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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz

Vollzitat: Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 319)

Sächsisches Ausführungsgesetz
zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz
(SächsAGLFGB)

erlassen als Artikle 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Lebensmittel-, Futtermittel- und Tabakrechts im Freistaat Sachsen

Vom 20. März 2024

Abschnitt 1
Lebensmittelüberwachungsbehörden, Zuständigkeiten

§ 1
Lebensmittelüberwachungsbehörden

(1) Lebensmittelüberwachungsbehörden sind

1.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie als Lebensmittelüberwachungsbehörde mit besonderen Aufgaben,
3.
die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden.

(2) 1Die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 2
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind zuständig für amtliche Kontrollen nach

1.
dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBI. I S. 4253), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit es sich nicht um Überwachungsaufgaben zur Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ oder „garantiert traditionelle Spezialität“ handelt; davon ausgenommen sind die die Futtermittel betreffenden Vorschriften,
2.
dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der aufgrund des Tabakerzeugnisgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
3.
den Vorschriften zu Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich nicht um Überwachungsaufgaben zur Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ handelt,
4.
§ 4 Absatz 1 und 2 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich das Gesetz auf Lebensmittel bezieht,
5.
§ 1 Absatz 2 Nummer 5 der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständig für

1.
die Übertragung bestimmter Aufgaben gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 vom 24.5.2017, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht,
2.
die Benennung und Zurückziehung der Benennung von amtlichen Laboratorien gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht,
3.
die Erstellung und Überarbeitung eines Notfallplanes gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) 2017/625,
4.
die Erteilung einer Zulassungsnummer gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 der AVV Lebensmittelhygiene in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 2022 (BAnz AT 19.07.2022 B2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
die Errichtung der Länderkontaktstelle gemäß § 4 Nummer 2 der AVV Schnellwarnsystem vom 8. September 2016 (GMBl. S. 770), in der jeweils geltenden Fassung,
6.
die Bekanntmachung der Warnungen nach § 40 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, wobei die Ermittlung und Feststellung der zugrundeliegenden Tatbestandsvoraussetzungen sowie der Vollzug nach § 40 Absatz 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ausgenommen sind, und soweit es sich nicht um Warnungen zu Futtermitteln handelt.

(3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen, amtlichen Anerkennungen, Ausnahmegenehmigungen oder Zulassungen von Lebensmittelunternehmen sowie für die Registrierung von ausländischen Tabakunternehmen, die grenzüberschreitend Fernabsatz betreiben, gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 sowie Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes auf die Landesdirektion Sachsen zu übertragen, wenn ihr Tätigwerden aufgrund der Bedeutung der Maßnahmen oder der bei der Behörde vorhandenen Fachkenntnisse zweckmäßig ist.

(4) 1Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für den Vollzug der unter Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften, soweit Bedarfsgegenstände nach § 2 Absatz 6 Nummer 2 bis 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Mittel zum Tätowieren betroffen sind, insbesondere für die Durchführung von Kontrollen, Probenahmen sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. 2Sie ist in diesem Rahmen auch zuständig für den Transport der Proben von der Entnahmestelle bis zur Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (Landesuntersuchungsanstalt).

(5) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig

1.
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach § 15,
2.
für den Transport der Proben von der Entnahmestelle bis zur Landesuntersuchungsanstalt und
3.
soweit durch dieses Gesetz keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind.

(6) Die Landesuntersuchungsanstalt

1.
unterstützt die Lebensmittelüberwachungsbehörden bei der Durchführung der Überwachung, wobei sie insbesondere die von den Lebensmittelüberwachungsbehörden entnommenen amtlichen Proben zu untersuchen und zu begutachten hat,
2.
ist die zuständige Behörde im Sinne des § 5a Absatz 1 bis 3 und 5 der Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2020 (BGBl. I S. 1540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Interdisziplinäre Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit (IKL)

(1) 1Beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt besteht eine eigenständige Struktureinheit „Interdisziplinäre Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit“ (IKL). 2Die IKL ist interdisziplinär besetzt und verfügt über qualifiziertes Fachpersonal mit insbesondere veterinärmedizinischen, lebensmittelhygienischen, lebensmittelchemischen, lebensmitteltechnologischen, toxikologischen, biologischen und mikrobiologischen Kenntnissen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln sowie mit Kenntnissen auf den Gebieten der Lebensmittelkontrolle, der Betriebswirtschaft und der Rechtswissenschaft.

(2) 1Sofern es in der Folge von Pandemien und Epidemien bei Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte bei Betrieben, die in die Risikoklassen 1 bis 3 der AVV Rahmen-Überwachung vom 20. Januar 2021 (BAnz AT 26.01.2021 B6), in der jeweils geltenden Fassung, einzuordnen sind und landes- oder bundesweit Produkte vertreiben, zu erheblichen Abweichungen von den Kontrollfrequenzen nach der AVV Rahmen-Überwachung kommt, ziehen die betroffenen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte die IKL zur Unterstützung hinzu. 2In den Fällen von Satz 1 kann die IKL in den Betrieben nach Satz 1 Inspektionen durchführen. 3Dies schließt auch die Möglichkeit von amtlichen Probenahmen ein; insoweit ist die IKL zuständig für den Transport der Proben von der Entnahmestelle bis zum jeweiligen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, das die IKL angefordert hat. 4Die IKL berichtet den betroffenen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte über durchgeführte Inspektionen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen.

(3) 1Unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 unterstützt die IKL die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte fachlich und rechtlich. 2Die Unterstützung erfolgt insbesondere

1.
bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Kontrollmaßnahmen einschließlich der Probenahme, insbesondere in Betrieben mit überregionaler Bedeutung sowie komplexer Unternehmens- und Vertriebsstruktur auf Anforderung der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sowie im Rahmen landes- oder bundesweiter Überwachungsprogramme, die die Beteiligung interdisziplinärer Kontrolleinheiten planmäßig beinhalten,
2.
durch die Einleitung und Durchführung gemeinsamer Kontrollen, die unter Verantwortung des betroffenen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes des jeweiligen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt erfolgen,
3.
durch entsprechende Schulungsangebote und
4.
durch die gemeinsame Entwicklung von Konzepten zur Fortentwicklung amtlicher Kontrollen.

(4) 1Die IKL und die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Lebensmittelüberwachung vertrauensvoll zusammen. 2Sie haben sich insbesondere bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen und einander über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.

(5) Die IKL vertritt den Freistaat Sachsen im Rahmen der Vernetzung der interdisziplinären Kontrolleinheiten der Länder.

Abschnitt 2
Futtermittelüberwachungsbehörden, Zuständigkeiten

§ 4
Futtermittelüberwachungsbehörden

Futtermittelüberwachungsbehörden sind

1.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Futtermittelüberwachungsbehörde,
2.
die Landesuntersuchungsanstalt als untere Futtermittelüberwachungsbehörde.

§ 5
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Futtermittelüberwachungsbehörden sind zuständig für amtliche Kontrollen

1.
nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, den aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit sich das Gesetz auf Futtermittel bezieht,
2.
nach § 4 Absatz 1 und 2 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes, soweit sich das Gesetz auf Futtermittel bezieht, und
3.
des Verfütterungsverbotsrechts nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständig für

1.
die Übertragung bestimmter Aufgaben gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht,
2.
die Benennung und Zurückziehung der Benennung von amtlichen Laboratorien gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht,
3.
die Erstellung und Überarbeitung eines Notfallplanes gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht,
4.
die Errichtung der Länderkontaktstelle gemäß § 4 Nummer 2 der AVV Schnellwarnsystem, soweit die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht.

(3) Die Landesuntersuchungsanstalt ist, soweit durch dieses Gesetz keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind, zuständig

1.
für den Vollzug der unter Absatz 1 genannten Vorschriften, insbesondere die Durchführung von Kontrollen, Probenahmen, Bewertung der Probenuntersuchungsergebnisse sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
2.
für die Erteilung von Zulassungen, Genehmigungen, amtlichen Anerkennungen, Ausnahmegenehmigungen und die Registrierung von Betrieben nach den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Vorschriften, wobei Nummer 3 auf Tätigkeiten zur Umsetzung des Verfütterungsverbotsrechts nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 beschränkt ist, insbesondere für die Führung von damit verbundenen vorgeschriebenen Registern,
3.
für die Information der Öffentlichkeit nach § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit es sich um Informationen zu Futtermitteln handelt.

Abschnitt 3
Überwachungspersonal, private Sachverständige

§ 6
Mit der Überwachung beauftragte Personen

(1) Mit der Überwachung beauftragte Personen im Sinne von § 42 Absatz 2 und § 43 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind

1.
fachlich ausgebildete Personen der Lebensmittelüberwachungsbehörden nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
fachlich ausgebildete Personen der Landesuntersuchungsanstalt nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), die durch Artikel 2 § 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten der Lebensmittelüberwachungsbehörden gemäß Anhang II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und die staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte, der Landesdirektion Sachsen und des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
5.
die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, die staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker sowie fachlich ausgebildete Personen nach Nummer 1 der IKL,
6.
Volljuristinnen und Volljuristen sowie weitere wissenschaftlich, technisch oder betriebswirtschaftlich ausgebildete Personen, soweit sie als Teil der IKL Vor-Ort-Kontrollen begleiten,
7.
die Tierärztinnen und Tierärzte und die staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker sowie weitere wissenschaftlich oder technisch ausgebildete Personen der Landesuntersuchungsanstalt, sofern sie als Sachverständige von den Lebensmittelüberwachungsbehörden oder der IKL hinzugezogen werden,
8.
weitere wissenschaftlich oder technisch ausgebildete Personen der Landesuntersuchungsanstalt, soweit sie die in § 5a der Kontaminanten-Verordnung aufgeführten Aufgaben ausführen.

(2) Beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beschäftigte Volljuristinnen und Volljuristen können von den nach Absatz 1 mit der Überwachung beauftragten Personen bei Vor-Ort-Kontrollen hinzugezogen werden.

(3) Die Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sind zugleich von der Marktüberwachungsbehörde beauftragte Personen gemäß § 31 Absatz 1 und 2 des Tabakerzeugnisgesetzes.

§ 7
Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

(1) Als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt in der Lebensmittelüberwachung kann tätig sein, wer

1.
über die Anerkennung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt für Fleischhygiene, für Lebensmittelhygiene, für Milchhygiene oder für das öffentliche Veterinärwesen verfügt,
2.
eine Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst erfolgreich absolviert hat oder
3.
sich in der Weiterbildung zur Erreichung einer der in Nummer 1 genannten Anerkennungen als Fachtierärztin oder Fachtierarzt oder für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst befindet.

(2) Anderen approbierten Tierärztinnen oder Tierärzten können von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden innerhalb eines von diesen erteilten Auftrages Überwachungsaufgaben entsprechend Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt übertragen werden.

(3) Die anstellende Behörde stellt sicher, dass die Personen nach Absatz 1 und 2 die spezifischen Mindestanforderungen nach Anhang II Kapitel I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 erfüllen.

(4) Ernennt die anstellende Behörde auf der Grundlage von § 2a der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, andere approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte, bestimmt sie die besonderen Anforderungen an die Tierärztinnen oder Tierärzte, die für die genannten Aufgaben eingesetzt werden.

§ 8
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

(1) Als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann tätig sein, wer die Zweite Staatsprüfung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nachweist.

(2) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus durch Rechtsverordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker zu erlassen und in dieser das Nähere über das Hochschulstudium, die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung zu regeln. 2Dabei kann festgelegt werden, dass die Staatsprüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. 3Durch die Rechtsverordnung kann auch der Zugang zur berufspraktischen Ausbildung beschränkt werden, soweit die Anzahl der die Zugangsvoraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt. 4Durch die Rechtsverordnung kann auch das Nähere zum Zulassungsverfahren nach Satz 3, insbesondere unter Beachtung der Auswahlkriterien der Leistung und der Eignung und der Fälle, in denen besondere Härtegesichtspunkte vorliegen, geregelt werden.

§ 9
Fortbildung des Personals in der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung

1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Regelungen zur Fortbildung des Personals in der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 zu treffen und dabei insbesondere Vorgaben zum zeitlichen Umfang und zur Häufigkeit der Fortbildung zu verankern. 2In der Rechtsverordnung können Festlegungen zur Verpflichtung der anstellenden Behörden zur Sicherstellung der Fortbildung des bei der Behörde angestellten Personals verankert werden.

§ 10
Private Sachverständige

1Die Zulassung privater Sachverständiger für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches und nach § 31 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes, die ihren Hauptsitz im Freistaat Sachsen haben, obliegt dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 2Die Zulassung ist im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.

Abschnitt 4
Transparenz

§ 11
Transparenzsystem

1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein landesweit einheitliches behördliches Transparenzsystem zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sowie der Landesuntersuchungsanstalt als untere Futtermittelüberwachungsbehörde einzurichten. 2Dabei können der Umfang sowie Art und Weise der Darstellung und Veröffentlichung der Kontrollergebnisse nach den §§ 7 und 9 der AVV Rahmen-Überwachung festgelegt werden.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 12
Datenverarbeitung

(1) 1Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden können die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten über die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu überwachenden Betriebe, über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen im Rahmen der amtlichen Lebens- und Futtermittelkontrolle verarbeiten. 2Entsprechendes gilt für die amtlichen Laboratorien, welche nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 2 für die Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln benannt wurden, sowie für die amtlich beauftragte Untersuchungsstelle nach § 19 der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und die für

1.
die Tiergesundheitsüberwachung einschließlich der Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten,
2.
die Tierschutzüberwachung,
3.
die Tierarzneimittelüberwachung,
4.
den Pflanzenschutz,
5.
den Bodenschutz,
6.
den Umweltschutz,
7.
die Gewerbeaufsicht,
8.
den Strahlenschutz,
9.
das Chemikalienrecht,
10.
das Infektionsschutzgesetz,
11.
das Mess- und Eichwesen und
12.
die Arzneimittelüberwachung

zuständigen Behörden können sich gegenseitig die erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der jeweils einschlägigen Vorschriften erforderlich ist.

(3) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ oder „garantiert traditionelle Spezialität“ bei Lebensmitteln sowie die für die Kontrolle der ökologischen Produktion und Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen zuständigen Behörden können sich gegenseitig die erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der jeweils einschlägigen Vorschriften erforderlich ist.

(4) Die Futtermittelüberwachungsbehörden, die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die für die Tiergesundheitsüberwachung einschließlich der Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten, die Tierschutzüberwachung und die Tierarzneimittelüberwachung zuständigen Behörden können sich die personenbezogenen Daten gegenseitig übermitteln, die zur Erstellung und Pflege von nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschriebenen Registern erforderlich sind.

(5) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann insoweit eingeschränkt werden.

§ 13
Kontrollbezirke

(1) 1Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte können zum Vollzug von Inspektionsaufgaben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51, L 325 vom 16.12.2019, S. 183), in der jeweils geltenden Fassung, Kontrollbezirke bilden. 2Dabei sind insbesondere die Schlachtzahlen und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(2) 1Jeder Kontrollbezirk nach Absatz 1 Satz 1 wird einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt nach § 7 übertragen. 2Für jede amtliche Tierärztin oder jeden amtlichen Tierarzt ist eine Stellvertretung zu benennen.

(3) Je nach Bedarf können der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt nach Absatz 2 amtliche Fachassistentinnen oder Fachassistenten zugeordnet werden, die Aufgaben gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 3 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 übernehmen können.

§ 14
Gebühren

(1) Bei der Gebührenberechnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen findet Artikel 79 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechende Anwendung.

(2) Für die Gebührenerhebung bei amtlichen Kontrollen

1.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme von Kontrollen der Mittel zum Tätowieren, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
2.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und
3.
nach § 5 Absatz 1

gilt Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechend, soweit diese nicht unmittelbar gilt.

(3) Für amtliche Kontrollen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bezüglich der Mittel zum Tätowieren, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches können im Falle festgestellter Nichtkonformität Gebühren zur Deckung der Kosten für die mit der Kontrolle im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erhoben werden.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Absatz 2 Nummer 1, einem Verbot nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 oder einer Maßnahme nach § 39 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung, einem Verbot oder einer Maßnahme nach § 39a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung, einem Verbot oder einer Maßnahme nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Tabakerzeugnisgesetzes zuwiderhandelt,
3.
der Meldepflicht nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004, S. 55, L 266 vom 25.6.2004, S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15, L 13, vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/166 (ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht nachkommt oder
4.
einer Meldepflicht nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3, L 46 vom 21.2.2008, S. 51, L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 319
    Fsn-Nr.: 608-16

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. April 2024