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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Abortprogramm

Vollzitat: Abortprogramm vom 16. November 2017 (SächsABl. 2018 S. 241), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Programm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Abklärung von Aborten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
(Abortprogramm)

Vom 16. November 2017

Um die Früherkennung anzeigepflichtiger Tierseuchen sowie weiterer für die Tiergesundheit bedeutsamer Aborterreger zu unterstützen, erlässt die Sächsische Tierseuchenkasse im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ein Programm zur Abklärung von Aborten.

1. Teilnahme

Die Teilnahme am Programm ist freiwillig und jedem Tierhalter der genannten Tierarten möglich.

2. Datenübermittlung

Jeder Teilnehmer erklärt sich dazu bereit, seine Daten der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Verfügung zu stellen. Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) übermittelt der Sächsischen Tierseuchenkasse und dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt die Untersuchungsbefunde. Die erhobenen Daten werden datenschutzrechtlich behandelt.

3. Untersuchungsmaterial

Folgendes Untersuchungsmaterial ist zur Abklärung von Abortursachen erforderlich:

3.1
Blutproben
 
doppelte Blutprobenentnahme vom Muttertier im Abstand von 3 Wochen (Serumpaar) bei den Tierarten Pferd, Rind, Schaf und Ziegen
 
einmalige Blutprobenentnahme bei Sauen
3.2
Abortmaterial
 
Feten und Nachgeburt bei allen im Programm genannten Tierarten
 
Tupferproben aus der Gebärmutter mit entsprechendem Transportmedium bei Stuten

Das Untersuchungsmaterial ist an die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen einzusenden.

4. Untersuchungsspektrum

Das Spektrum der serologischen, pathologisch-anatomischen, histologischen, bakteriologischen und virologischen Untersuchungen an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen wird in Zusammenarbeit mit den Tiergesundheitsdiensten der Sächsischen Tierseuchenkasse den Erfordernissen der Tiergesundheit und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand jährlich angepasst.

5. Kosten

Die Kosten trägt der Tierhalter. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligen sich entsprechend den Vorgaben in der jeweils gültigen Leistungssatzung. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Einhaltung der Anforderungen dieses Programms.

6. Auswertung und Umsetzung

Die Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse des Programms erfolgt durch die Tierärzte der Sächsischen Tierseuchenkasse im jährlichen Arbeitsbericht. Außerdem können die Tierärzte der Tierseuchenkasse in Zusammenarbeit mit dem Tierhalter die Ergebnisse der Untersuchungen nach diesem Tiergesundheitsprogramm sowie dessen Umsetzung in seinem Betrieb auswerten.

7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Das Programm tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Abklärung von Aborten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen vom 12. November 2007 (SächsABl. 2008 S. 268) außer Kraft.

Dresden, den 16. November 2017

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Dr.Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 8, S. 241
    Fsn-Nr.: 634-V18.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2017