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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG vom 23. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 86)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Oberbergamtes
zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG

Vom 23. Februar 2004

Aufgrund des § 107 Abs. 4 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), geändert worden ist, der mit Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe i des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1003) im Beitrittsgebiet gilt, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG-Ermächtigungsverordnung –BergErmVO) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537) wird verordnet:

Artikel 1

Das in der Stadt Treuen gelegene und in der Anlage 1 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-11 Schreiersgrün wird aufgehoben.

Artikel 2

Das in der Gemeinde Hartmannsdorf gelegene und in der Anlage 2 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-15 Hartmannsdorf wird aufgehoben.

Artikel 3

Das in der Stadt Dresden und der Stadt Heidenau gelegene und in der Anlage 3 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-23 Luga/Fläche B wird aufgehoben.

Artikel 4

Das in der Stadt Dresden gelegene und in der in Anlage 4 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-24 Dresden-Dobritz wird aufgehoben.

Artikel 5

Das in der Stadt Dresden und der Stadt Heidenau gelegene und in der Anlage 5 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-25 Dresden-Sporbitz wird aufgehoben.

Artikel 6

Das in der Stadt Dresden gelegene und in der Anlage 6 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-30 Torna/Prohlis wird aufgehoben.

Artikel 7

Das in der Gemeinde Tiefenbach gelegene und in der Anlage 7 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-36 Arnsdorf wird aufgehoben.

Artikel 8

Das in der Stadt Kirchberg gelegene und in der Anlage 8 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-42 Saupersdorf-Krähenberg wird aufgehoben.

Artikel 9

Das in der Gemeinde Limbach gelegene und in der Anlage 9 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-47 Limbach wird aufgehoben.

Artikel 10

Das in der Gemeinde Neuensalz gelegene und in der Anlage 10 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-48 Neuensalz wird aufgehoben.

Artikel 11

Das in der Gemeinde Niederwürschnitz gelegene und in der Anlage 11 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-57 Niederwürschnitz wird aufgehoben.

Artikel 12

Das in der Stadt Zwickau, der Stadt Werdau und in der Gemeinde Lichtentanne gelegene und in der Anlage 12 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-71 Zwickau-Steinpleis wird aufgehoben.

Artikel 13

Das in der Stadt Zwickau und der Gemeinde Reinsdorf gelegene und in der Anlage 13 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-73 Zwickau wird aufgehoben.

Artikel 14

Das in der Stadt Dresden gelegene und in der Anlage 14 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-76 Dresden/Hammerweg-Ost wird aufgehoben.

Artikel 15

Das in der Stadt Penig gelegene und in der Anlage 15 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-77 Kellerberg wird aufgehoben.

Artikel 16

Das in der Stadt Hartha gelegene und in der Anlage 16 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-86 Granulit Steina wird aufgehoben.

Artikel 17

Das in der Gemeinde Nebelschütz gelegene und in der Anlage 17 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-130 Granodiorit Miltitz wird aufgehoben.

Artikel 18

Das in der Gemeinde Leippe-Torno gelegene und in der Anlage 18 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-138 Glassand Hohenbocka Leippe wird aufgehoben.

Artikel 19

Das in der Gemeinde Nebelschütz gelegene und in der Anlage 19 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-142 Kaolin Wiesa-Hasenberg-N wird aufgehoben.

Artikel 20

Das in den Gemeinden Horka und Neißeaue gelegene und in der Anlage 20 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-168 Ton Biehain/Kodersdorf wird aufgehoben.

Artikel 21

Das in der Gemeinde Trebendorf gelegene und in der Anlage 21 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-171 Ton Mühlrose 4 wird aufgehoben.

Artikel 22

Die in den Gemeinden Weißkeißel, Rietschen und Boxberg/O.L. gelegenen und in der Anlage 22 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-175 Braunkohle Reichwalde werden aufgehoben.

Artikel 23

Die in den Gemeinden Schleife, Trebendorf, Boxberg/O.L., Weißkeißel, Spreetal und der Stadt Weißwasser/O.L. gelegenen und in der Anlage 23 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes BBG-176 Braunkohle Nochten werden aufgehoben.

Artikel 24

Das in der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna gelegene und in der Anlage 24 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-183 Sandstein Reinhardsdorf wird aufgehoben.

Artikel 25

Das in der Stadt Dresden gelegene und in der Anlage 25 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-75 Kleinzschachwitz wird aufgehoben.

Artikel 26

Das in der Gemeinde Neißeaue gelegene und in der Anlage 26 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-169 Kies Zodel/Nordfeld wird aufgehoben.

Artikel 27

Bergbauschutzgebiete im Sinne des § 11 des Berggesetzes der DDR im Regierungsbezirk Dresden, die nicht nach Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe i des Einigungsvertrages mit Feststellungsbescheid in ein Baubeschränkungsgebiet nach § 107 BBergG übergeleitet wurden, gelten hiermit als aufgehoben.

Artikel 28

Die Karten und Pläne, die Bestandteil dieser Aufhebungsverordnung sind, werden gemäß § 107 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 2 BBergG zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Sächsischen Oberbergamt niedergelegt.

Artikel 29

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Freiberg, den 23. Februar 2004

Sächsisches Oberbergamt
Prof. Schmidt
Präsident

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17

Anlage 18

Anlage 19

Anlage 20

Anlage 21

Anlage 22

Anlage 23

Anlage 24

Anlage 25

Anlage 26

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 4, S. 86
    Fsn-Nr.: 610-1.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. März 2004