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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2009 bis 05.02.2009

Förderrichtlinie Besondere Initiativen

Vollzitat: Förderrichtlinie Besondere Initiativen vom 1. August 2007 (SächsABl. S. 1168), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 67) geändert worden ist, ergänzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. April 2013 (SächsABl. S. 533), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von besonderen Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, des ländlichen Raumes sowie des Umwelt- und Naturschutzes, zur Minderung der Belastung durch Umwelteinwirkungen, der Imkerei sowie von Berufsbildungsmaßnahmen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Besondere Initiativen –
RL BesIn/2007)

Vom 1. August 2007

[Geändert durch Teil A Ziff. VI der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 946) und durch Teil A Ziff. IV der RL vom 24. April 2009 (SächsABl. S. 848, 850)
mit Wirkung vom 1. Januar 2009]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die Unterstützung einer nachhaltig positiven Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft und des Umwelt- und Naturschutzes und die integrierte Entwicklung des ländlichen Raumes als Lebens-, Arbeits- und Erholungsraum sind wesentliche Ziele der sächsischen Politik. Damit soll zugleich ein Beitrag zur Stärkung einer dynamischen, wissensbasierten und nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung geleistet werden. Deshalb und zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in diesem Bereich unterstützt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) die Aufgabenerfüllung von Einrichtungen und einzelne Maßnahmen (Projekte), die für die Land- und Forstwirtschaft, den Umwelt- und Naturschutz und den ländlichen Raum von besonderem Interesse und Bedeutung sind. Dabei sind die unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedürfnisse von Frauen und Männern unabhängig von der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie die Auswirkungen der demographischen Entwicklung zu berücksichtigen.
Die Zuwendungen zur Berufsbildung sollen durch teilweise Ausgabendeckung die Teilnahme an zeitgemäßen beruflichen Bildungsmaßnahmen mit dem Ziel ermöglichen, den Zugang zu einem Arbeitsplatz zu erleichtern sowie die Weiterbeschäftigung und den beruflichen Aufstieg zu sichern. Die geförderten Bildungsmaßnahmen sollen das berufsspezifische Wissen und Können stärken und dem besseren Verständnis insbesondere agrar- und forstwirtschaftlicher, ökologischer und umweltpolitischer Fragestellungen und somit der Entwicklung des ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen dienen.
Die Zuwendung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), insbesondere §§ 23 und 44, in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung §§ 23 und 44 SäHO ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl.SDr. S. S 225), in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Für Maßnahmen zur Förderung der Imkerei nach Nummer 2.1.2.3 ist zusätzlich die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO – ABl. EU Nr. L 299 S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28) anzuwenden.
Soweit es sich bei den Zuwendungen nach dieser Richtlinie um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen

der Verordnung Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3)

sowie deren Nachfolgeregelungen oder die jeweilige Einzelbeihilfe wird der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag notifiziert.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Fördergegenstand dieser Richtlinie sind besondere Initiativen, die institutionelle Förderung von Vereinigungen und sonstige Maßnahmen.
2.1.1
Die Richtlinie dient zur Schließung nicht beabsichtigter Förderlücken in eng begrenzten Einzelfällen.
2.1.1.1
Projekte können als besondere Initiativen gefördert werden, wenn sie in ganz besonderer Weise den einheitlichen Fachzielen des SMUL oder zur Umsetzung von Beschlüssen der Staatsregierung dienen, ohne durch Fachförderrichtlinien der Staatsregierung erfasst zu werden, soweit an ihrer Verwirklichung ein erhebliches Interesse des Freistaates Sachsen besteht, das ohne die Förderung nicht verwirklicht werden kann. Die zehn konkreten Fachziele des SMUL sind in der Anlage 1 dargestellt.
Vorhaben der internationalen Zusammenarbeit auf den vorgenannten Gebieten sind nur förderfähig, wenn sie sachlich und regional die Schwerpunkte der Staatsregierung oder des SMUL für die internationale Zusammenarbeit unterstützen.
2.1.1.2
Die Gründung und das Tätigwerden von Vereinigungen, deren wesentlicher Gegenstand nach den für ihre Errichtung und ihre Tätigkeit rechtlich verbindlichen Grundlagen die Verfolgung von Zwecken im Sinne der Nummer 2.1.1.1 ist, sofern die Errichtung der Vereinigung im besonderen Interesse des Landes, in Zuständigkeit des SMUL, liegt und sofern und soweit die betroffenen Bürger und ihre Vereinigungen zur eigenständigen Verfolgung der genannten Ziele nicht in der Lage sind;
2.1.1.3
die laufende Tätigkeit von Vereinigungen im Sinne von Nummer 2.1.1.2, sofern diese im besonderen Interesse des Landes, in Zuständigkeit des SMUL, liegt. Das besondere Interesse kann auch in der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen durch die Tätigkeit der Vereinigung liegen; dabei bleiben die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur geförderten Vereinigung stehenden Personen außer Betracht.
2.1.2
Sonstige Maßnahmen
2.1.2.1
Modell- und Demonstrationsvorhaben zur Minderung der Belastung durch radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen, wie beispielsweise Radonbelastungen oder Belastungen durch Altablagerungen;
2.1.2.1.1
die Ermittlung der Exposition;
2.1.2.1.2
die Erstellung von Gutachten und Expertisen zur Ermittlung geeigneter Maßnahmen mit dem Ziel der Reduzierung der Belastung;
2.1.2.1.3
die Durchführung von Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung;
2.1.2.1.4
die Erstellung von Abschlussgutachten und Expertisen über den Erfolg von Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.2.1.3 einschließlich der dazu erforderlichen Messungen.
2.1.2.2
Berufsbildungsmaßnahmen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft
2.1.2.2.1
Teilnahme an Maßnahmen der Berufsbildung nach Berufsbildungsgesetz;
2.1.2.2.2
Teilnahme an berufsbezogenen Wettbewerben;
2.1.2.2.3
Ausrichtung von berufsbezogenen Wettbewerben;
2.1.2.2.4
Demonstrationsvorhaben der Berufsbildung.
2.1.2.3
Maßnahmen zur Förderung der Imkerei
2.1.2.3.1
Vorhaben im Sinne des vom SMUL herausgegebenen „Maßnahmekatalogs des Freistaates Sachsen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse“ in der jeweils geltenden Fassung; der Maßnahmekatalog (Anlage 2) ist Bestandteil der Richtlinie und wird vom SMUL in Übereinstimmung mit den maßgeblichen EU-Vorschriften (Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 beziehungsweise deren Nachfolgeverordnungen und Verordnung [EG] Nr. 917/2004 beziehungsweise deren Nachfolgeverordnungen) sowie auf der Grundlage des jeweils gültigen „Nationalen Dreijahresprogramms für Deutschland“ gemäß Artikel 105 Abs. 1 der Verordnung 1234/2007 fortgeschrieben,
2.1.2.3.2
Unterstützung von Projekten von Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind.
2.2
Nicht förderfähige Aufwendungen:
2.2.1
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer,
2.2.2
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
2.2.3
der Erwerb von Immobilien und Grundbesitz sowie Aufwendungen für Wohnbauten nebst Zubehör,
2.2.4
von Mitgliedern einer Vereinigung oder einem Projektträger eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
2.2.5
Publikationen geförderter Vereinigungen, soweit sie nicht im Einzelfall als notwendig für die Verbreitung der Ergebnisse der den Fördergegenstand bildenden Tätigkeit einer Vereinigung anerkannt werden,
2.2.6
die Anschaffungsausgaben von Pkw und Betriebsfahrzeugen.
2.2.7
Von den förderfähigen Aufwendungen abzuziehen sind abzugsfähige Vorsteuerbeträge, Skonti, Boni, Rabatte und Mahngebühren.
2.3
Ausschluss von der Förderung
2.3.1
Nicht förderfähig nach dieser Richtlinie sind Projekte, zu deren Durchführung die Land-, Forstwirtschafts- oder Umweltverwaltung verpflichtet ist und deren Ziele auch durch Vergabe von Werk- oder Dienstleistungen erreicht werden könnten.
2.3.2
(aufgehoben)
2.3.3
Von der Förderung nach Nummer 2.1.1.2 sind solche Vereinigungen ausgeschlossen, deren Gründung im Zeitpunkt der ersten Antragstellung mehr als zwei Jahre zurückliegt. Als Datum der Gründung gilt der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages oder der Verabschiedung einer sonst für die Errichtung rechtlich verbindlichen Grundlage.
2.3.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2, die nach der Berufsbildungsförderrichtlinie (RL-Nr. 61/2004) des SMUL gefördert werden können. Nicht förderfähig sind die Durchführung und die Teilnahme an überbetrieblichen Lehrgängen im Rahmen der Erstausbildung.
2.3.5
Nicht zu fördern sind die Förderung von Projekten nach Nummer 2.1.1.1, wenn der Zuwendungsbetrag unter 2 500 EUR liegt.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

3.1
natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1 und 2.1.2.2,
3.2
juristische Personen des Privatrechts für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 und 2.1.1.3,
3.3
Träger von Forschungseinrichtungen ungeachtet der Rechtsform für Projekte der angewandten Forschung auf den unter Nummer 2.1.1.1 genannten Gebieten; für Vorhaben der Erforschung, Entwicklung und des Einsatzes innovativer Verfahren in den Bereichen Umweltbiotechnologie sowie Weiße und Grüne Bio- und Gentechnologie einschließlich der Entwicklung von Verfahren zum Erkenntnisgewinn über die Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen (Risikoerkennung) sowie von Produkten und Verfahren zur sicheren Anwendung der Gentechnologie (gentechnologische Sicherheitsforschung), nur, wenn sie ihren ständigen Wohn- oder Geschäftssitz im Freistaat Sachsen haben.
3.4
Eigentümer und Erbbauberechtigte von Grundstücken und Gebäuden im Freistaat Sachsen für Modell- und Demonstrationsvorhaben zur Minderung der Belastung des Menschen durch Umwelteinflüsse.
3.5
Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2 sind Teilnehmer an Berufsbildungsmaßnahmen und berufsbezogenen Wettbewerben, die ihren ständigen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben oder am Sitz oder in einer Niederlassung eines Unternehmens im Freistaat Sachsen beschäftigt sind.
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2.3 sind die Veranstalter von berufsbezogenen Wettbewerben einschließlich Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen.
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2.4 sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
3.6
Vorhaben nach Nummer 2.1.2.3:
3.6.1
bei Maßnahmen der technischen Hilfe für Imker und Imkervereinigungen, Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen, Analyse physikalisch-chemischer Merkmale des Honigs durch Labors und der Wiederauffüllung des gemeinschaftlichen Bienenbestandes der Landesverband Sächsischer Imker e.V.,
3.6.2
bei Maßnahmen der technischen Hilfe und bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Varroatose die Sächsische Tierseuchenkasse,
3.6.3
bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Varroatose sowie bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3.2 das Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e.V. (LIB).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Förderung nach Nummer 2.1.1.2 und Nummer 2.1.1.3 darf nur in dem Umfang gewährt werden, in dem gewährleistet ist, dass die Errichtung und die laufende Tätigkeit der geförderten Einrichtung den unter Nummer 1 beschriebenen Förderzwecken innerhalb des Freistaats Sachsen zugute kommt. Hiervon kann mit Zustimmung des SMUL bei der Förderung von Projekten oder Vereinigungen abgesehen werden, wenn diese im besonderen Interesse des Landes an der überregionalen oder internationalen Zusammenarbeit liegt.
4.2
Eine Förderung nach Nummer 2.1.1.2 darf nur erfolgen, sofern für die Errichtung der Vereinigung ein überregionales oder landesweites Interesse des SMUL besteht.
4.3
Die Träger von erwerbswirtschaftlichen Unternehmen dürfen nur gefördert werden, wenn gewährleistet ist, dass die Auswertungen der geförderten Projekte gleichartigen sächsischen Unternehmen zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden und der Zuwendungsempfänger ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer jeweils geltenden Fassung ist.
4.4
Eine Zuwendung für Projekte der angewandten Forschung auf den unter Nummer 2.1.1.1 genannten Gebieten darf nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, Ergebnisse und Erkenntnisse, die sich aus der geförderten Tätigkeit oder der Realisierung von Projekten ergeben, dem Freistaat Sachsen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen und sein Einverständnis mit der Veröffentlichung dieser Erkenntnisse durch den Freistaat Sachsen erklärt.
4.5
Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2.1.2.2 ist, dass die Maßnahmen von der nach § 71 Abs. 8 BBiG 2 , in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsBBiGAVO 3 , in der jeweiligen Fassung, zuständigen Stelle als dem Zweck der Förderung dienlich anerkannt worden sind.
Vorhaben nach Nummer 2.1.2.2.4 sollen die Konzipierung, Entwicklung und Verbreitung beispielgebender Methoden, Verfahren und Technologien im Bereich der Berufsbildung beinhalten und öffentlich zugänglich sein.
4.6
Eine Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3 darf nur erfolgen, sofern die Kriterien und Kontrollvorschriften des „Maßnahmekataloges des Freistaates Sachsen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse“ in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden.
4.7
Im Einzelfall ist außerdem die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf das Land und Dritte und eine angemessene Beteiligung des Landes an den Erträgen aus diesen Rechten zu regeln.
4.8
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;
 
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind;
 
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind;
 
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind;
 
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;
 
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind;
 
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung. 4

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung nach Nummern 2.1.1.1 und 2.1.2 wird als Projektförderung, nach Nummern 2.1.1.2 und 2.1.1.3 als institutionelle Förderung gewährt auf der Basis der durch quittierte Rechnung oder sonst geeignete Belege nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben.
5.2
Art der Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt als Fehlbedarfs-, Anteil- oder Festbetragsfinanzierung durch Gewährung eines grundsätzlich nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
5.3
Höhe der Förderung
Zuwendungsfähig sind die durch das Vorhaben verursachten notwendigen Ausgaben. Sofern dazu Personalausgaben (einschließlich Altersvorsorge-, Reise- und Krankheitskosten) gehören, dürfen diese die Aufwendungen für vergleichbare Mitarbeiter des Freistaats Sachsen nicht überschreiten. Satz 2 gilt für die Fälle von Nummer 2.1.1.1 nur, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden; wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das der Fall sein kann, ist der Antragsteller vor Entscheidung über den Antrag zur Vorlage einer verbindlichen Darstellung seiner Gesamtausgaben und der von der öffentlichen Hand im maßgeblichen Zeitraum zu erwartenden Zuwendungen zu verpflichten.
Der Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen Dritter darf nicht als Ausgabe berücksichtigt werden. Der Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen von Mitgliedern oder Gesellschaftern des Zuwendungsempfängers kann bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe berücksichtigt werden, sofern Art und Umfang der Leistungen vom Zuwendungsempfänger nachgewiesen werden und deren Wert von der Bewilligungsbehörde geschätzt werden kann. Dazu ist der fiktive Wert dieser Leistungen den zuwendungsfähigen Ausgaben zuzurechnen. Die auf dieser Basis unter Berücksichtigung der Fördersätze nach Nummern 5.3.1 und 5.3.2 ermittelte Förderhöhe darf die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.3.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1
Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Neuigkeitsgrad und/oder dem zu erwartenden Nutzen für eine Region beziehungsweise den Freistaat Sachsen insgesamt und wird unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Antragstellers und der Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder oder Gesellschafter im Einzelfall festgelegt. Sie beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Sofern der Antragsteller eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung ist und anderweitige Deckungsmittel nicht gegeben sind, kann die Förderung im Einzelfall mit Zustimmung des SMUL auf bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, alle in Verbindung mit dem Projekt anfallenden Einnahmen, unter anderem Einnahmen aus zweckgebundenen Spenden, Einnahmen aus der Durchführung des Projekts und dem Verkauf von Informationsmaterial oder Ähnlichem, zur Finanzierung einzusetzen.
5.3.2
Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.2
Für die Gründung und das Tätigwerden von Vereinigungen gelten folgende Förderhöchstbeträge:
5.3.2.1
im 1. Förderjahr:
bis zu 80 Prozent der Personalausgaben,
bis zu 70 Prozent der Sachausgaben,
5.3.2.2
im 2. Förderjahr:
bis zu 60 Prozent der Personalausgaben,
bis zu 50 Prozent der Sachausgaben,
5.3.2.3
im 3. Förderjahr:
bis zu 40 Prozent der Personalausgaben,
bis zu 30 Prozent der Sachausgaben.
5.3.2.4
Ab dem 4. Jahr erfolgt keine Förderung mehr.
Die Zuwendung darf 50 000 EUR im Jahr nicht übersteigen.
5.3.3
Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3
Die zuwendungsfähigen Ausgaben bestimmen sich nach dem Anteil der Personal- und Sachausgaben, den die die Förderung begründende Tätigkeit an der gesamten Tätigkeit der Vereinigung hat. Zur Bestimmung der Zuwendungshöhe ist Nummer 5.3.1 entsprechend anzuwenden.
5.3.4
Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.1, bei denen es sich um Modell- und Demonstrationsvorhaben zur Minderung der Belastung des Menschen durch Umwelteinflüsse handelt
Die Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Träger von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen ist die Zuwendung auf bis zu 50 Prozent, für Träger aller anderen Unternehmen auf bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.
5.3.5
Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2
Gefördert werden können
5.3.5.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2.1 80 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben für
 
Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Lehrgang oder Teilnahmebeiträge,
 
Unterrichtsmaterialien, sofern nicht in den Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Lehrgang enthalten,
 
Exkursionen, sofern diese mindestens 20 Prozent der Maßnahmedauer umfassen,
zuzüglich Ausgaben für Reisen nach Maßgabe des sächsischen Reisekostenrechts. Ausgaben für die Verpflegung sind nicht zuwendungsfähig.
5.3.5.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2.2
5.3.5.2.1
bei eintägigen Veranstaltungen pauschal für Verpflegung 10 EUR und Ausgaben für Reisen nach Maßgabe des sächsischen Reisekostenrechts,
5.3.5.2.2
bei mehrtätigen Veranstaltungen wie Nummer 5.3.5.2.1 zuzüglich der Ausgaben für Unterkunft, jedoch höchstens 30 EUR/Übernachtung, und Ausgaben für Reisen nach Maßgabe des sächsischen Reisekostenrechts für An- und Abreise zwischen Wohn- und Veranstaltungsort, bei mehr als eine Woche dauernden Veranstaltungen zuzüglich eine Heimfahrt/volle Woche;
5.3.5.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2.3 Ausgaben für Sachmittel sowie Vergütung und Entschädigung für an der Durchführung der Maßnahme beteiligte Fachkräfte, soweit diese vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind, in voller Höhe;
5.3.5.4
bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2.2.4 bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben; die Förderung kann im Einzelfall mit Zustimmung des SMUL bis auf 100 Prozent erhöht werden.
5.3.6
Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3
5.3.6.1
bei Maßnahmen der Technischen Hilfe und zur Unterstützung der Wiederauffüllung des gemeinschaftlichen Bienenbestandes beträgt die Förderung höchstens 80 Prozent,
5.3.6.2
bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Varroatose höchstens 90 Prozent,
5.3.6.3
bei Maßnahmen zur Analyse physikalisch-chemischer Merkmale des Honigs und der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse höchstens 100 Prozent der notwendigen Ausgaben.
5.4
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
In den Fällen der Nummer 2.1.1.3 darf die Förderung nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger mit einem Wirtschaftsplan für den Zeitraum, für den Förderung beantragt wird, die Wirtschaftlichkeit seiner Tätigkeit nachweist. Der Wirtschaftsplan ist zusammen mit dem Förderantrag einzureichen. Wenn die Haushaltsaufstellung dies erforderlich macht, kann die Bewilligungsbehörde den Wirtschaftsplan bereits vor Einreichung des Förderantrages bei der Vereinigung abfordern.
6.2
Bei Veröffentlichungen, die aus Mitteln der Zuwendung finanziert werden, ist in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben vom SMUL gefördert wird.
6.3
Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Zuwendungen nach Nummer 2.1.2.3 (Förderung der Imkerei). Als Weitergabe gilt nicht die Zahlung von Vergütungen und Kostenersatz aufgrund von Vereinbarungen mit Dritten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks.
6.4
Die entgeltliche Übertragung von Aufgaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks auf Mitglieder/Gesellschafter oder Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers oder seiner Mitglieder/Gesellschafter bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Stelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass auf diese Weise der Zuwendungszweck sachlich besonders qualifiziert oder erheblich wirtschaftlicher als bei Beauftragung Außenstehender erreicht wird.
6.5
Unbeschadet weitergehender Vergabevorschriften ist in Fällen der Förderung nach Nummer 2.1.1.1 der Zuwendungsempfänger von den Verpflichtungen nach Nummer 3.1 der ANBest-P, in Fällen der Förderung nach Nummern 2.1.1.2 und 2.1.1.3 von den Verpflichtungen nach Nummer 3.1 der ANBest-I frei zu stellen, wenn der Zuwendungswert eines einzelnen Auftrags, der im Rahmen des Förderzwecks vergeben werden soll, 10 000 EUR nicht übersteigt. Wenn der Zuwendungswert mehr als 10 000 EUR aber weniger als 50 000 EUR beträgt, ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, soweit möglich mindestens drei Angebote einzuholen. Der Zuwendungswert bestimmt sich im Falle der Festbetragsförderung aus der auf den Einzelauftrag entfallenden Zuwendungshöhe, im Falle der Anteilsfinanzierung aus dem geschätzten Auftragswert und der Förderquote. Dabei sind die Zuwendungen mehrerer öffentlicher Zuwendungsgeber zu addieren.
Die Freistellung gilt nicht für privatrechtliche Zuwendungsempfänger, deren Gesamtaufwendungen im Jahr der Zuwendung zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Haushalten bestritten werden oder wenn das Vorhaben, das Gegenstand eines Auftrags ist, zu mehr als 80 Prozent aus öffentlichen Haushalten finanziert wird.
6.6
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2 ist eine anderweitige Förderung aus öffentlichen Mitteln zulässig. Sie wird auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie angerechnet. Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, andere öffentliche Zuwendungen unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen.
6.7
Zuwendungen aufgrund dieser Richtlinie dürfen nicht gewährt werden, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt und durch das Zusammentreffen mit anderen nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfen, „De-minimis“-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Europäischen Gemeinschaft für dieselben beihilfefähigen Kosten die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten werden.
6.8
Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, sind nicht für solche Vorhaben und Tätigkeiten zulässig, die der Empfänger auch ohne Zuwendung unter Marktbedingungen durchführen würde (Anreizeffekt). Der Anreizeffekt setzt voraus, dass der Empfänger den Antrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit stellt.
6.9
Von einer Zuwendung sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfen nicht Folge geleistet haben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
6.10
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen nach Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung deren Voraussetzungen genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter deren Angabe, des Titels dieser Verordnung sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
6.11
Die Verpflichtungen nach Nummern 6.1 bis 6.5 und die Einhaltung der nach Nummer 4 eingegangenen Verpflichtungen sind durch Nebenbestimmungen zu sichern. Für den Fall der Nichteinhaltung ist, sofern es sich nicht um eine Auflage handelt, ein Widerrufsvorbehalt in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
6.12
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.

7. Verfahrensregelungen

7.1
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Förderung ergibt sich aus der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft – SMULFördZuVO – vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2005 S. 376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 557), in der jeweils geltenden Fassung. Die zuständige Stelle trifft alle für die Durchführung der Förderung erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern in dieser Richtlinie keine besonderen Regelungen getroffen wurden.
7.2
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt durch Einreichung eines schriftlichen Antrags unter Benutzung des von der zuständigen Stelle bereitzustellenden Antragsformulars sowie der gemäß Antragsformular und dieser Richtlinie beizufügenden Unterlagen bei der gemäß Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft zuständigen Stelle. Die Antragseinreichung bei dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat Förderung, ist ausreichend. Sofern es nicht selbst für die Durchführung der Förderung zuständig ist, leitet das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie den Antrag mit allen zugehörigen Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.
Bei Personenmehrheiten oder juristischen Personen hat sich die Bewilligungsbehörde von der Vertretungsvollmacht des Antragsunterzeichners zu überzeugen.
Bei einem Antrag auf institutionelle Förderung sind eine Übersicht über Personalbestand und -entwicklung für den Zeitraum der beantragten Förderung und eine Tätigkeitsbeschreibung und die Personalausgabenplanungen für die einzelnen Mitarbeiter anzufordern.
Anträge zu Projekten gemäß Nummer 2.1.1.1 und auf institutionelle Förderungen gemäß Nummern 2.1.1.2 oder 2.1.1.3 sind bis zum 15. August eines Jahres mit den beizubringenden Unterlagen für das Folgejahr bei der zuständigen Stelle einzureichen (Ausschlussfrist). Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2 kann die Förderung durch den Veranstalter des Lehrgangs oder Wettbewerbs zu Gunsten der Teilnehmer beantragt werden.
7.3
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
In den Fällen der Nummer 2.1.1.2 ist es nicht förderschädlich, wenn die Gründung und registerrechtliche Eintragung der Vereinigung vor Antragstellung erfolgt ist. Die vor Antragstellung entstandenen Ausgaben zählen jedoch nicht zu den förderfähigen Ausgaben.
Im Übrigen gelten für den vorzeitigen Maßnahmebeginn die haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
7.4
Bewilligung
Die zuständige Stelle entscheidet über Förderanträge nach Nummer 2.1.1 nach Abstimmung mit dem Richtlinienbeauftragten für die Richtlinie 08800 (FÖMISAX), der die Referate des SMUL beteiligt, deren Aufgabenbereich der Schwerpunkt des Vorhabens zuzurechnen ist; das SMUL kann durch Erlass bestimmen, in welchen Fällen die Abstimmung entbehrlich ist. In den Fällen der Nummern 2.1.1.2 und 2.1.1.3 bedarf es der Zustimmung des Richtlinienbeauftragten für die Richtlinie 08800 (FÖMISAX) und des Fachreferats des SMUL, dessen Aufgabenbereich der Schwerpunkt der Tätigkeit der zu fördernden Vereinigung zuzurechnen ist.
Bei Zuwendungen nach Nummer 2.1.1.1 sind diejenigen Sachverhalte, die die Besonderheit und damit die Förderwürdigkeit des Vorhabens begründen, von der Bewilligungsbehörde aktenkundig zu machen. Es ist – auch unabhängig von der Verwendungsnachweisprüfung – in angemessener Weise festzustellen, ob die besondere Zielsetzung der Förderung erreicht worden ist. – In gleicher Weise ist in den Fällen der Nummern 2.1.1.2 und 2.1.1.3 festzuhalten und in angemessener Weise zu überprüfen, worin das besondere Interesse des SMUL an der Errichtung oder der laufenden Tätigkeit einer Vereinigung liegt.
Die Festsetzung der Förderhöhe ist ausdrücklich als vorläufig zu bezeichnen und einem abschließenden Bescheid auf der Basis der Verwendungsnachweisprüfung oder – in den Fällen nach Nummern 2.1.1.2 und 2.1.1.3 – der Prüfung des für die Vereinigung maßgeblichen Rechnungsabschlusses vorzubehalten.
Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
7.5
Auszahlung
Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass der Auszahlungsantrag auf dem vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Anlagen bei der zuständigen Stelle einzureichen ist. Er darf sich nur auf Beträge erstrecken, die auf zuwendungsfähigen Ausgaben beruhen, die binnen zwei Monaten fällig werden.
Teilauszahlungsanträge sollen 1 000 EUR nicht unterschreiten.
Das Vorstehende gilt entsprechend, wenn in den Fällen der Nummer 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2 der Veranstalter eines Lehrgangs und Wettbewerbs zugunsten der Teilnehmer die Auszahlung beantragt.
7.6
Verwendungsnachweis und Endfestsetzung der Förderung
Die zuständige Stelle setzt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises durch schriftlichen Bescheid die Höhe der Zuwendung endgültig fest. Die Überschreitung eines im Zuwendungsbescheid genannten Höchstbetrages ist unzulässig. Unterschreitungen sind zu begründen.
7.7
Verwendungsnachweis und Endfestsetzung der Förderung in den Fällen der Nummern 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2
Wenn der Veranstalter eines Lehrgangs oder Wettbewerbs zugunsten der Teilnehmer die Abwicklung der Förderung übernimmt, genügt als Verwendungsnachweis eine listenmäßige Zusammenstellung, in der auf einem von der Bewilligungsstelle vorgeschriebenen Formular das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen für jeden einzelnen Zuwendungsempfänger bestätigt und vom Zuwendungsempfänger der Empfang der Zuwendung quittiert wird. Zu den zu bestätigenden Angaben gehören: Zeit und Ort der Veranstaltung, Wohnort des Zuwendungsempfängers, benutztes Verkehrsmittel, Angaben über die Ausgaben für die Lehrgangsteilnahme und gegebenenfalls die Höhe der Teilnahmebeiträge mit Belegen.
7.8
Zu beachtende Vorschriften
Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), insbesondere §§ 35 bis 50 VwVfG, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.9
„De-minimis“-Beihilfe
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als „De-minimis“-Beihilfe gewährt, erfolgt sie nach Maßgabe des folgenden Verfahrens: Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind vom Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 1. August 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Anlage 1

Anlage 2

Maßnahmekatalog des Freistaates Sachsen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse in den EU-Haushaltsjahren 2007/2008 bis 2009/2010

1.
Allgemeines
1.1
Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse beziehungsweise deren Nachfolgeverordnung.
Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor beziehungsweise deren Nachfolgeverordnung.

1.2
Laufzeit

Maßnahmekatalog für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. August 2010 (EU-Haushaltsjahr 2007/2008, EU-Haushaltsjahr 2008/2009, EU-Haushaltsjahr 2009/2010).

2.
Inhalt

Der Katalog beinhaltet als Dreijahresprogramm für den Freistaat Sachsen Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse. Hierbei wird der Schwerpunkt auf folgende Maßnahmen gelegt:

 
technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen,
 
Bekämpfung der Varroatose,
 
Förderung der Analyse physikalisch chemischer Merkmale des Honigs durch Labors,
 
Unterstützung der Wiederauffüllung des gemeinschaftlichen Bienenbestandes,
 
Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind.
 

Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates durch den ELER finanziert werden, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Die technische Hilfe umfasst die Aus- und Weiterbildung sowie die Beratung der Imker auf Vereins-, Landes- und überregionaler Ebene, außerdem die Kurse für Bienensachverständige zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bienenseuchen. Im investiven Bereich bezieht sich die technische Hilfe auf die Beschaffung imkerlicher Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände für Neuimker sowie auf die Einrichtung und Modernisierung von Lehrbienenständen mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Nutzung durch den Imkerverband. Die Bekämpfung der Varroatose erfolgt durch Beschaffung von arzneimittelrechtlich zugelassenen varroaziden Behandlungsmitteln sowie durch Untersuchungen von Probematerial zur Abschätzung des Infektionsdrucks der Varroatose und mit ihr verbundener Krankheiten. Dies wird durch Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Varroatose ergänzt. Zur Honiguntersuchung zählen die Qualitäts- und Sortenbestimmung (sogenannte Vor- oder Frühanalysen vor Abfüllung) sowie die Untersuchung von Honig und Wachs auf Rückstände. Die Forschungsförderung bezieht sich auf angewandte Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Qualität des Honigs, nicht auf Grundlagenforschung. Über eine Unterstützung der Wiederauffüllung des gemeinschaftlichen Bienenbestandes entscheidet das SMUL im Bedarfsfall. Hierbei kommt ausschließlich der Zukauf von Bienenvölkern zur gemeinschaftlichen Nutzung durch den Imkerverband in Betracht.

3.
Ziel

Ziel ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des heimischen Honigs gegenüber Importhonigen aus Drittländern. Insbesondere sollen das Angebot und die Qualität des heimischen Honigs gefördert werden. Außerdem sind die Bestäubungsleistung der Honigbienen und der Beitrag der Imkerei zur Biodiversifizierung zu unterstützen. Durch kontinuierliche Bekämpfung der Varroatose muss diese Bienenkrankheit weiter eingedämmt werden.

4.
Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen

Die Maßnahmen müssen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen dienen.

4.1
Technische Hilfe

Schulung und Fortbildung auf Vereins-, Landes- und überregionaler Ebene zu den Themenbereichen

 
Honigerzeugung, -gewinnung und -vermarktung
 
Bienenseuchen/Varroatosebekämpfung
 
Bienenhaltung/Bienenwanderung
 
Qualitätsbestimmung/Honiguntersuchung
 
angewandte Forschung.
 

Geräte und Ausrüstungsgegenstände mit mehrjähriger Nutzung entsprechend des Abschreibungszeitraumes sowie ausschließlichem Einsatz gemäß den Zielen nach Nummer 3.
Einrichtung und Modernisierung von Lehrbienenständen zur Schulung und Fortbildung der Imker und anderer Interessenten, hierbei insbesondere die Ausstattung mit Lehr-, Demonstrations- und Beratungsmaterial (Broschüren, Bücher, Videos, Overheadprojektoren, Beschallungsanlage, Fotokamera, Lehrtafeln, Mikroskop, Fernseher usw.) sowie mit speziellem imkerlichen Gerät (Beuten, Dampfwachsschmelzen, Propangas-Bunsenbrenner, wassergekühlte Mittelwandpresse, Handrefraktometer, Honigbienenmodell), wenn diese Geräte nachweislich mit der entsprechenden betrieblichen Nutzungsdauer verwendet werden.

4.2
Varroatosebekämpfung Die Maßnahmen müssen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Bekämpfung der Varroatose bei Honigbienen vom 12. Oktober 1994 (SächsABl. S. 1363), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 16), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. Dezember 2005 (SächsABl.SDr. S. S 899, S 903) entsprechen, oder es handelt sich um Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Varroatosebekämpfung. Die Beschaffung von arzneimittelrechtlich zugelassenen varroaziden Behandlungsmitteln schließt die Gerätschaften zur Verabreichung dieser Mittel mit ein.
4.3
Honiguntersuchung Bei der Qualitätskontrolle von Honig sind die Kriterien der Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92) maßgebend. Im Rahmen der chemisch-physikalischen Analyse kann die Bestimmung von Diastase entfallen.
4.4
Forschung Es muss sich eindeutig um Forschungsprogramme zur Verbesserung der Qualität des Honigs handeln. Diese müssen sachlich fundiert und präzise formuliert sein. Aus den Vorhaben muss der Nutzen für die sächsischen Imker deutlich hervorgehen. Es darf sich nur um angewandte Forschungsvorhaben handeln.
4.5
Bienenbestandsauffüllung Über eine Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestandes in Form von Zuschüssen für den Zukauf von Bienenvölkern zur gemeinschaftlichen Nutzung durch den Imkerverband entscheidet das SMUL im Bedarfsfall.
5.
Kriterien für die Festsetzung der Beihilfesätze

Die Beihilfe beträgt maximal 80 Prozent der getätigten Aufwendungen bei Maßnahmen der technischen Hilfe und der Bienenbestandsauffüllung, maximal 90 Prozent der getätigten Aufwendungen bei Maßnahmen der Varroatosebekämpfung sowie maximal 100 Prozent bei Maßnahmen der Honiguntersuchung und bei Forschungsprogrammen. Bei der Bemessung der Höhe einer Zuwendung sind sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (angemessene Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligungen Dritter angemessen zu berücksichtigen.

6.
Übersicht zu den jährlichen Kosten

Die Umsetzung der Maßnahmen dieses Kataloges basiert auf jährlichen Gesamtkosten (öffentliche Zuschüsse) bis zur Höhe von maximal 250 000 EUR. Diese gliedern sich für die einzelnen Maßnahmen folgendermaßen auf:

Übersicht zu den jährlichen Kosten
Maßnahme maximal Betrag
– technische Hilfe maximal 45 000 EUR
– Varroatosebekämpfung maximal 125 000 EUR
– Honiguntersuchung maximal 25 000 EUR
– Forschung maximal 45 000 EUR
– Bienenbestandsauffüllung maximal 10 000 EUR

Ein Ausgleich zwischen den einzelnen Maßnahmen ist möglich, sofern die Gesamtkosten konstant bleiben. Hierbei veranlasst das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Prüfung, ob sich dieser Ausgleich auf die Einhaltung der 20 Prozent-Grenze nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 auswirkt.

7.
Finanzierung

Die Finanzierung der Beihilfe erfolgt zu 50 Prozent aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und zu 50 Prozent aus Landesmitteln. Der Gesamtbetrag der Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft richtet sich nach dem Anteil des Bienenbestandes im Freistaat Sachsen am Gesamtbienenbestand der Bundesrepublik Deutschland.
Unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel erfolgt die Bereitstellung der Mittel in den Haushaltsjahren 2008 bis 2010 aus dem Titel 0903/892 41 „Finanzierung von sonstigen EU-Maßnahmen“. Die erforderlichen Eigenmittel erbringen die Empfänger der Beihilfen aus Mitgliedsbeiträgen beziehungsweise aus anderen Bereichen der satzungsgemäßen Vereinstätigkeit, bei der Sächsischen Tierseuchenkasse insbesondere auf der Grundlage der Beitragssatzung.

8.
Durchführung

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Maßnahmekataloges liegt beim SMUL (Anschrift: Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden). Es entscheidet bei Maßnahmen der Varroatosebekämpfung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales (Anschrift: Albertstraße 10, 01097 Dresden). Die Erteilung der Bewilligung und die Verbuchung erfolgen durch die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft. Als Bewilligungsbehörde fungiert das dortige Referat 72 „Förderung“ im Fachbereich 7 „Markt, Kontrolle, Förderung“ (Anschrift: Söbrigener Straße 3a, 01326 Dresden). Die Verbuchung der Zahlungen beziehungsweise die Erfassung der Daten in die Kreuzchenliste des Rechnungsabschlusses erfolgt durch das Referat 73 „Kontrolldienst Tierischer Bereich“ im gleichen Fachbereich (Anschrift: Vossstraße 1, 01219 Dresden). Auszahlende Stelle ist die Hauptkasse des Freistaates Sachsen.
Die Bewilligung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Projektförderung unter Verwendung der Förderrichtlinie „Besondere Initiativen“ (RL BesIn).
Empfänger der Beihilfen sind der Landesverband Sächsischer Imker e. V. für Maßnahmen nach Nummer 4.1, 4.3 und 4.5, die Sächsische Tierseuchenkasse für Maßnahmen nach Nummer 4.1 und 4.2 sowie das Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V. (LIB) für Maßnahmen nach Nummer 4.2 und 4.4.
Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Beihilfen sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls notwendige Aufhebung des Zuwendungsbescheides einschließlich der Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO). Für die Durchführung, Kontrolle und Sanktionierung der Maßnahmen gelten die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und ihre Durchführungsvorschriften.
Für die Förderung des Länderinstituts für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V. (LIB) gelten die in der „Vereinbarung zur Finanzierung von Projekten des LIB nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/97“ vom 1. September 2001 zwischen den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen getroffenen Bestimmungen.
Die terminliche und organisatorische Abwicklung der Varroatosebekämpfungsmaßnahmen (außer Forschung) richtet sich nach der Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse.

9.
Kontrollmaßnahmen

An Hand von Kontrollmaßnahmen ist zu prüfen, ob die Bedingungen für die Beihilfegewährung eingehalten werden. Es sind sowohl Verwaltungskontrollen als auch Kontrollen vor Ort durchzuführen. Zuständig für die Kontrollmaßnahmen ist die Bewilligungsbehörde. Die Empfänger der Beihilfen verpflichten sich im Förderantrag, Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörde des Freistaates Sachsen oder der Europäischen Gemeinschaft sowie der von diesen Stellen beauftragten Kontrollpersonen zu dulden.
Die Kontrollmaßnahmen sind auf der Grundlage der VwV zu § 44 SäHO (insbesondere Nummer 3.3 „Antragsprüfung“ und 11 „Prüfung des Verwendungsnachweises“) sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (insbesondere Nummer 7 „Prüfung der Verwendung“) durchzuführen.

9.1
Verwaltungskontrolle
Die Verwaltungskontrolle besteht in der Prüfung der Förderanträge auf Erfüllung der Antrags und Fördervoraussetzungen sowie der Vollständigkeit der Unterlagen. Weiterhin ist der Verwendungsnachweis zu prüfen, ob er den festgelegten Anforderungen entspricht, ob die Beihilfe zweckentsprechend verwendet worden ist und ob der beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.
9.2
Vor Ort Kontrolle
Es ist im jährlichen Wechsel bei jeweils einem Beihilfeempfänger eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen. Hierbei sind die im Förderantrag beziehungsweise Verwendungsnachweis enthaltenen Angaben des Antragstellers zu prüfen. Außerdem ist die Aufbewahrungspflicht der sich auf die gewährte Beihilfe beziehenden Unterlagen zu prüfen.
Kontrollmaßnahmen beim Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V. obliegen gemäß der oben genannten Vereinbarung den zuständigen Behörden des Landes Brandenburg.
10.
Sanktionierung

Wird die Nichterfüllung der Antrags beziehungsweise Fördervoraussetzungen festgestellt, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob die Bewilligung insgesamt oder teilweise zu widerrufen und die Beihilfe zurückzufordern ist. Der Widerruf der Beihilfe insgesamt oder teilweise ist insbesondere bei nachträglicher Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung, bei Erwirkung der Beihilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben sowie bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Beihilfe vorzunehmen.
Ein Widerruf der Beihilfe kann in Betracht kommen, soweit der Empfänger der Beihilfe Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, den Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie seinen Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
Die Sanktionen sind auf der Grundlage von Nummer 8 der VwV zu § 44 SäHO umzusetzen. In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen von Sanktionen absehen.

2
Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
3
Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz SächsBBiGAVO) vom 19. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 152) rechtsbereinigt mit Stand vom 23. März 2008 (SächsGVBl. S. 251).
4
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten die „Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244 S. 2 vom 1. Oktober 2004).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 35, S. 1168
    Fsn-Nr.: 5563-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 5. Februar 2009