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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erklärung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Kooperation von Grundschule und Hort

Vollzitat: Erklärung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Kooperation von Grundschule und Hort vom 27. März 2006 (SächsABl. S. 416), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776)

Erklärung

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Kooperation von Grundschule und Hort

Vom 27. März 2006 1

Grundschule und Hort sind Lebens- und Lernorte, die im Zusammenwirken mit den Eltern einen jeweils spezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen. Der gemeinsame Auftrag erfordert eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von Grundschule und Hort. Die rechtlichen Grundlagen dafür bilden das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und das Sächsische Schulgesetz.
Die Zusammenarbeit ist getragen durch

  • die gemeinsame Verantwortung für die Bildung und Erziehung der Kinder,
  • ein gemeinsam abgestimmtes Bildungsverständnis,
  • eine dialogische Grundhaltung und
  • die Beteiligung von Kindern und Eltern.
Während Kinder zum Besuch der Grundschule verpflichtet sind, ist der Hortbesuch freiwillig. Unabhängig davon ist für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten Klassenstufe ein bedarfsgerechtes Angebot an Hortplätzen vorzuhalten.
Mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen Eltern und Träger des Hortes besteht für die Kinder ein verlässliches Betreuungsangebot.
Grundschule und Hort stellen aufgrund der jeweiligen Inhalte und Strukturen eine offene Form von Ganztagsangeboten dar, in dem sie im Freistaat Sachsen bedarfsgerecht ein flächendeckendes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot vorhalten.
Grundschulen und Horte sollen dieses Angebot durch verstärkte Kooperation vertiefen, um den Kindern eine ganztägige und ganzheitliche Bildung und Erziehung zu ermöglichen. Dazu ist notwendig, dass
  • gemeinsame Ziele und Grundprinzipien der Kooperation,
  • gemeinsame Planungen und entsprechende Verantwortlichkeiten sowie
  • über den Unterricht hinausgehende Angebote zur leistungsdifferenzierten Förderung und Forderung 2 beziehungsweise in Abstimmung mit dem Hortangebot unterrichtsergänzende Projekte 3 und Angebote im schulischen Freizeitbereich 4 vereinbart werden.
Die Bildungsangebote der Grundschule und des Hortes werden durch gleichberechtigte Partnerschaft verzahnt und auch unter Einbeziehung anderer Kooperationspartner erweitert.
Die Zusammenarbeit mit dem Hort ermöglicht verlässliche Ganztagsangebote. Für die Förderung von Ganztagsangeboten an Grundschulen und Horten, sowohl im Rahmen der Schuljugendarbeit als auch im Landesprogramm zum Ausbau von Ganztagsangeboten, ist eine Kooperationsvereinbarung wesentliche Voraussetzung. Die finanzielle Förderung ermöglicht die qualitative Weiterentwicklung der Kooperation zwischen Grundschule und Hort.
Zur Unterstützung der Qualitätsentwicklung wird aufgrund dieser Erklärung eine Kooperationsvereinbarung zwischen den Staatsministerien für Kultus und Soziales erstellt, die eine Orientierungshilfe für die Vereinbarungen der einzelnen Einrichtungen vor Ort bieten wird.
Ein gelingendes Zusammenwirken von Grundschule und Hort trägt wesentlich zur individuellen Förderung des Einzelnen und zur Stiftung von Gemeinsinn bei.

Dresden, den 27. März 2006

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 17, S. 416
    Fsn-Nr.: 814-V06.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013