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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung

Vollzitat: Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung vom 13. November 2007 (SächsABl. S. 1694; 2008 S. 228), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. Juli 2014 (SächsABl. S. 974) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

1
Zuwendungszweck, Rechtgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck

Mit dem Ziel des Schutzes gegen Hochwasser und Bodenerosion, der Steigerung der CO₂-Bindung und der Verbesserung der Landschaftsstruktur soll durch die Förderung der Aufforstung bisher landwirtschaftlich genutzter sowie bisher landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen der WaldanTeil des Freistaates Sachsen langfristig von derzeit 28 Prozent auf 30 Prozent der Landesfläche erhöht werden.

1.2
Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie, Teil B und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

a)
§§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist,
b)
die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225, 257 und 300), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180),
c)
§ 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833),
d)
Verordnung (EG) Nr.1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 8), unter Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission am 5. September 2007 genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2007 bis 2013 (EPLR),
e)
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 368 S. 15),
f)
Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25, S. 8).
g)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 410/2011 vom 27. April 2011 (ABl. L 108, S.24), in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie, Teil B.
Für Neubewilligungen, deren Verpflichtungszeitraum über das Jahr 2013 hinausreichen, besteht ein Zahlungsvorbehalt in Abhängigkeit von den ab dem EU-Haushaltsjahr 2014 zur Verfügung stehenden EU-Mitteln sowie den dazu notwendigen nationalen Komplementärmitteln.

2
Gegenstand der Förderung
2.1
Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen

Als bisher landwirtschaftlich genutzt gelten Flächen, die im Feldblocksystem der Landwirtschaftsförderung erfasst sind. Diese Flächen sind, sofern die Voraussetzungen von Nummer 4.2 dieser Richtlinie, Teil B erfüllt sind, förderfähig bezüglich:

a)
Kulturbegründung (Erstaufforstungsinvestition):
Saat und Pflanzung jeweils einschließlich der Kulturvorbereitung (zum Beispiel Beseitigung kulturhemmenden Bewuchses und Bodenvorarbeiten), Waldrandgestaltung sowie erstmalige Gatterung oder erstmaliger Verbissschutz (mechanischer Einzelschutz).
b)
Kultursicherungsprämie (Schutz und Pflege der Kultur):
Eine jährliche Kultursicherungsprämie zur Pflege der Kultur (zum Beispiel Freischneiden der Pflanzen im notwendigen Umfang) sowie zum Schutz der Kultur gegen biotische Schadfaktoren und der Ersatz von Pflanzausfällen durch Nachbesserungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach erfolgter Kulturbegründung. Durch die Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die vom Zuwendungsempfänger angestrebten Projektziele erreichbar sind.
c)
Einkommensverlustprämie:
Eine jährliche Hektarprämie als Beitrag zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten während eines Zeitraums von bis zu 15 Jahren nach erfolgter Kulturbegründung.

Die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie die Anlage von Kurzumtriebsplantagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Förderung gemäß Nummer 2.1 Buchst. a dieser Richtlinie, Teil B kann auch für die Wiederherstellung von Erstaufforstungsflächen gewährt werden, die in Folge eines anerkannten Falles höherer Gewalt stark beschädigt oder zerstört sind.
Bei anerkannten Fällen höherer Gewalt kann die Einkommensverlustprämie für Erstaufforstungsflächen oder abgrenzbare Erstaufforstungsflächenanteile nach dieser Richtlinie, Teil B unverändert weitergezahlt werden, sofern sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet, diese Flächen innerhalb eines Jahres nach fristgerechter Anzeige des Schadens in gleichem Umfang wieder aufzuforsten oder der natürlichen Bewaldung zu überlassen.

2.2
Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen

Diese Flächen sind ausschließlich förderfähig nach Nummer 2.1 Buchst. a dieser Richtlinie, Teil B – Kulturbegründung (Erstaufforstungsinvestition):
Saat und Pflanzung jeweils einschließlich der Kulturvorbereitung (zum Beispiel Beseitigung kulturhemmenden Bewuchses und Bodenvorarbeiten), Waldrandgestaltung sowie erstmalige Gatterung oder erstmaliger Verbissschutz (mechanischer Einzelschutz).
Die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie die Anlage von Kurzumtriebsplantagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Förderung kann auch für Erstaufforstungsflächen gewährt werden, die in Folge eines anerkannten Falles höherer Gewalt stark beschädigt oder untergegangen sind.

3
Zuwendungsempfänger
3.1
nach Nummer 2.1 Buchst. a (Kulturbegründung):
a)
natürliche Personen,
b)
Personengesellschaften,
c)
juristische Personen des Privatrechts,
d)
juristische Personen des öffentlichen Rechts,

sofern sie nicht nach Nummer 3.5 dieser Richtlinie, Teil B ausgeschlossen sind.

3.2
nach Nummer 2.1 Buchst. b (Kultursicherungsprämie):
a)
natürliche Personen,
b)
Personengesellschaften,
c)
juristische Personen des Privatrechts,

sofern sie nicht nach Nummer 3.5 dieser Richtlinie, Teil B ausgeschlossen sind.

3.3
nach Nummer 2.1 Buchst. c (Einkommensverlustprämie):
3.3.1
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder deren Vereinigungen sofern sie nicht nach Nummer 3.5 dieser Richtlinie, Teil B ausgeschlossen sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit land- und/oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit widmen. Dem gleichgesetzt ist ein EinkommensanTeil von 25 Prozent aus Land- und/oder Forstwirtschaft.
Von einem entsprechenden AnTeil der Arbeitszeit wird ausgegangen, wenn im Einzelbetrieb mindestens 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder 10 ha Sonderkulturen oder 200 ha Waldflächen oder entsprechende Anteilsflächen zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Antragsteller selbst bewirtschaftet werden. Dabei muss die aufzuforstende Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr selbst bewirtschaftet werden.
3.3.2
a)
natürliche Personen,
 
b)
Personengesellschaften,
 
c)
juristische Personen des Privatrechts,
 
sofern sie nicht nach Nummer 3.5 dieser Richtlinie, Teil B ausgeschlossen sind.
3.4
nach Nummer 2.2 (Kulturbegründung):
a)
natürliche Personen,
b)
Personengesellschaften,
c)
juristische Personen des privaten Rechts.
3.5
Ausgeschlossen von der Förderung sind:
a)
Landwirte, die Vorruhestandsbeihilfen in Anspruch nehmen,
b)
Bund, Land, zentrale oder regionale Gebietskörperschaften oder öffentliche Unternehmen, juristische Personen, an denen diese mit mindestens 50 Prozent des Kapitalvermögens beteiligt sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist eine gültige Erstaufforstungsgenehmigung. Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer oder Besitzer der Flächen sein. Im Falle der Beantragung der Maßnahmen durch Pächter ist die Einverständniserklärung des Eigentümers vorzuweisen.
Vor Bewilligung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Beginns darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Bei den Erstaufforstungsmaßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2 dieser Richtlinie, Teil B gelten Planung, Projektierung und Voruntersuchungen (zum Beispiel Standorterkundung) nicht als Beginn des Vorhabens. Innerhalb der Zweckbindungsfrist muss Wald gemäß § 2 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entstehen.
Die geförderte Bestockung muss im Sinne der §§ 16 ff. SächsWaldG ordnungsgemäß bewirtschaftet werden.
Maßnahmen im Zusammenhang mit Rekultivierungsmaßnahmen nach Bergrecht sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach SächsWaldG sowie nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180), in der jeweils geltenden Fassung sind nicht förderfähig.

4.2
Fördergebietskulisse

Die ökologische Waldmehrung durch Erstaufforstung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen ist förderfähig auf allen Feldblöcken, die eine durchschnittliche Landwirtschaftliche Vergleichszahl (LVZ) gleich oder weniger als 45 Punkten aufweisen. Die Zugehörigkeit der Antragsfläche ergibt sich hierbei aus den entsprechenden amtlich bestätigten Übersichten und dem entsprechenden amtlich bestätigten Kartenmaterial, das den bei den Außenstellen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) vorliegt und dort eingesehen werden kann.
Darüber hinaus ist die Erstaufforstung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen förderfähig in den Bergbaufolgelandschaften.
Die ökologische Waldmehrung durch Erstaufforstung bisher nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen ist im gesamten Freistaat Sachsen förderfähig.

4.3
nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2
(Kulturbegründung):

Die Kulturbegründung ist nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Die Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes ( FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung und die Herkunftsempfehlungen der Landesforstverwaltung (Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut im Freistaat Sachsen) in der jeweils geltenden Fassung sind bindend.
Werden im Rahmen der Kulturbegründung Sträucher verwendet, so sind folgende standortheimische Straucharten förderfähig: Cornus mas – Kornelkirsche; Cornus sanguinaea – Blutroter Hartriegel; Corylus avellana – Hasel; Crataegus spec. – Weißdorn; Evonymus europaea – Europäisches Pfaffenhütchen; Hippophaea rhamnoides – Sanddorn; Ligustrum vulgare – Liguster; Lonicera xylosterum – Rote Heckenkirsche; Prunus spinosa – Schlehe; Rhamnus carthartica – Purgierkreuzdorn; Rhamnus frangula – Faulbaum; Ribes alpinum – Alpenjohannisbeere; Rosa spec. – Rosen; Rubus fructicosus – Echte Brombeere; Rubus corylifolius – Heckenbrombeere; Sambucus nigra – Schwarzer Holunder; Sambucus racemosa – Roter Holunder; Viburnum lantana – Wolliger Schneeball; Viburnum opulus – Gemeiner Schneeball.

4.4
nach Nummer 2.1 Buchst. b (Kultursicherungsprämie):
a)
Kulturpflege zum Beispiel durch Freischneiden.
b)
Schutzmaßnahmen gegen biotische Schadfaktoren.
c)
Nachbesserung oder Komplettierung.
4.5
nach Nummer 2.1 Buchst. c (Einkommensverlustprämie):

Die erstmalige Beantragung der Einkommensverlustprämie muss zeitgleich mit der Beantragung der Förderung der Kulturbegründung und Kultursicherung erfolgen. Bei Aufforstung der Fläche im Frühjahr kann die Einkommensverlustprämie für das Jahr der Aufforstung gewährt werden; bei Herbstaufforstung wird die Prämie erstmals für das der Aufforstung folgende Jahr gewährt. Der Antragsteller der Beihilfe für die Kulturbegründung und die Einkommensverlustprämie muss identisch sein.

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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
5.1.1
nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2 (Kulturbegründung):
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.
5.1.2
nach Nummer 2.1 Buchst. b (Kultursicherungsprämie):
Gewährt wird eine jährliche Prämie als Beihilfe zu den Unterhaltskosten für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach erfolgter Kulturbegründung.
5.1.3
nach Nummer 2.1 Buchst. c (Einkommensverlustprämie):
Gewährt wird eine jährliche Prämie als aufforstungsbedingter Einkommensverlustausgleich über einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Jahr der Aufforstung.
5.2
Umfang und Höhe der Zuwendung
5.2.1
nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2 (Kulturbegründung):
Gewährt wird ein Zuschuss in Höhe von 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Zuwendungsfähig sind nur die im Rahmen der Maßnahme entstandenen Ausgaben für Sach- und Dienstleistungen Dritter, die in Form von bezahlten Rechnungen nachgewiesen werden. Förderfähig sind Ausgaben für Bodenvorarbeiten (ohne Düngung), die Beseitigung kulturhemmenden Bewuchses, die Beschaffung von Saat- und Pflanzgut für die Erstaufforstung und die Waldrandgestaltung, die Arbeitsleistung der Pflanzung oder Saat für die Erstaufforstung und die Waldrandgestaltung, die Beschaffung von Gatterungsmaterial oder Verbissschutzmitteln und die Arbeitsleistung der Gatterung oder der erstmaligen Ausbringung der Verbissschutzmittel (mechanischer Einzelschutz).
Die förderfähigen Ausgaben verringern sich um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.
Unbezahlte freiwillige Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers und/oder seiner Familienangehörigen (Eigenleistungen) werden nicht als förderfähige Ausgaben anerkannt.
Kosten für Planung, Projektierung und Voruntersuchungen sind nicht BestandTeil der förderfähigen Ausgaben.
5.2.2
nach Nummer 2.1 Buchst. b (Kultursicherungsprämie):
Die Beihilfe beträgt 300 EUR je Hektar und Jahr.
5.2.3
nach Nummer 2.1 Buchst. c (Einkommensverlustprämie):
Die Zuwendung beträgt 625 EUR je Hektar und Jahr für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3.1 dieser Richtlinie, Teil B. Werden für die aufgeforsteten Flächen Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung aktiviert, entfällt der Anspruch auf Erhalt der Einkommensverlustprämie.
Die Zuwendung beträgt 150 EUR je Hektar und Jahr für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3.2 dieser Richtlinie, Teil B.
5.2.4
Anpassung der Zuwendungssätze:
Die Zuwendungssätze nach Nummer 5.2.3 dieser Richtlinie, Teil B gelten nur unter dem Vorbehalt, dass sich der durchschnittliche landwirtschaftliche Deckungsbeitrag je Hektar während des Bewilligungszeitraumes nicht wesentlich ändert. Ergibt sich nach einer fachlichen Überprüfung der Prämienkalkulation eine wesentliche Änderung erfolgt eine entsprechende Anpassung der Zuwendungssätze. Die Zuwendungssätze für die Einkommensverlustprämie können innerhalb des Bewilligungszeitraumes um bis zu 20 Prozent herabgesetzt werden.
5.3
Förderobergrenze

Der Gesamtbewilligungsbetrag je Neuantrag darf im Regelfall bei natürlichen Personen 250 000 EUR und bei juristischen Personen und Personengesellschaften 500 000 EUR nicht übersteigen.

5.4
Bagatellgrenze

Anträge mit einem Gesamtförderbetrag für die Bewilligung der Kulturbegründung unter 1 000 EUR sind nicht förderfähig. Derartige Anträge sind auch für die Prämien nach Nummer 2.1 Buchst. b und c dieser Richtlinie, Teil B abzulehnen.

5.5
Mehrwertsteuer

Die Förderbeträge und Förderobergrenzen enthalten nicht die Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist keine zuwendungsfähige Ausgabe. Skonti, Rabatte sowie Transport- und Frachtkosten sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben.

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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Mehrfachförderung

Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für dieselbe Maßnahme im Rahmen anderer Förderprogramme und des Dritten Buches Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 28 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in der jeweils geltenden Fassung, schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie, Teil B aus.

6.2
Zweckbindungsfristen
6.2.1
Kulturbegründung nach Nummer 2.1 Buchst. a und 2.2 sowie Schutz und Pflege der Kultur nach Nummer 2.1 Buchst. b dieser Richtlinie, Teil B:
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre nach Fertigstellung (Posteingangsdatum des Verwendungsnachweises). Während der Zweckbindungsfrist ist die Pflege und Entstehung von Wald sicherzustellen.
6.2.2
Einkommensverlustprämie nach Nummer 2.1 Buchst. c dieser Richtlinie, Teil B:
Werden für die Erstaufforstungsfläche Zuwendungen gemäß Nummer 2.1 Buchst. c dieser Richtlinie, Teil B gewährt, beträgt die Zweckbindungsfrist 15 Jahre ab dem Jahr der erstmaligen Auszahlung der Prämie. Zum Ende der Zweckbindungsfrist muss Wald gemäß § 2 Abs. 1 SächsWaldG vorhanden sein.
6.3
Vergabevorschriften

Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VwV-SäHO zu § 44 SäHO . Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 und 250 000 EUR ausreichend, wenn durch die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und zu wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.
Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen Vergabevorschriften, so hat die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig oder teilweise aufzuheben und bereits gezahlte Zuwendungen vollständig oder teilweise zurückzufordern. Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung richten sich nach den §§ 48 ff. VwVfG unter Beachtung des Artikels 80 der Verordnung (EG) Nr. 122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, in der jeweils geltenden Fassung (ABl. EU Nr. L 316, S. 65) und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25, S. 8).

7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren

Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der amtlichen Antragsformulare gewährt.
Erstanträge, für die im laufenden Jahr eine Bewilligung erfolgen soll, müssen bis zum 15. Mai des jeweils laufenden Jahres vollständig ausgefüllt, unterschrieben und unter Beifügung der dazugehörigen Anlagen beim LfULG eingegangen sein. Erstanträge konnten nur bis zum Jahr 2013 gestellt werden.
Die Antragsteller nach dieser Richtlinie, Teil B sind verpflichtet, für jedes Jahr der Antragstellung auch einen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung mit der Anlage Flächenverzeichnis beim LfULG zu stellen.
Bei der Erstaufforstung hat der Antragsteller die Genehmigung der Erstaufforstung mit vollständigen Unterlagen durch das LfULG oder die rechtsverbindliche Festsetzung der Erstaufforstung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§ 10 Abs. 3 SächsWaldG) vorzulegen oder nachzuweisen. Der Nachweis der einjährigen Selbstbewirtschaftung hat durch Vorlage einer vom LfULG bestätigten Kopie des letzten Antrages auf Direktzahlungen und Agrarförderung einschließlich der Anlage Flächenverzeichnis für die betroffenen Flächen zu erfolgen.
Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Vorhabensbeschreibung und einen Finanzierungsplan vorzulegen. Der zuständige Mitarbeiter des Forstbezirkes prüft das Vorhaben aus forstfachlicher und waldgesetzlicher Sicht und gibt eine forstfachliche Stellungnahme ab.
Der Antragsteller hat die Lage der beantragten Flächen in digitaler Form darzustellen.
Dem Antrag sind die entsprechenden Eigentumsnachweise, bei Pacht die Einverständniserklärung des Eigentümers für die beantragten Flächen beizufügen.
Anträgen für investive Maßnahmen von kommunalen Körperschaften mit einem Förderbetrag von über 25 000 EUR sind zudem gemeindewirtschaftliche Stellungnahmen der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde samt Entscheidungsvorschlag beizufügen.
Bis zum 15. Mai des Auszahlungsjahres sind die Anträge auf Auszahlung der Investition nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2 dieser Richtlinie, Teil B bei der Bewilligungsbehörde, dem LfULG zu stellen.
Die Anträge für jährlich auszuzahlende Prämien nach den Nummern 2.1 Buchst. b und c dieser Richtlinie, Teil B sind bis zum 15. Mai des Auszahlungsjahres beim LfULG zu stellen. Die Antragsteller nach dieser Richtlinie, Teil B sind deshalb verpflichtet, für jedes Jahr der Antragstellung den Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung mit den Anlagen Flächenverzeichnis beim LfULG zu stellen.
Verfristete Anträge werden für das jeweilige Jahr durch Bescheid der Bewilligungsbehörde abgelehnt.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das LfULG.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung.

7.3
Vorzeitiger Beginn

Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn zustimmen. Die Zustimmung hat in schriftlicher Form und nur auf schriftlichen Antrag des Antragstellers zu erfolgen. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Vorhabens einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. Aus dem vorzeitigen förderunschädlichen Beginn kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar. Eine spätere Förderung erfolgt grundsätzlich nach der dann geltenden Richtlinie.
Bei den Erstaufforstungsmaßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2 dieser Richtlinie, Teil B gelten Planung, Projektierung und Voruntersuchungen (zum Beispiel Standorterkundung) nicht als Beginn des Vorhabens.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Nach Abschluss der Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2 dieser Richtlinie, Teil B hat der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis – gemäß des durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Musters – mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.5
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2 dieser Richtlinie, Teil B erfolgt nur auf Antrag auf Grundlage des Bewilligungsbescheides und des Verwendungsnachweises.
Die Zuwendung darf nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Die Ausgaben sind mit Originalrechnungen und Zahlungsnachweisen zu belegen. Als Zahlungsnachweise werden folgende Belege durch die Bewilligungsbehörde anerkannt:

a)
Kontoauszüge
b)
bankquittierte Überweisungsträger
c)
Quittungen bei Barzahlungen (Datum und Unterschrift),
d)
Ausdruck einer bestätigten Überweisung oder eines Online-Kontoauszuges beim Online Banking. Diese Ausdrucke sind durch den Antragsteller mit Datum, Stempel (nur bei juristischen Personen) und eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.
e)
Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts: Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente, die zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen. Sofern die Dokumente lediglich elektronisch erstellt wurden, sind diese durch Datum, Stempel und eigenhändige Unterschrift des Unterschriftsbefugten zu bestätigen.

Alle Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und eindeutige Zuordnungsmerkmale zum geförderten Projekt enthalten und sind durch den Zuwendungsempfänger in einer Belegliste zu erfassen. Alle Dokumente sind der Bewilligungsbehörde mit dem Verwendungsnachweis im Original vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit Endfestsetzungsbescheid die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a dieser Richtlinie, Teil B abschließend fest und veranlasst die Auszahlung.
Die Auszahlung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. b und c dieser Richtlinie, Teil B erfolgt nur auf Antrag auf Grundlage des Bewilligungsbescheides.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a, b und c sowie nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie, Teil B werden Vor-Ort-Kontrollen (VOK) gemäß der einschlägigen EU-Bestimmungen durchgeführt. Wird bei den VOK festgestellt, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Ergebnisse der VOK nicht mit den Angaben im Flächennachweis übereinstimmen, prüft die Bewilligungsbehörde die Rechtmäßigkeit und den Umfang der bewilligten Zuwendung.
Die Auszahlung erfolgt nach der VOK und Zahlungsfreigabe durch die EU-Zahlstelle des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und nur zu bestimmten Stichtagen.

7.6
Kontrollverfahren und Sanktionen

Die Feststellung der zuwendungsfähigen Flächen (bei flächenbezogenen Zahlungen gemäß Nummer 2.1 Buchst. b und c dieser Richtlinie, Teil B erfolgt im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 14 ff. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU L 30 S. 16) und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Das LfULG kontrolliert die maßnahmebezogenen Anforderungen dieser Richtlinie bei jeweils mindestens 5 Prozent der Antragsteller eines Kalenderjahres vor der Bewilligung der jeweiligen Zuwendungsbeträge im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen.
Cross Compliance (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen):
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von den Antragstellern nach dieser Richtlinie, Teil B nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer dem Antragsteller zuzurechnenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Zuwendungen anteilig gekürzt oder der Antragsteller wird in dem betreffenden Kalenderjahr von der Förderung ausgeschlossen (Artikel 50a und 51 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005). Die Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) wegen Nichteinhaltung dieser anderweitigen Verpflichtungen erfolgen gemäß Artikel 19 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.
Flächenabweichungen sowie Nichterfüllung von Förderkriterien:
Die Kürzungen und Ausschlüsse im Falle von Flächenabweichungen sowie der Nichterfüllung von Förderkriterien erfolgen auf der Grundlage der Artikel 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.

7.7
Zu beachtende Vorschriften

Für Rückforderungen und Sanktionen gelten die gemeinschaftlichen Bestimmungen, insbesondere die zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ergangene Verordnung mit Kontrollbestimmungen in Verbindung mit Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorrangig.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV-SäHO zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie, Teil B Abweichungen zugelassen worden sind.
Für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die §§ 48 bis 49a VwVfG (über § 1 SächsVwVfG).
Das SMUL wird ermächtigt, zur Anpassung dieser Richtlinie an vorrangig zu beachtende europäische Vorschriften notwendige Klarstellungen vorzunehmen. Die Beteiligungsrechte des Staatsministeriums der Finanzen nach Nummer 15 der VwV zu § 44 SäHO bleiben unberührt.

7.8
Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.
Zuwendungsempfänger investiver Vorhaben mit förderfähigen Gesamtkosten über 50 000 EUR sind verpflichtet, am Investitionsstandort eine Erläuterungstafel gemäß „Merkblatt zur Umsetzung der Publizitätsvorschriften für die Zuwendungsempfänger“ anzubringen.

Anlage A-2

Anlage A-3
Teil A – zu Nummer 4.3.23, 4.3.24

Teil A: Flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen (UM)

Mögliche Festlegungen zur Stauhaltung für Teiche (Schläge) im Zusammenhang mit den Maßnahmen T 3 und T 4:

1.
sofortiger Wiederanstau nach Abfischung, Beginn innerhalb einer Woche nach Abfischung
2.
Winterbespannung zur Erreichung des max. möglichen Wasserstandes im Teich (entsprechende Einrichtung der Staubretter im Ablassbauwerk) spätestens ab 1. November im 1., 3., 5. und 7. Bewirtschaftungsjahr bis mindestens 1. März des Folgejahres
3.
Winterbespannung zur Erreichung des maximalen möglichen Wasserstandes im Teich (entsprechende Einrichtung der Staubretter im Ablassbauwerk) spätestens ab 1. November im 2., 4. und 6. Bewirtschaftungsjahr bis mindestens 1. März des Folgejahres
4.
mehrjährige Bespannung spätestens ab 1. März des 1., 3. und 5. Bewirtschaftungsjahres bis mindestens 1. September des Folgejahres
5.
mehrjährige Bespannung spätestens ab 1. März des 2., 4. und 6. Bewirtschaftungsjahres bis mindestens 1. September des Folgejahres
6.
Beginn Teichbespannung spätestens am 1. März
7.
Beginn Ablassen spätestens am 1. September
8.
Trockenlegung nach Abfischung für mindestens 6 Wochen

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2007 Nr. 49, S. 1694
Fsn-Nr.: 5563-V07.8

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

Fassung gültig bis: 20. November 2015