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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze

Vollzitat: Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102)

Gesetz
zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen
und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 29. Januar 2008

Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise
des Freistaates Sachsen
(Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG
)

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 486), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:
 
„§ 35a Übergangsregelungen“.
2.
In § 15 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „das zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die zuständige Landesdirektion“ ersetzt.
3.
§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
 
 
„6.
die Förderung investiver Maßnahmen in Gemeinden, die gemäß § 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) ab dem 1. August 2008 nicht mehr Kreissitz sind oder die ihren Status als Kreisfreie Stadt verlieren, ohne Kreissitz eines neu gebildeten Landkreises zu werden. Diese Gemeinden erhalten ab 2008 für die Dauer von fünf Jahren eine besondere Finanzzuweisung in Form einer Förderpauschale für investive Maßnahmen, die in Höhe von bis zu 50 vom Hundert zum Schuldenabbau eingesetzt werden kann. Diese Zuweisung beträgt jährlich für die Gemeinde
Zuweisung
Gemeinde Zuweisung
Aue 433 627 EUR,
Delitzsch 391 130 EUR,
Dippoldiswalde 432 555 EUR,
Döbeln 279 299 EUR,
Glauchau 423 765 EUR,
Grimma 433 022 EUR,
Großenhain 397 226 EUR,
Hoyerswerda 150 000 EUR,
Marienberg 339 407 EUR,
Kamenz 483 711 EUR,
Mittweida 439 434 EUR,
Niesky 364 846 EUR,
Stollberg/Erzgeb. 344 361 EUR,
Werdau 413 686 EUR,
Zittau 433 929 EUR.“
4.
In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „die Regierungspräsidien“ durch die Wörter „die Landesdirektionen“ ersetzt.
5.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „die Regierungspräsidien“ durch die Wörter „die Landesdirektionen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Regierungspräsidien“ durch die Wörter „den Landesdirektionen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Die Zuweisungen nach den §§ 16, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 6 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt.“
6.
Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
 
„§ 35a
Übergangsregelungen
 
(1) Die Neugliederung des Gebietes der Landkreise und die Einkreisung von Kreisfreien Städten nach § 3 SächsKrGebNG lässt die Berechnungsgrundlagen und die Zuweisungen nach diesem Gesetz im Jahr 2008 unberührt.
 
(2) Der für die ehemaligen Kreisgebiete festgelegte Kreisumlagesatz hat Bestand. Eine Änderung des Umlagesatzes zur Festsetzung eines für alle Gemeinden des neuen Landkreises gleichen Umlagesatzes kann auch nach dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen werden. Eine nach dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossene Änderung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
 
(3) Von den Städten Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau wird bis zum 31. Dezember 2008 keine Kreisumlage erhoben. Die Zahlungsverpflichtungen der Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau aus Kulturumlage und Sozialumlage bestehen auf Basis der für das Jahr 2008 bekannt gegebenen Umlagegrundlagen fort.“

Artikel 3
Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 482), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
 
„Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.“
2.
In § 20 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
3.
In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
4.
§ 25 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit
Zahl der Kreisräte
Lfd. Nr.   Einwohnerzahl Zahl der Kreisräte
1. bis zu 180 000 Einwohnern 74,
2. bis zu 220 000 Einwohnern 80,
3. bis zu 260 000 Einwohnern 86,
4. bis zu 300 000 Einwohnern 92,
5. mehr als 300 000 Einwohnern 98.“
5.
§ 31a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Der Landkreis gewährt aus seinem Haushalt den Fraktionen angemessene Mittel jeweils für Sach- und Personalkosten zur Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben.“
6.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In jedem Landkreis sind als Stellvertreter des Landrats zwei hauptamtliche Beigeordnete zu bestellen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass ein weiterer Beigeordneter bestellt wird.“
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
7.
§ 65 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
 
 
„§ 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.“

Artikel 4
Weitere Änderungen der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

§ 50 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen, die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und die Wörter „zwei hauptamtliche Beigeordnete“ durch die Wörter „ein hauptamtlicher Beigeordneter“ ersetzt.
2.
In Absatz 3 wird nach der Angabe „des Absatzes 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 199), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„(3) Der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags
 
1.
im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
 
2.
seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde vertreten ist oder im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet vertreten war,
 
bedarf abweichend von Absatz 1 und 2 keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist.“
2.
In § 35a Satz 4 werden nach den Wörtern „einer Partei oder Wählervereinigung, die“ die Wörter „aufgrund eigenen Wahlvorschlags“ eingefügt.
3.
In § 50 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 und 2 wird die Angabe „100 000“ jeweils durch die Angabe „300 000“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Vermögensgesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Ab 1. August 2008 obliegt der Vollzug der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben
 
 
1.
der Kreisfreien Stadt Chemnitz für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz und für das Gebiet des Erzgebirgskreises, des Vogtlandkreises, des Landkreises Zwickau sowie des Landkreises Mittelsachsen mit Ausnahme der Gemeinden Bockelwitz, Döbeln, Ebersbach, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Ostrau, Roßwein, Waldheim, Zschaitz-Ottewig, Ziegra-Knobelsdorf,
 
 
2.
der Kreisfreien Stadt Dresden für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden und für das Gebiet des Landkreises Görlitz, des Landkreises Bautzen, des Landkreises Meißen sowie des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und
 
 
3.
der Kreisfreien Stadt Leipzig für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig und für das Gebiet des Landkreises Leipzig, des Landkreises Nordsachsen sowie der Gemeinden Bockelwitz, Döbeln, Ebersbach, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Ostrau, Roßwein, Waldheim, Zschaitz-Ottewig und Ziegra-Knobelsdorf
 
 
als Weisungsaufgaben.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „und die Kreisfreien Städte Görlitz, Plauen und Zwickau“ gestrichen.
 
 
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Kreisfreien Städte“ gestrichen.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „und Kreisfreien Städte, die den Ausgangsbescheid erlassen haben“ durch die Wörter „, in deren Gebiet der Ausgangsbescheid erlassen wurde“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „der“ wird durch das Wort „dieser“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „, die die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2000 wahrzunehmen hatten,“ wird gestrichen.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter „Die Landesdirektion Dresden“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„Dieser steht ein Beanstandungsrecht, ein Anordnungsrecht und ein Recht zur Ersatzvornahme zu; die §§ 114 bis 116 SächsGemO gelten entsprechend.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter „die Landesdirektion Dresden“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484), wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „den Regierungspräsidien“ durch die Wörter „den Landesdirektionen“ ersetzt.
2.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„(1) Der Freistaat Sachsen ist in vier Planungsregionen eingeteilt:
 
1.
die Planungsregion Westsachsen umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig sowie die Gebiete des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen,
 
2.
die Planungsregion Südsachsen umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz sowie die Gebiete des Landkreises Mittelsachsen, des Erzgebirgskreises, des Vogtlandkreises und des Landkreises Zwickau,
 
3.
die Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden sowie die Gebiete des Landkreises Meißen und des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
 
4.
die Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien umfasst die Gebiete des Landkreises Görlitz und des Landkreises Bautzen.“
3.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ ersetzt.
 
b)
Die Zahl „50 000“ wird durch die Zahl „75 000“ ersetzt.
 
c)
Das Wort „sieben“ wird durch das Wort „fünf“ ersetzt.
4.
In § 11 Abs. 4 werden die Wörter „Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
5.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Chemnitz-Erzgebirge“ werden durch das Wort „Südsachsen“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Zahl „750 700“ wird durch die Zahl „1 316 800“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
 
c)
Nummer 4 wird gestrichen.
 
d)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
6.
In § 23 Abs. 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
7.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 5 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
 
c)
Nach dem neuen Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:
 
 
„(6) Am 1. August 2008 scheiden die weiteren Verbandsräte und die beratenden Mitglieder aus der Verbandsversammlung aus. Die Kreistage und Stadträte der Kreisfreien Städte wählen unverzüglich die weiteren Verbandsräte und die Stellvertreter der Verbandsräte.
 
 
(7) Die Regionalen Planungsverbände Südwestsachsen und Chemnitz-Erzgebirge werden aufgelöst. Der Regionale Planungsverband Südsachsen wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 neu gebildet. Der Regionale Planungsverband Südsachsen ist Rechtsnachfolger der Regionalen Planungsverbände Südwestsachsen und Chemnitz-Erzgebirge. Bis zum Inkrafttreten der Verbandssatzung des Regionalen Planungsverbandes Südsachsen gilt die Verbandssatzung des ehemaligen Regionalen Planungsverbandes Chemnitz-Erzgebirge. Bis zur Wahl des Verbandsvorsitzenden nimmt der Oberbürgermeister der Kreisfreien Stadt Chemnitz dessen Geschäfte wahr.
 
 
(8) Am 1. August 2008 geltende Regionalpläne der Planungsregionen Westsachsen, Chemnitz-Erzgebirge und Südwestsachsen gelten in den Gebieten, für die sie erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten neuer Regionalpläne fort. Das Verfahren zur Fortschreibung des Regionalplans für die Planungsregion Westsachsen kann fortgeführt werden. Bei der Aufstellung des Regionalplans für die Planungsregion Südsachsen sind die jeweils nach § 6 Abs. 1 abgeschlossenen Verfahrensschritte für die Fortschreibung der Regionalpläne Chemnitz-Erzgebirge und Südwestsachsen nur soweit zu wiederholen, wie eine weitergehende Beteiligung der in § 6 Abs. 1 genannten Stellen erforderlich ist.“
8.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1
(zu § 4 Abs. 5)

Braunkohlenplangebiet Westsachsen
Nr. Name
I. Braunkohlenplangebiet ‚Westsachsen’
1. Teile des Landkreises Leipzig
Bad Lausick, Stadt
Belgershain
Böhlen, Stadt
Borna, Stadt
Deutzen
Elstertrebnitz
Espenhainv Frohburg, Stadt
Groitzsch, Stadtv Großpösnav Kitzen
Kitzscher, Stadt
Lobstädt
Markkleeberg, Stadt
Markranstädt, Stadt
Neukieritzsch
Pegau, Stadt
Regis-Breitingen, Stadt
Rötha, Stadt
Zwenkau, Stadt
2. Teile des Landkreises Nordsachsen
Delitzsch, Stadt
Krostitz
Löbnitz
Neukyhna
Rackwitz
Schkeuditz, Stadt
Schönwölkau
Wiedemar
Zwochau
3. Stadt Leipzig
Braunkohlenplangebiet Oberlausitz-Niederschlesien
Nr. Name (deutsch) Name (sorbisch)
II. Braunkohlenplangebiet ‚Oberlausitz-Niederschlesien’
1. Teile des Landkreises Bautzen
  Bernsdorf, Stadt  
  Elsterheide Halštrowska Hola
  Guttau Hućina
  Hoyerswerda, Stadt Wojerecy, město
  Lauta, Stadt  
  Lohsa Łaz
  Oßling Wóslink
  Spreetal Sprjewiny Doł
  Wiednitz  
  Wittichenau, Stadt Kulow, město
2. Teile des Landkreises Görlitz
  Bad Muskau, Stadt Mužakow
  Boxberg/O.L. Hamor
  Gablenz Jabłońc
  Görlitz, Stadt  
  Groß Düben Dźěwin
  Klitten Klětno
  Krauschwitz Krušwica
  Kreba-Neudorf Chrjebja – Nowa Wjes
  Markersdorf  
  Olbersdorf  
  Rietschen Rěčicy
  Schleife Slepo
  Schönau-Berzdorf  
  Trebendorf Trjebin
  Uhyst Delni Wujězd
  Weißkeißel Wuskidź
  Weißwasser/O.L., Stadt Běła Woda, město
  Zittau, Stadt“.  

Artikel 8
Änderung der Sächsischen Bauordnung

Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird wie folgt geändert:

1.
§ 57 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Untere Bauaufsichtsbehörden sind auch die nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) eingekreisten Städte sowie Gemeinden, Verwaltungsverbände und erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, die dies bis zum 1. Oktober 2003 geworden sind.“
2.
§ 85 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Regierungspräsidiums“ durch die Wörter „der Landesdirektion“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
3.
§ 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303, 304), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 27 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie im Vermessungs-, Aufstiegsfortbildungsförderungs-, sozialen Entschädigungs- und Umweltrecht“.
 
b)
Die Angabe zu Teil 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 3 (aufgehoben)“.
 
c)
Es wird folgende Angabe angefügt:
 
 
„Anlage (zu § 1 Abs. 4)“.
2.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Annaberg-Buchholz,“ werden das Wort „Aue,“ und nach dem Wort „Chemnitz,“ das Wort „Döbeln,“ eingefügt.
 
 
bb)
Das Wort „Hohenstein-Ernstthal,“ wird gestrichen.
 
b)
In Nummer 5 wird das Wort „Döbeln,“ gestrichen.
 
c)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Aue,“ wird gestrichen.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Auerbach,“ wird das Wort „Hohenstein-Ernstthal,“ eingefügt.
3.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
in Chemnitz
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen, den Erzgebirgskreis, den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau;
 
2.
in Dresden
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Bautzen, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
 
3.
in Leipzig
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen.“
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Nr. 1 bis 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
in Bautzen mit Zuständigkeit für den Landkreis Görlitz und den Landkreis Bautzen;
 
 
2.
in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen und den Erzgebirgskreis;
 
 
3.
in Dresden mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
 
 
4.
in Leipzig mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen;
 
 
5.
in Zwickau mit Zuständigkeit für den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, die Kreisfreie Stadt Görlitz sowie aus dem Landkreis Löbau-Zittau für“ durch die Wörter „die Gemeinden Görlitz, Bad Muskau/Mužakow, Boxberg/O.L./Hamor, Gablenz/Jabłońc, Groß-Düben/Dźěwin, Hähnichen, Hohendubrau/Wysoka Dubrawa, Horka, Klitten/Klětno, Kodersdorf, Königshain, Krauschwitz/Krušwica, Kreba-Neudorf/ Chrjebja-Nowa Wjes, Markersdorf, Mücka/Mikow, Neißeaue, Niesky, Quitzdorf am See, Reichenbach/O.L., Rietschen/Rěčicy, Rothenburg/O.L., Schleife/Slepo, Schöpstal, Sohland a. Rotstein, Trebendorf/Trjebin, Uhyst/ Delni Wujězd, Vierkirchen, Waldhufen, Weißkeißel/Wuskidź, Weißwasser/O.L./Běła Woda,“ ersetzt.
5.
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
in Chemnitz
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen, den Erzgebirgskreis, den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau;
 
2.
in Dresden
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Bautzen, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
 
3.
in Leipzig
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen.“
6.
In § 26 Satz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
7.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
§ 27
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie im Vermessungs-, Aufstiegsfortbildungsförderungs-, sozialen Entschädigungs- und Umweltrecht
“.
 
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Gemeinde“ wird die Angabe „mit bis zu 5 000 Einwohnern“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Wörter „, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes unterstehen,“ werden gestrichen.
 
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
 
 
„(2) Einer Gemeinde ist auf Antrag die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde zu übertragen. Die Übertragung der Zuständigkeit ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen und wird am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.“
 
d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: Nach der Angabe „Absatz 1“ werden die Wörter „unabhängig von der Zahl der Einwohner“ eingefügt.
 
e)
Nach dem neuen Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 9 angefügt:
 
 
„(4) Die obere Vermessungsbehörde ist Widerspruchsbehörde für Widersprüche gegen Verwaltungsakte der unteren Vermessungsbehörden, der nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz – SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stellen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
 
 
(5) Die Landesdirektion Chemnitz ist Widerspruchsbehörde für Widersprüche gegen Bescheide der in § 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (SächsAG-AFBG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Behörden.
 
 
(6) Die Hauptfürsorgestelle des Kommunalen Sozialverbands im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze (SächsDGBVG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 176), in der jeweils geltenden Fassung, ist Widerspruchsbehörde für Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Fürsorgestelle und der Hauptfürsorgestelle. Auf Wunsch des Antragstellers ist der Beirat für Kriegsopferfürsorge zu hören.
 
 
(7) Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt im Vollzug immissionsschutzrechtlicher, wasserrechtlicher, abfallrechtlicher, bodenschutzrechtlicher, naturschutzrechtlicher und forstrechtlicher Vorschriften erlässt die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
 
 
(8) Den Bescheid über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 174), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 177), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt der Kommunale Sozialverband Sachsen. Die Nachprüfung des Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt den Landkreisen und Kreisfreien Städten vorbehalten.
 
 
(9) Den Bescheid über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2008) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 10 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915, 2917) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 174), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt der Kommunale Sozialverband Sachsen.“
8.
Teil 4 Abschnitt 3 wird aufgehoben.
9.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage
(zu § 1 Abs. 4)

Anlage
Nr. Amtsgericht zuständig für
Amtsgericht Zuständigkeit für die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden
1. Annaberg-
Buchholz
die Gemeinden Annaberg-Buchholz, Crottendorf, Ehrenfriedersdorf, Gelenau/Erzgeb., Jöhstadt, Mildenau, Oberwiesenthal, Sehmatal, Thum, Thermalbad Wiesenbad, Bärenstein, Königswalde, Elterlein, Geyer, Tannenberg, Scheibenberg und Schlettau
2. Aue die Gemeinden Aue, Grünhain-Beierfeld, Bernsbach, Johanngeorgenstadt, Lauter/Sa., Lößnitz, Bad Schlema, Schneeberg, Schönheide, Schwarzenberg/Erzgeb., Stützengrün, Breitenbrunn/Erzgeb., Raschau-Markersbach, Bockau, Zschorlau, Eibenstock und Sosa
3. Auerbach die Gemeinden Auerbach/Vogtl., Ellefeld, Falkenstein/Vogtl., Grünbach, Hammerbrücke, Heinsdorfergrund, Klingenthal/Sa., Lengenfeld, Limbach, Morgenröthe-Rautenkranz, Mylau, Netzschkau, Neuensalz, Neumark, Neustadt/Vogtl., Reichenbach im Vogtland, Rodewisch, Steinberg, Tannenbergsthal, Treuen und Zwota
4. Bautzen die Gemeinden Bautzen/Budyšin, Burkau, Cunewalde, Demitz-Thumitz, Doberschau-Gaußig/Dobruša-Huska, Göda/Hodźij, Großdubrau/Wulka Dubrawa, Hochkirch/Bukecy, Königswartha/Rakecy, Kubschütz/Kubšicy, Neukirch/Lausitz, Radibor/Radwor, Schmölln-Putzkau, Sohland a. d. Spree, Steinigtwolmsdorf, Weißenberg/Wóspork, Wilthen, Guttau/Hućina, Malschwitz/Malešecy, Crostau, Kirschau, Schirgiswalde, Frankenthal, Großharthau, Bischofswerda, Rammenau, Großpostwitz/O.L./ Budestecy, Obergurig/Hornja Hórka, Neschwitz/Njeswačidło und Puschwitz/Bóšicy
5. Borna die Gemeinden Böhlen, Borna, Eulatal, Frohburg, Groitzsch, Großpösna, Kitzscher, Kohren-Sahlis, Markkleeberg, Markranstädt, Zwenkau, Espenhain, Rötha, Deutzen, Regis-Breitingen, Elstertrebnitz, Kitzen, Pegau, Lobstädt, Neukieritzsch, Geithain und Narsdorf
6. Chemnitz die Kreisfreie Stadt Chemnitz
7. Dippoldiswalde die Gemeinden Bannewitz, Dippoldiswalde, Freital, Geising, Glashütte, Höckendorf, Kreischa, Rabenau, Schmiedeberg, Wilsdruff, Altenberg, Hermsdorf/Erzgeb., Hartmannsdorf-Reichenau, Pretzschendorf, Dorfhain und Tharandt
8. Döbeln die Gemeinden Bockelwitz, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Roßwein, Döbeln, Ebersbach, Ostrau, Zschaitz-Ottewig, Waldheim und Ziegra-Knobelsdorf
9. Dresden die Kreisfreie Stadt Dresden
10. Eilenburg die Gemeinden Bad Düben, Delitzsch, Doberschütz, Eilenburg, Löbnitz, Rackwitz, Schkeuditz, Taucha, Laußig, Krostitz, Schönwölkau, Jesewitz, Zschepplin, Neukyhna, Wiedemar und Zwochau
11. Freiberg die Gemeinden Augustusburg, Bobritzsch, Brand-Erbisdorf, Eppendorf, Frauenstein, Großhartmannsdorf, Großschirma, Halsbrücke, Leubsdorf, Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Niederwiesa, Oberschöna, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, Frankenstein, Oederan, Falkenau, Flöha, Lichtenberg/Erzgeb., Weißenborn/Erzgeb., Freiberg, Hilbersdorf, Dorfchemnitz und Sayda
12. Görlitz die Gemeinden Görlitz, Horka, Kodersdorf, Königshain, Markersdorf, Neißeaue, Reichenbach/O.L., Schöpstal, Sohland a. Rotstein und Vierkirchen
13. Grimma die Gemeinden Bennewitz, Borsdorf, Brandis, Colditz, Falkenhain, Grimma, Großbothen, Hohburg, Machern, Mutzschen, Nerchau, Thallwitz, Thümmlitzwalde, Trebsen, Wurzen, Zschadraß, Bad Lausick, Otterwisch, Belgershain, Naunhof und Parthenstein
14. Hainichen die Gemeinden Lichtenau, Claußnitz, Erlau, Frankenberg/Sa., Geringswalde, Hainichen, Hartmannsdorf, Königshain-Wiederau, Kriebstein, Lunzenau, Penig, Rossau, Wechselburg, Königsfeld, Rochlitz, Seelitz, Zettlitz, Burgstädt, Mühlau, Taura, Altmittweida, Mittweida, Striegistal und Tiefenbach
15. Hohenstein-Ernstthal die Gemeinden Callenberg, Gersdorf, Glauchau, Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Bernsdorf, Lichtenstein/Sa., St. Egidien, Oberwiera, Remse, Waldenburg, Meerane, Schönberg, Limbach-Oberfrohna und Niederfrohna
16. Hoyerswerda die Gemeinden Bernsdorf, Elsterheide/Halštrowska Hola, Hoyerswerda/Wojerecy, Lauta, Lohsa/Łaz, Spreetal/Sprjewiny Doł, Wiednitz und Wittichenau/Kulow
17. Kamenz die Gemeinden Arnsdorf, Elstra, Haselbachtal, Oßling, Ottendorf-Okrilla, Radeberg, Schwepnitz, Wachau, Königsbrück, Laußnitz, Neukirch, Großnaundorf, Lichtenberg, Oberlichtenau, Ohorn, Pulsnitz, Steina, Kamenz/Kamjenc, Schönteichen, Bretnig-Hauswalde, Großröhrsdorf, Crostwitz/Chrósćicy, Nebelschütz/Njebjelčicy, Panschwitz-Kuckau/Pančicy-Kukow, Räckelwitz/Worklecy und Ralbitz-Rosenthal/Ralbicy-Róžant
18. Leipzig die Kreisfreie Stadt Leipzig
19. Löbau die Gemeinden Ebersbach/Sa., Eibau, Neugersdorf, Dürrhennersdorf, Neusalza-Spremberg, Schönbach, Beiersdorf, Oppach, Bernstadt a. d. Eigen, Schönau-Berzdorf a. d. Eigen, Großschweidnitz, Lawalde, Löbau, Rosenbach, Niedercunnersdorf, Obercunnersdorf, Berthelsdorf, Großhennersdorf, Herrnhut und Strahwalde
20. Marienberg die Gemeinden Amtsberg, Großolbersdorf, Großrückerswalde, Lengefeld, Olbernhau, Pfaffroda, Pockau, Wolkenstein, Zöblitz, Marienberg, Pobershau, Deutschneudorf, Heidersdorf, Seiffen/Erzgeb., Gornau/Erzgeb., Zschopau, Drebach, Venusberg, Börnichen/Erzgeb., Borstendorf, Grünhainichen und Waldkirchen/Erzgeb.
21. Meißen die Gemeinden Coswig, Diera-Zehren, Käbschütztal, Klipphausen, Lommatzsch, Meißen, Moritzburg, Niederau, Nossen, Radebeul, Radeburg, Triebischtal, Weinböhla, Ketzerbachtal und Leuben-Schleinitz
22. Oschatz die Gemeinden Cavertitz, Dahlen, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf, Oschatz, Sornzig-Ablaß und Wermsdorf
23. Pirna die Gemeinden Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Heidenau, Hohnstein, Neustadt i. Sa., Stolpen, Gohrisch, Königstein/Sächs. Schw., Rathen, Rosenthal-Bielatal, Struppen, Kirnitzschtal, Sebnitz, Lohmen, Stadt Wehlen, Bad Gottleuba-Berggießhübel, Bahretal, Liebstadt, Bad Schandau, Porschdorf, Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, Dohna, Müglitztal, Dohma und Pirna
24. Plauen die Gemeinden Adorf/Vogtl., Bad Brambach, Bad Elster, Elsterberg, Plauen, Pöhl, Erlbach, Markneukirchen, Mühlental, Schöneck/Vogtl., Burgstein, Reuth, Weischlitz, Mühltroff, Pausa/Vogtl., Bösenbrunn, Eichigt, Oelsnitz, Triebel/Vogtl., Leubnitz, Mehltheuer, Syrau, Bergen, Theuma, Tirpersdorf und Werda
25. Riesa die Gemeinden Ebersbach, Großenhain, Hirschstein, Priestewitz, Riesa, Stauchitz, Strehla, Zeithain, Gröditz, Nauwalde, Glaubitz, Nünchritz, Röderaue, Wülknitz, Tauscha, Thiendorf, Wildenhain, Zabeltitz, Lampertswalde, Schönfeld und Weißig a. Raschütz
26. Stollberg die Gemeinden Burkhardtsdorf, Hohndorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Oelsnitz/Erzgb., Thalheim/Erzgeb., Zwönitz, Erlbach-Kirchberg, Lugau/Erzgeb., Niederwürschnitz, Niederdorf, Stollberg/Erzgeb., Auerbach, Gornsdorf und Hormersdorf
27. Torgau die Gemeinden Belgern, Mockrehna, Schildau/Gneisenaustadt, Arzberg, Beilrode, Großtreben-Zwethau, Dreiheide, Plückuff, Torgau, Zinna, Dommitzsch, Elsnig und Trossin
28. Weißwasser/O.L. die Gemeinden Krauschwitz/Krušwica, Niesky, Boxberg/O.L./Hamor, Klitten/Klětno, Hähnichen, Rothenburg/O.L., Groß Düben/Dźěwin, Schleife/Slepo, Trebendorf/Trjebin, Bad Muskau/Mužakow, Gablenz/Jabłońc, Weißkeißel/Wuskidź, Weißwasser/O.L./Běła Woda, Kreba-Neudorf/Chrjebja-Nowa Wjes, Rietschen/Rěčicy, Hohendubrau/Wysoka Dubrawa, Mücka/Mikow, Quitzdorf am See und Waldhufen
29. Zittau die Gemeinden Bertsdorf-Hörnitz, Großschönau, Hainewalde, Jonsdorf, Leutersdorf, Mittelherwigsdorf, Oderwitz, Olbersdorf, Ostritz, Oybin, Seifhennersdorf und Zittau
30. Zwickau die Gemeinden Fraureuth, Hartenstein, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau, Crimmitschau, Dennheritz, Crinitzberg, Hartmannsdorf b. Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg und Zwickau.“

Artikel 10
Änderung des Sächsischen Sorbengesetzes

1.
Das Gesetz über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz – SächsSorbG) vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161) wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(1) Als sorbisches Siedlungsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile der Landkreise Görlitz und Bautzen, in denen die überwiegende Mehrheit der im Freistaat Sachsen lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit ihre angestammte Heimat hat und in denen eine sorbische sprachliche oder kulturelle Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist.“
 
b)
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
2.
Die sorbischsprachige Fassung des Gesetzes über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 173) wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(1) Jako serbski sydlenski teritorij w zmysle tutoho zakonja płaća te gmejny a dźěle gmejnow wokrjesow Zhorjelc a Budyšin, w kotrychž ma přewažna wjetšina w Swobodnym staće Sakskej bydlacych staćanow, kotřiž serbskemu ludej přisłušeja, swoju starodawnu domiznu a w kotrychž je serbska rěčna abo kulturna tradicija hač do přitomnosće dopokazujomna.“
 
b)
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Artikel 10a
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 200), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
 
„Den Großen Kreisstädten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, ist auf Antrag die Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs zu übertragen.“
2.
In § 4 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Kreisfreien Städte“ die Angabe „und Gemeinden, denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 die Aufgabe übertragen wurde,“ eingefügt.

Artikel 10b
Änderung des Sächsischen Gesetzes
über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
2.
In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“' durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
 
 
„(2) Auf Antrag kreisangehöriger Städte mit Berufsfeuerwehr überträgt die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde diesen auf dem Gebiet des Brandschutzes durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben nach Absatz 1.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
4.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
 
„Die Möglichkeit der Großen Kreisstädte, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten, bleibt unberührt.“
5.
§ 31 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „Kreisfreien“ und „Kreisfreie“ werden gestrichen.
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:
 
 
„Bei den Großen Kreisstädten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 SächsKrGebNG die Kreisfreiheit verloren und eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, wird auf Antrag beim Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der im Bereichsplan für diese Stadt festgelegten Einsatzbereiche abgesehen.“

Artikel 10c
Änderung der Kommunalbesoldungs-Verordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten (Kommunalbesoldungs-Verordnung – KomBesVO) vom 20. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 367), wird aufgrund von § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Größengruppe des Landkreises
Nr. Einwohnerzahl Landrat Beigeordneter, als erster allgemeiner Vertreter weitere Beigeordnete
„1. In den Landkreisen
  Größengruppe des Landkreises
  Einwohner-
zahl
Landrat Beigeordneter,
als erster
allgemeiner
Vertreter
weitere
Beigeordnete
  bis 200 000 B 6 B 4 B 3
  über 200 000 B 7 B 5 B 4“.
2.
In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
 
„Satz 1 gilt nicht für die Ämter der kommunalen Wahlbeamten eines Landkreises.“

Artikel 11
Übergangsvorschriften

Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. Oktober 2015 gewählten Beigeordneten werden durch die sich aus Artikel 4 ergebende Neufassung des § 50 SächsLKrO für die in diesem Zusammenhang laufende Amtszeit nicht berührt.

Artikel 12
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Sächsische Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) außer Kraft.

(2) Artikel 1 § 4 Abs. 3, §§ 8, 11, 12 und 15, der Abschnitt 6 und § 26 sowie Artikel 3 Nr. 4 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 2 Nr. 3 und 5 Buchst. b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

(4) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nr. 1 und 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Dresden, den 29. Januar 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister der Finanzen
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 2, S. 102
    Fsn-Nr.: 231-4A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008