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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 31.07.2008

Gesetz zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze

Vollzitat: Gesetz zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze vom 1. Januar 2018 (SächsGVBl. 2008 S. 138, 176), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist

Gesetz
zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze
(SächsDGBVG)

erlassen als Artikel 47 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG)

Vom 29. Januar 2008

§ 1
Träger der sozialen Entschädigung

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BundesversorgungsgesetzBVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.

(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen unterhält ein Landesversorgungsamt und eine Hauptfürsorgestelle.

§ 2
Fürsorgestellen

Die Fürsorgestellen sind verpflichtet, auf Anforderung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Kriegsopferfürsorge erforderlichen Voraussetzungen durch die Entgegennahme von Anträgen und die Übermittlung von bekannten Daten zur Einkommenssituation und zu gewährten Leistungen der Kriegsopferfürsorge mitzuwirken.

§ 3
Aufsicht

Der Kommunale Sozialverband Sachsen und die Fürsorgestellen nehmen die Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz und der weiteren sozialen Entschädigungsgesetze gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 als Weisungsaufgaben wahr. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Fachaufsicht über den Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegt insoweit dem Staatsministerium für Soziales, die Fachaufsicht über die Fürsorgestellen dem Kommunalen Sozialverband Sachsen.

§ 4
Kostenträger

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen trägt die Kosten für die Erfüllung der Aufgaben, die ihm nach dem Bundesversorgungsgesetz, den dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder nach diesem Gesetz obliegen, sofern nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Sachsen etwas anderes bestimmen.

(2) Für die Aufgaben der Kriegsopferfürsorge trägt der Freistaat Sachsen die Kosten für

  1. die Hilfen nach den §§ 26 und 26a BVG,
  2. die Erziehungsbeihilfen nach § 27 BVG,
  3. die Leistungen nach den §§ 26b, 26c, 27a und 27d BVG, wenn für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist, und
  4. die Sonderfürsorge nach § 27e BVG sowie die Hilfe für versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Sonderfürsorgeberechtigten.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 1 und 7 dieses Gesetzes werden dem Kommunalen Sozialverband Sachsen die für diese Zwecke veranschlagten Haushaltsmittel aus dem Landeshaushalt und die für diese Zwecke vom Bund dem Freistaat Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel weitergereicht.

§ 5
Bedienstete

Die mit den Aufgaben der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden betrauten Beamten und Beschäftigten sollen durch ihre Ausbildung oder Erfahrung in der Versorgungsverwaltung und im Versorgungsrecht für diese Aufgaben besonders geeignet sein.

§ 6
Beirat für Kriegsopferfürsorge

(1) Bei der Hauptfürsorgestelle wird ein Beirat für Kriegsopferfürsorge gebildet. Er hat die Aufgabe, in allen grundsätzlichen Fragen der Kriegsopferfürsorge beratend mitzuwirken.

(2) Dem Beirat gehören der Leiter der Hauptfürsorgestelle oder der von ihm Beauftragte als Vorsitzender und vier ehrenamtliche Beisitzer an. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen sozial erfahrene Personen sein; jeweils ein Beisitzer soll Kriegsbeschädigter und einer Kriegshinterbliebener sein; ein weiterer Beisitzer soll Vertreter des Sächsischen Landkreistages oder des Sächsischen Städte- und Gemeindetages sein.

(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer und jeweils ein Stellvertreter werden durch den Vorsitzenden auf Vorschlag der Verbände der Kriegsopfer und der kommunalen Spitzenverbände für die Dauer von vier Jahren bestellt.

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

(5) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen werden unter Anwendung des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzJVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2858), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.

(6) Im Widerspruchsverfahren ist auf Wunsch des Antragstellers der Beirat zu hören.

§ 7
Anwendung des Gesetzes außerhalb des Bundesversorgungsgesetzes

(1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden, soweit nach dem

  1. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OpferentschädigungsgesetzOEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2917),
  2. Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen ( SoldatenversorgungsgesetzSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2916),
  3. Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZivildienstgesetzZDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2916),
  4. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (InfektionsschutzgesetzIfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915),
  5. Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches RehabilitierungsgesetzStrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915),
  6. Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches RehabilitierungsgesetzVwRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2916),
  7. Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (HäftlingshilfegesetzHHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915),

Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren sind.

(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist auch zuständig für:

  1. Zahlungen nach dem Gesetz über eine Staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger (Schadenersatzvorauszahlungsgesetz) vom 14. Dezember 1988 (GBl. DDR I 1988 S. 345),
  2. die Durchführung des Gesetzes über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierten Personen ( Anti-D-HilfegesetzAntiDHG) vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915), und
  3. die Durchführung des Gesetzes über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (UnterstützungsabschlußgesetzUntAbschlG) vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2918).

§ 8
Übergangsbestimmung

Abweichend von § 1 Abs. 1 nehmen die auf der Grundlage des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) vom 19. November 1992 (SächsGVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96), errichteten Fürsorgestellen der örtlichen Träger übergangsweise bis zum 31. Dezember 2008 die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 DG-KOF in der am 31. Juli 2008 geltenden Fassung wahr.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 3, S. 138, 176
    Fsn-Nr.: 841-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008