengrenze des Naturschutzgebietes „Bockwitz“. Sie verläuft im Osten an der Böschungskante des Restloches bzw. entlang eines Feldweges oberhalb dieser Böschung. Im Süden ist die Ortsverbindungsstraße Zedtlitz - Schönau bzw. der nördliche Rand des Industriegebietes die Grenze, im Südwesten und Westen verläuft sie entlang von Geländestrukturen und Nutzungsartengrenzen; ab dem nördlichsten Punkt des "Ringwalles" verläuft die Grenze in gerader Linie nach Nordosten über nicht zum Naturschutzgebiet gehörende Flächen bis zur Nordgrenze des Naturschutzgebietes im Bereich des Hauptrestloches.

(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind nicht Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in zwei Teilkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Grenzlinien in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

-
Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2, Raum 472,
-
Landratsamt Leipziger Land, Haus 5, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna, Raum 5.1.4.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Bockwitz“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Blaukehlchen (Luscinia svecica) , Brachpieper (Anthus campestris) , Grauammer (Miliaria calandra) , Grauspecht (Picus canus) , Heidelerche (Lullula arborea) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Neuntöter (Lanius collurio) , Raubwürger (Lanius excubitor) , Rohrdommel (Botaurus stellaris) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Rothalstaucher (Podiceps grisegena) , Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) , Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) , Tüpfelralle (Porzana porzana) , Wendehals (Jynx torquilla) .

(2) Das Gebiet sichert für Heidelerche (Lullula arborea) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Neuntöter (Lanius collurio) und Rohrweihe (Circus aeruginosus) einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen.

(3) Vorrangig zu beachten sind die folgenden Vogelarten, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist: Brachpieper (Anthus campestris) und Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) . Zudem gewährleistet es die räumliche Ausgewogenheit für Rohrdommel (Botaurus stellaris) und Rothalstaucher (Podiceps grisegena) .

(4) Außerdem stellt das Vogelschutzgebiet ein bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Saatgänse (Anser fabalis) dar und besitzt desweiteren eine herausragende Funktion als Wasservogellebensraum.

(5) Ziel ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind.
Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere die strukturreiche Braunkohle-Bergbaufolgelandschaft, die verschiedenen Seen in den Hohlformen, teils mit ausgedehnten Flachwasserbereichen und Verlandungsflächen, daneben ein Mosaik aus Rohböden, Mager- und Trockenrasen; kennzeichnend sind Gehölzaufwuchs und ausgedehnte Dornengebüsche. Aufforstungen, Heckenformationen und Saumgesellschaften auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen sind ebenfalls von Bedeutung.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit nicht hierdurch das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 22a Absatz 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Absatz 5 in Kraft.

Leipzig, den 27. Oktober 2006

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 270

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012