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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV KatS-Bergrettungs- und Rettungshundeformationen

Vollzitat: VwV KatS-Bergrettungs- und Rettungshundeformationen vom 9. Februar 2007 (SächsABl. S. 311), die durch Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 93) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen und Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln im Freistaat Sachsen
(VwV KatS-Bergrettungs- und Rettungshundeformationen)

Vom 9. Februar 2007

[Geändert durch Ziffer IV der VwV vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 93) mit Wirkung vom 16. Januar 2009]

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Aufgaben, Ausbildung, Ausstattung und Verteilung der Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr) und der Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt).

II.
Aufgaben

1.
Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppe (KatS-BergRGr)
Die KatS-BergRGr sucht und rettet hilfebedürftige Personen in schwer zugänglichem gebirgigem Gelände.
Im Einzelnen hat die KatS-BergRGr folgende Aufgaben:
 
a)
Befreien von Hilfebedürftigen aus Notlagen,
 
b)
Leisten der Ersten Hilfe,
 
c)
Durchführung von Felsrettung,
 
d)
Abtransport von Hilfebedürftigen aus unwegsamen Gelände und unter schwierigen Witterungsbedingungen.
2.
Katastrophenschutz-Rettungshundestaffel (KatS-RettHundSt)
Die KatS-RettHundSt ortet vermisste Personen mit Rettungshunden (biologische Ortung).
Im Einzelnen hat die KatS-RettHundSt folgende Aufgaben:
 
a)
biologische Ortung vermisster Personen in unübersichtlichem Gelände,
 
b)
biologische Ortung vermisster Personen in Trümmern und trümmerähnlichen Situationen,
 
c)
Erstversorgung von Verletzten und Erkrankten sowie deren Übergabe an Kräfte des Rettungs-/Sanitätsdienstes,
 
d)
Fachberatung der Technischen Einsatzleitung (TEL) in Fragen der biologischen Ortung.

III.
Ausbildung

1.
Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppe (KatS-BergRGr)
 
a)
Die Ausbildung der Helfer umfasst die Sanitätsgrundausbildung, die Kletterausbildung, die Ausbildung in Bergrettungstechnik und die bergrettungsspezifische Sanitätsausbildung. Ein Helfer der KatS-BergRGr soll über eine Ausbildung als Luftretter verfügen. Die Helferausbildung umfasst insgesamt 148 Unterrichtseinheiten (UE). Die Lernabschnitte und Einzelthemen ergeben sich aus der Anlage 1 Ziffer I. Die Träger können aufgrund ihrer Organisationsspezifika auf eigene Kosten weitergehende Ausbildung durchführen.
 
b)
Die Ausbildung zum Unterführer umfasst zusätzlich zur Helferausbildung gemäß Buchstabe a) eine Unterführerausbildung gemäß Anlage 1 Ziffer II. Die Unterführerausbildung umfasst 64 UE.
 
c)
Die Helfer- und Unterführerausbildung ist organisationseigene Ausbildung.
2.
Katastrophenschutz-Rettungshundestaffel (KatS-RettHundSt)
 
a)
Die KatS-RettHundSt bildet Rettungshundeteams aus, die gemäß der Prüfungsordnung der Trägerverbände in den jeweiligen Sparten Trümmer und/oder Fläche geprüft sind.
 
b)
Die Ausbildung der Helfer der KatS-RettHundSt umfasst die Helfergrundausbildung (Sicherheit, Sanitätsgrundausbildung), Kynologie/Hundehaltung, Funkverkehr/Kommunikation, Einsatztaktik/Suchtaktik, Karte/Kompass/Orientierung. Die Lernabschnitte und Einzelthemen ergeben sich aus der Anlage 2 Ziffer I. Die Träger können aufgrund ihrer Organisationsspezifika auf eigene Kosten weitergehende Ausbildung durchführen.
 
c)
Der Gruppenführer verfügt zusätzlich zur Ausbildung gemäß Buchstabe b) über eine Unterführerausbildung gemäß Anlage 2 Ziffer II. Die Unterführerausbildung umfasst 64 UE.
 
d)
Die Helfer- und Unterführerausbildung ist organisationseigene Ausbildung.

IV.
Ausstattung und Ausrüstung

1.
Die Ausstattung und Ausrüstung der Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen ergibt sich aus der Anlage 3.
2.
Die Ausstattung und Ausrüstung der Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln ergibt sich aus der Anlage 4.

V.
Verteilung

1.
In den Landkreisen Erzgebirgskreis und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist je eine Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppe aufzustellen.
2.
Im Landkreis Meißen und in der Kreisfreien Stadt Leipzig ist je eine Katastrophenschutz-Rettungshundestaffel aufzustellen.

VI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2007

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 9, S. 311
    Fsn-Nr.: 28-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 20. Juni 2013