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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 19. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 394)

Neunte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vom 19. Juli 2007

Aufgrund von § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914, 922) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281), die durch Verordnung vom 8. März 2005 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 13), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 8 Buchst. a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Bautzen gehörenden Wörtern das Wort „Bischofswerda“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 8 Buchst. b Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Bautzen gehörenden Wörtern das Wort „Bischofswerda“ gestrichen.
 
c)
In Nummer 9 Buchst. a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Bautzen gehörenden Wörtern das Wort „Bischofswerda“ gestrichen.
 
d)
In Nummer 11 Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Löbau gehörenden Wörtern das Wort „Bischofswerda“ gestrichen.
2.
Ziffer II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Bautzen gehörenden Wörter durch die Wörter „Landkreis Bautzen“ ersetzt.
 
b)
Die zum Finanzamt Bischofswerda gehörenden Wörter in den Spalten 1 und 2 werden gestrichen.
 
c)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Dresden II, Dresden gehörenden Wörter „Vom Landkreis Kamenz die Gemeinden Arnsdorf Ottendorf-Okrilla Radeberg Wachau“ gestrichen.
 
d)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Görlitz gehörenden Wörter wie folgt gefasst:
„Kreisfreie Stadt Görlitz und Niederschlesischer Oberlausitzkreis“.
 
e)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Hoyerswerda gehörenden Wörter wie folgt gefasst: „Kreisfreie Stadt Hoyerswerda und Landkreis Kamenz“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. September 2007 in Kraft.

Dresden, den 19. Juli 2007

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 10, S. 394

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. September 2007