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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare vom 29. August 2007 (SächsJMBl. S. 356)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare

Vom 29. August 2007

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (Dienstordnung für Notarinnen und Notare – DONot) vom 12. April 2001 (SächsJMBl. S. 34), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Mai 2005 (SächsJMBl. S. 45), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 780), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 2 Amtssiegel“ die Angabe „§ 2a Qualifizierte elektronische Signatur“ eingefügt.
2.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
 
„§ 2a
Qualifizierte elektronische Signatur
 
(1) Errichten Notarinnen und Notare Urkunden in elektronischer Form, haben sie hierfür eine Signaturkarte eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters zu verwenden. Sie haben sich im Zertifizierungsverfahren durch eine öffentliche Beglaubigung ihrer Unterschrift unter den Antrag zu identifizieren. Die Signaturen müssen mindestens dem technischen Standard ISIS-MTT entsprechen.
(2) Das Notarattribut muss neben der Notareigenschaft auch den Amtssitz und das Land, in dem das Notaramt ausgeübt wird, sowie die zuständige Notarkammer enthalten.
(3) Bei Verlust der Signaturkarte haben die Notarinnen und Notare eine sofortige Sperrung des qualifizierten Zertifikats beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. Der Verlust der Signaturkarte ist unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts und der Notarkammer anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Nachweis über die Sperrung des qualifizierten Zertifikats vorzulegen.“
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
 
 
 
„4a
Elektronische Vermerke gemäß § 39a BeurkG, welche die Beglaubigung einer elektronischen Signatur enthalten;“.
 
 
bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
 
 
 
„5a.
Elektronische Vermerke gemäß § 39a BeurkG, welche enthalten:
 
 
 
 
die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde oder ein privates elektronisches Zeugnis vorgelegt worden ist,
 
 
 
 
sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 BeurkG.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„–
bei Beglaubigungen (§§ 39, 39a, 40, 41 BeurkG) diejenigen, welche die Unterschrift, die elektronische Signatur, das Handzeichen oder die Zeichnung vollzogen oder anerkannt haben,“.
 
 
bb)
Spiegelstrich 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„–
bei allen übrigen Beurkundungen (§§ 36, 39, 39a, 43 BeurkG) diejenigen, welche die Beurkundung veranlasst haben.“.
4.
Dem § 19 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
„(4) Für elektronische Vermerke über die Beglaubigung von elektronischen Signaturen gelten die Absätze 1 bis 3, für sonstige elektronische Vermerke die Absätze 2 und 3 entsprechend, wobei an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck des elektronischen Dokuments tritt.“
5.
§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt;
 
b)
Es wird folgender neuer Spiegelstrich angefügt:
 
 
„–
mit der Zertifizierung verbundene Schriftstücke.“
6.
§ 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1) bei Vertreterinnen und Vertretern von juristischen Personen des öffentlichen und des Privatrechts die Dienst- oder Geschäftsanschrift der vertretenen Person,“.
7.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Notariatsverwalterattribut muss bei der Erstellung elektronischer Urkunden neben der Notariatsverwaltereigenschaft auch den Amtssitz, das Land, in dem das Verwalteramt ausgeübt wird, und die zuständige Notarkammer enthalten. Der Nachweis kann auch durch eine mit qualifizierter elektronischer Signatur der zuständigen Bestellungsbehörde versehene Abschrift der Verwalterbestellungsurkunde oder eine elektronische beglaubigte Abschrift der Verwalterbestellungsurkunde geführt werden.“
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Nachweis der Stellung als Notarvertreterin oder Notarvertreter muss bei der Erstellung elektronischer Urkunden den Namen der vertretenen Notarin oder des vertretenen Notars, den Amtssitz und das Land, in dem das Notaramt ausgeübt wird, enthalten. Der Nachweis kann durch eine mit qualifizierter elektronischer Signatur der zuständigen Aufsichtsbehörde versehene Abschrift der Vertreterbestellungsurkunde oder eine elektronische beglaubigte Abschrift der Vertreterbestellungsurkunde geführt werden und ist mit dem zu signierenden Dokument zu verbinden.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 29. August 2007

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2007 Nr. 9, S. 356
    Fsn-Nr.: 302

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. September 2007

    Fassung gültig bis: 31. August 2013