Neunte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung
Vom 19. Juli 2007
Aufgrund von § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914, 922) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281), die durch Verordnung vom 8. März 2005 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 13), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 Buchst. a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Bautzen gehörenden Wörtern das Wort „Bischofswerda“ gestrichen.
- b)
- In Nummer 8 Buchst. b Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Bautzen gehörenden Wörtern das Wort „Bischofswerda“ gestrichen.
- c)
- In Nummer 9 Buchst. a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Bautzen gehörenden Wörtern das Wort „Bischofswerda“ gestrichen.
- d)
- In Nummer 11 Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Löbau gehörenden Wörtern das Wort „Bischofswerda“ gestrichen.
- 2.
- Ziffer II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Bautzen gehörenden Wörter durch die Wörter „Landkreis Bautzen“ ersetzt.
- b)
- Die zum Finanzamt Bischofswerda gehörenden Wörter in den Spalten 1 und 2 werden gestrichen.
- c)
- In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Dresden II, Dresden gehörenden Wörter „Vom Landkreis Kamenz die Gemeinden Arnsdorf Ottendorf-Okrilla Radeberg Wachau“ gestrichen.
- d)
- In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Görlitz gehörenden Wörter wie folgt gefasst:
„Kreisfreie Stadt Görlitz und Niederschlesischer Oberlausitzkreis“. - e)
- In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Hoyerswerda gehörenden Wörter wie folgt gefasst: „Kreisfreie Stadt Hoyerswerda und Landkreis Kamenz“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. September 2007 in Kraft.
Dresden, den 19. Juli 2007
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz