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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Tal der Zwickauer Mulde“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Tal der Zwickauer Mulde“ vom 13. September 2006 (SächsABl. S. 884)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Tal der Zwickauer Mulde“

Vom 13. September 2006

Aufgrund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Europäische Vogelschutzrichtlinie – ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Waldenburg und Limbach-Oberfrohna sowie der Gemeinden Niederfrohna, Remse und Callenberg im Landkreis Chemnitzer Land sowie der Städte Burgstädt, Penig, Lunzenau und Rochlitz sowie der Gemeinden Königsfeld, Seelitz, Wechselburg und Zettlitz im Landkreis Mittweida werden als Europäisches Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt.
Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Tal der Zwickauer Mulde“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das aus zwei Teilgebieten bestehende Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 2 724 Hektar.

(2) Die Lage des Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben:
Teilgebiet 1: Dieser Bereich des Vogelschutzgebietes erstreckt sich entlang der Zwickauer Mulde vom nordwestlichen Rand der Ortslage Remse über Waldenburg, westlich vorbei an der Ortslage Niederwinkel, dann südlich vorbei an der Ortslage Schlagwitz, nördlich vorbei an der Ortslage Kaufungen, dann die Ortslage Wolkenburg umgehend bis zu den Ortslagen Thierbach und Zinnberg. Umfasst sind auch einige Nebentäler der Zwickauer Mulde wie die des Hermsdorf-Bräunsdorfer Baches und des Frohnbaches.
Teilgebiet 2: Dieser Bereich des Vogelschutzgebietes erstreckt sich entlang der Zwickauer Mulde vom nordwestlichen Rand der Ortslage Penig, östlich vorbei an den Ortslagen Rochsburg und Lunzenau, westlich vorbei an der Ortslage Wechselburg, östlich vorbei an der Ortslage Rochlitz bis in Höhe der Lastauer Mühle.
Umfasst sind auch hier einige Nebentäler der Zwickauer Mulde wie die des Höllbaches, des Lochmühlenbaches und des Dölitzschbaches.

(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet durch den überwiegend bewaldeten Talabschnitt der Zwickauer Mulde im sächsischen Hügelland. Umfasst sind ausgeprägte offene Auenstrukturen mit Erlen-Eschen- sowie Eichen-Ulmenwäldern. Die Talhangbereiche weisen in großen Anteilen eine naturnahe Bewaldung mit bodensauren und mesophilen Buchenwäldern, Eichen-Hainbuchenwäldern, Eschen-Ahorn-Schlucht- und Schatthangwäldern auf.
In geringer geneigten Bereichen sind allerdings auch Fichtenforste vorhanden.
Die Zwickauer Mulde ist im Gebiet überwiegend naturnah, mäandrierend und teilweise mit Strukturen wie Schlamm- und Schotterbänken ausgestattet. An den teilweise sehr steilen Talhängen sind auch offene Felsbildungen zu finden. Umfasst sind des Weiteren Sonderbiotopkomplexe wie zum Beispiel die Sandgrube Penna mit offenen Sand- und Kiesflächen/-wänden, Restgewässern und Röhrichtbeständen.

(4) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche, einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [SächsWG] – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, [SächsGVBl. S. 482], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(5) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. September 2006 im Maßstab 1 : 100 000 und in einer weiteren Karte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. September 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz).
Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs sind die in der Karte des Maßstabs 1 : 25 000 eingetragenen Grenzlinien.
Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(6) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

1.
Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 314,
2.
Landratsamt Chemnitzer Land, Gerhart-Hauptmann-Weg 2, 08371 Glauchau, Pressestelle, Raum 234,
3.
Landratsamt Mittweida, Am Landratsamt 3, Haus A, 09643 Mittweida, Raum 223.

(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unter Absatz 6 Nr. 1 aufgeführten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:
Baumfalke (Falco subbuteo), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauammer (Emberiza calandra), Grauspecht (Picus canus), Kiebitz (Vanellus vanellus), Mittelspecht (Dendrocopus medius), Neuntöter (Lanius collurio), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Rotmilan (Milvus milvus), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe), Wachtelkönig (Crex crex), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus) und Uhu (Bubo bubo).

(2) Das Vogelschutzgebiet gehört zu den fünf besten Vorkommensgebieten des Grauspechts und des Wespenbussards im Freistaat Sachsen.

(3) Daneben sichert das Gebiet für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen:
Baumfalke, Eisvogel, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan und Schwarzspecht.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist wichtig für die Gewährleistung räumlicher Ausgewogenheit für den Weißstorch.

(5) Ziel ist es schließlich, einen günstigen Erhaltungszustand der Populationen der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind.
Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: naturnahe Waldgesellschaften wie Buchenwälder, Eichen-Hainbuchenwälder, Schlucht- und Schatthangwälder, Erlen-Eschenwälder an Fließgewässern, Eichen-Ulmen-Auenwald, Pionierwälder und Verbuschungsstadien, naturnahe Waldränder, Lichtungen und Blößen in den Waldbeständen, Auengrünland mit Anteilen von Feucht- und Nassgrünland und mageren Frischwiesen, offene Felsbildungen, Brachen und Saumstrukturen, Horst- und Höhlenbäume, Hecken, Gebüsche, Baumgruppen, Streuobstbestände, stehendes und liegendes Totholz, Teiche und sonstige Standgewässer, Schlammflächen, Kiesbänke, Flachwasserzonen, Röhrichte, Ackervernässungsflächen.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Speichern, Rückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch das Gebiet nicht in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkraftreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 13. September 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 40, S. 884

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Oktober 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012