Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die statistische Erhebung in Zivilsachen
(VwV ZP-Statistik)
Vom 17. Dezember 2007
I.
Durchführung der statistischen Erhebung
- 1.
- In den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden die Geschäftszahlen in Zivilsachen statistisch erhoben.
- 2.
- Die statistische Erfassung wird nach der in der Anlage beigefügten bundeseinheitlichen Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik) vorgenommen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes zugelassen ist.
- 3.
- Soweit ein entsprechendes Geschäftsstellenautomationsprogramm zur Verfügung steht, erfolgt die Erhebung der statistischen Daten mit dem DV-System.
II.
Erfassung in Papierform
- 1.
- Abweichend von den Bestimmungen der jeweiligen Ziffer I Nr. 1 Buchst. a der Anlagen 5, 6, 7 und 8 der ZP-Statistik kann bei einer Erfassung in Papierform davon abgesehen werden, das Sachgebiet (Kopfangabe F der Zählkarte) bereits beim Eingang der Sache anzugeben. In diesem Fall ist das Sachgebiet spätestens mit der Erledigung des Verfahrens nachzutragen.
- 2.
- Für die Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten kann abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 5 der ZP-Statistik weißes Papier verwendet werden.
III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
- 2.
- Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung in Zivilsachen (VwV ZP-Statistik) vom 29. November 2005 (SächsJMBl. SDr. 2006 Nr. 3 S. 26) und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV ZP-Statistik vom 11. Dezember 2006 (SächsJMBl. 2007 S. 2) außer Kraft.
Dresden, den 17. Dezember 2007
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth
Anlage
(zu Ziffer I Nr. 2)
Anordnung
über die
Erhebung von statistischen Daten
in Zivilsachen
(ZP-Statistik)
Stand: 1. Januar 2008
Inhaltsverzeichnis
- § 1
- Art und Umfang der Erhebung
- § 2
- Erhebungseinheiten
- § 3
- Änderung der Geschäftsverteilung
- § 4
- Abgabe innerhalb des Gerichts
- § 5
- Erfassung der Verfahren
- § 6
- Abschluss der statistischen Erhebung von Zivilverfahren
- § 7
- Muster für die manuelle Erhebung
- § 8
- Fortlaufende Nummerierung der Zählkarte und Vermerk auf dem Aktenumschlag
- § 9
- Verwahrung der angelegten Zählkarten
- § 10
- Sammlung der abgeschlossenen Zählkarten
- § 11
- Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt
- § 12
- Erhebung mit einem DV-System
- § 13
- Aufbereitung der statistischen Erhebungen
- § 14
- Unterlagen für die Dienstaufsicht
Nummer | Thema |
---|---|
Anlage 1 | Zählkarte für Zivilsachen vor dem Amtsgericht |
Anlage 2 | Zählkarte für Zivilsachen – Verfahren erster Instanz – vor dem Landgericht |
Anlage 3 | Zählkarte für Zivilsachen – Berufungsverfahren – vor dem Landgericht |
Anlage 4 | Zählkarte für Zivilsachen – Berufungsverfahren – vor dem Oberlandesgericht |
Anlage 5 | Erläuterungen zur Zählkarte für Zivilsachen vor dem Amtsgericht |
Anlage 6 | Erläuterungen zur Zählkarte für Zivilsachen – Verfahren erster Instanz – vor dem Landgericht |
Anlage 7 | Erläuterungen zur Zählkarte für Zivilsachen – Berufungsverfahren – vor dem Landgericht |
Anlage 8 | Erläuterungen zur Zählkarte für Zivilsachen – Berufungsverfahren – vor dem Oberlandesgericht |
Anlage 9 | Monatsübersicht über Zivilsachen vor dem Amtsgericht |
Anlage 10 | Monatsübersicht über Zivilsachen vor dem Landgericht |
Anlage 11 | Monatsübersicht über Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht |
Anlage 12 | Erläuterungen zu den Monatsübersichten über Zivilsachen (Anlagen 9 bis 11)59 |
Anlage 13 | Übersendungsschreiben des Amtsgerichts/Landgerichts/Oberlandesgerichts |
Anlage 14 | Katalog der Sachgebietsschlüssel – Amtsgerichte |
Anlage 15 | Katalog der Sachgebietsschlüssel – Landgerichte – 1. Instanz – |
Anlage 16 | Katalog der Sachgebietsschlüssel – Landgerichte – Berufungen |
Anlage 17 | Katalog der Sachgebietsschlüssel – Oberlandesgerichte |
Anlage 18 | Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte |
1. Abschnitt
Erhebung von statistischen Daten
§ 1
Art und Umfang der Erhebung
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Organe der Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Zivilsachen bei den Amtsgerichten, Landgerichten und dem Oberlandesgericht erhoben.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Zivilverfahren, die unter dem Abschnitt "Art des Verfahrens/Rechtsmittelverfahrens" in den Anlagen 1 bis 4 aufgeführt sind.
(3) Daneben werden nach Maßgabe dieser Anordnung der Geschäftsanfall der unter Abschnitt E der Anlagen 9 bis 11 genannten Anträge und Verfahren sowie die Mahnverfahren (Anlage 13) aus den Registern oder Listen der Aktenordnung erfasst.
(4) Die statistischen Daten werden manuell oder mit einem DV-Geschäftsstellenautomationssystem (DV-System) erhoben. Für die manuelle Erhebung gelten die Bestimmungen im 2. Abschnitt, für die Erhebung mit einem DV-System die Bestimmungen im 3. Abschnitt
§ 2
Erhebungseinheiten
(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 18 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) Erhebungseinheiten sind
- a)
- beim Oberlandesgericht die Senate,
- b)
- beim Landgericht die Kammern,
- c)
- beim Amtsgericht die Richtergeschäftsaufgaben.
Richtergeschäftsaufgaben sind diejenigen Teilbereiche der richterlichen Geschäfte des Amtsgerichts, die durch den Geschäftsverteilungsplan den einzelnen Richtern zugewiesen sind. Der Begriff der Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung (ausgenommen bei rechtlicher Verhinderung, vergleiche § 4) sowie ein Wechsel in der Person des Richters berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht. Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung.
(3) Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. Die Schlüsselzahl setzt sich von links nach rechts wie folgt zusammen:
- a)
- aus einer einstelligen Zahl zur Kennzeichnung der Art des Spruchkörpers,
- b)
- aus einer vierstelligen Zahl für die einzelnen Erhebungseinheiten, die der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen ist.
Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.
(4) Die Zahl für die Art des Spruchkörpers (Absatz 3 Buchst. a) lautet:
Laufender Buchstabe | Art | Zahl |
---|---|---|
a) | bei den Amtsgerichten | 6 |
b) | bei den Landgerichten für:
die Zivilkammer |
1 |
die Kammer für Handelssachen | 2 | |
die sonstigen Kammern | 3 | |
c) | bei dem Oberlandesgericht | 8. |
(5) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.
§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung
(1) Änderungen der Geschäftsverteilung, die nur die Person des Richters betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht. Dasselbe gilt bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht auch für sachliche Änderungen der Geschäftsverteilung, die anhängige Verfahren nicht einbeziehen.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Abs. 3) erforderlich ist.
(3) Auf anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, sind die Bestimmungen des § 4 entsprechend anzuwenden.
§ 4
Abgabe innerhalb des Gerichts
(1) Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 5), innerhalb des Zivilgerichts an eine andere Erhebungseinheit (zum Beispiel von einer Richtergeschäftsaufgabe an eine andere, von einer Zivilkammer an eine Kammer für Handelssachen) abgegeben, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und die Schlussbehandlung (§§ 6, 10, 12) durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren wegen rechtlicher Verhinderung des Gerichts (zum Beispiel Ablehnung, Ausschluss) von einem anderen Zivilrichter, einer anderen Zivilkammer oder einem anderen Zivilsenat des Gerichts durchzuführen ist. Abweichend von Satz 2 kann das Ausfüllen des Abschnitts "Abgabe innerhalb des Gerichts" unterbleiben und das Verfahren trotz rechtlicher Verhinderung des bearbeitenden Richters, der Kammer oder des Senats unter der bisherigen Schlüsselzahl fortgeführt werden, wenn bei dem Gericht lediglich eine Erhebungseinheit für Zivilsachen eingerichtet ist. Für die übernehmende Erhebungseinheit wird das nach den Sätzen 1 oder 2 abgeschlossene Verfahren statistisch neu erfasst. Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen.
(2) Die Schlussbehandlung bei der abgebenden Erhebungseinheit ist in demselben Monat durchzuführen, in dem die statistische Erfassung für die übernehmende Erhebungseinheit vorgenommen wird.
§ 5
Erfassung der Verfahren
(1) Jedes Verfahren, das eine in § 1 Abs. 2 bezeichnete Angelegenheit zum Gegenstand hat, ist unverzüglich nach dem Eingang der Sache statistisch zu erfassen. In Rechtsmittelverfahren sind mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung statistisch als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
- a)
- ein Verfahren, das durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
- b)
- ein Verfahren nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§§ 599, 302, 145 Abs. 3 ZPO) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
- c)
- ein Verfahren, das durch Versäumnisurteil, Arrest, einstweilige Verfügung oder Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens oder Nichtbetriebs beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Abs. 3 genannten Frist als erledigt gilt, nach Ablauf dieser Frist durch eine weiter betreibende Erklärung (zum Beispiel Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Einspruch, Widerspruch, Aufnahme des Verfahrens; nicht aber, wenn lediglich die Erklärung der Rücknahme der Klage oder der Berufung erfolgt) fortgesetzt wird,
- d)
- durch die Einreichung einer Rügeschrift von der durch die Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Prozesses nach § 321 a ZPO begehrt wird,
- e)
- ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
- f)
- ein Verfahren innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird.
(3) Keine neue statistische Erfassung ist insbesondere vorzunehmen,
- a)
- beim Eingang eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, sofern die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur die Hauptsache gezählt,
- b)
- beim Eingang eines Antrags, einer Klage oder einer Berufung, sofern für die Hauptsache bereits ein Prozesskostenhilfegesuch anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, erfolgt für die Klage auch dann keine statistische Neuerfassung, wenn sie vor Ablauf von einem Monat nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
- c)
- für die Durchführung eines Ordnungsgeld- oder Zwangsgeldverfahrens,
- d)
- beim Eingang eines Antrags auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung innerhalb eines anhängigen Verfahrens oder beim Eingang einer Klage oder einer Berufung, wenn in der selben Sache bereits eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung getroffen wurde und die Frist des § 6 Abs. 3 Buchst. b noch nicht abgelaufen ist,
- e)
- beim Eingang einer Berufung oder Beschwerde, sofern gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren gezählt (Absatz 1 Satz 2),
- f)
- beim Eingang eines Antrages auf Feststellung der Wirkung der Zurücknahme der Klage (§ 269 Abs. 4 ZPO) oder des Rechtsmittels (§ 516 Abs. 3 ZPO) durch Beschluss,
- g)
- beim Eingang eines Antrages auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe,
- h)
- für Anträge auf Entscheidung des Prozessgerichts, die nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu treffen sind (zum Beispiel Änderung der Räumungsfrist nach § 721 ZPO, Vollstreckungshandlungen nach den §§ 887, 888 ZPO),
- i)
- beim Eingang eines Antrages nach dem GmbH-/Aktiengesetz, eines Verfahrens nach dem Umwandlungsgesetz, einer Wertpapierbereinigungs- oder Vertragshilfesache, die nach den Bestimmungen der Aktenordnung in das Zivilprozessregister des Landgerichts einzutragen, aber nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) zu behandeln sind.
(4) Die Erfassung einer Zivilsache erfolgt, indem die Kopfangaben in den Anlagen 1 bis 4 entsprechend den Erläuterungen in den Anlagen 5 bis 8 eingetragen werden.
(5) Irrtümlich statistisch erfasste Verfahren sind wie Abgaben innerhalb des Gerichts zu behandeln (§ 4).
§ 6
Abschluss der statistischen Erhebung von Zivilverfahren
(1) Ein Zivilverfahren ist statistisch abzuschließen, sobald das Verfahren bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz erledigt ist.
(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren als erledigt, wenn die unterschriebene Niederschrift, aus der sich der Erledigungstatbestand (zum Beispiel die Verkündung eines Anerkenntnisurteils oder streitigen Urteils oder die Beurkundung eines Vergleichs) ergibt, oder das sonstige Schriftstück, durch welches das Verfahren erledigt worden ist (zum Beispiel eine Klagerücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf), nach Vorlage beim Richter auf der Geschäftsstelle eingeht. Bei nicht verkündeten Urteilen (§§ 307, 310 Abs. 3 ZPO) und bei nicht verkündeten Beschlüssen (zum Beispiel ablehnende Beschlüsse über Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, § 922 Abs. 3, § 936 ZPO) ist der Eingang auf der Geschäftsstelle maßgebend
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
- a)
- bei Versäumnisurteilen, gegen die Einspruch zulässig ist, mit dem Ablauf der Einspruchsfrist (§ 339 ZPO), wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt worden ist,
- b)
- bei Arresten oder einstweiligen Verfügungen mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass, wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch eingelegt worden ist,
- c)
- bei Beschlüssen über Prozesskostenhilfegesuche, die eingereicht worden sind, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Klage, Berufung oder ein neues Prozesskostenhilfegesuch nicht eingereicht und gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts auch keine sofortige Beschwerde eingelegt worden ist; ist innerhalb dieser Frist sofortige Beschwerde eingelegt worden, so tritt die Erledigung erst ein, wenn auch bis zum Ablauf von einem Monat nach der Erledigung der Beschwerde die Klage nicht eingegangen ist; geht die Klage vor Ablauf dieser Fristen oder die Berufung vor Ablauf der erstgenannten Frist ein, so tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit der Erledigung der Hauptsache ein,
- d)
- bei bedingten Vergleichen mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist,
- e)
- bei Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung, wenn innerhalb dieser Frist die Zahlungsanzeige nicht eingegangen ist,
- f)
- bei Ruhen des Verfahrens (zum Beispiel §§ 251, 251 a Abs. 3 ZPO) oder Aussetzung des Verfahrens (zum Beispiel §§ 148, 149, 246, 247 ZPO) mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht aufgenommen worden ist oder sonst von den Parteien nicht weiter betrieben wird,
- g)
- bei Nichtbetrieb des Verfahrens wegen Unterbrechung (zum Beispiel §§ 239 bis 241, 244, 245 ZPO) oder Untätigkeit der Parteien mit dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Unterbrechung oder nach der letzten Prozesshandlung der Parteien, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
- h)
- bei Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Parteien, für den Fall, dass das Gericht nicht sogleich über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet, nach Absendung der ersten Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 91a ZPO, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Erledigungserklärung durch die Parteien.
In diesen Fällen ist die rechtzeitige Durchführung der Arbeiten nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung (Ablauf der Frist) durch Fristverfügung in den Akten sicherzustellen.
(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich nach Eintritt der Erledigung (Absätze 2 und 3) durchzuführen. Bei allen Streitigkeiten, deren Streitwert nicht ohne weiteres ersichtlich ist, kann die Kostenberechnung abgewartet werden.
2. Abschnitt
Manuelle Erhebung der statistischen Daten
§ 7
Muster für die manuelle Erhebung
Die manuelle Erhebung erfolgt mit Zählkarten, Monatsübersichten und dem Übersendungsschreiben nach den Mustern der Anlagen 1 bis 4, 9 bis 11 und 13.
§ 8
Fortlaufende Nummerierung der Zählkarten und Vermerk auf dem Aktenumschlag
(1) Die Zählkarten sind getrennt für jede Schlüsselzahl einer Erhebungseinheit gesondert in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt mit Ablauf des vierten Jahres jeweils von Neuem mit der Zahl 1. Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet vom 1. Januar 2006 an; dies gilt auch für Erhebungseinheiten, die während eines laufenden 4-Jahres-Zeitraums neu gebildet werden.
(2) Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten zu vermerken. Die abschließende Ausfüllung der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag zu dokumentieren (Datum, Unterschrift). Gleichzeitig ist auf dem Aktenumschlag die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen; die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.
(3) Der Sachgebietsschlüssel nach den Anlagen 14 bis 17 der Anordnung ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. Bei der Änderung des Sachgebiets ist der Vermerk zu berichtigen.
§ 9
Verwahrung der angelegten Zählkarten
(1) Die angelegten Zählkarten sind in der Reihenfolge der laufenden Nummern nach Erhebungseinheiten getrennt auf der Geschäftsstelle aufzubewahren. Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt. Wird ausnahmsweise die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache der Schlussbehandlung (§§ 6 und 10) zugeführt, so ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem besonderen Blatt in der Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt verwendet wird.
(2) Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen. Die Mappen sind mit der Aufschrift "Anhängige Zivilverfahren" zu versehen. Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit anzugeben. Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:
Jahr, Monat (Berichtsmonat) | Laufende Nummer der letzten für den Berichts- monat angelegten Zählkarte | Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des Berichtsmonats | Zugang (Zahl der für den Berichtsmonat neu angelegten Zählkarten) | Abgang (Zahl der für die im Berichtsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten) | Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten am Ende des Berichtsmonats) | Bemerkungen |
---|---|---|---|---|---|---|
Jahr,
Monat (Berichts- monat) |
Lfd. Nr. der letzten für den Berichts- monat angelegten Zählkarte | Bestand
(Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des Berichts- monats |
Zugang
(Zahl der für den Berichts- monat neu angelegten Zählkarten) |
Abgang
(Zahl der für die im Berichts- monat erledigten Verfahren ausge- sonderten Zählkarten) |
Bestand
(Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten am Ende des Berichts- monats) |
Bemer- kungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
2008:
Januar |
||||||
Februar |
Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden.
Für die Ausfüllung gilt Folgendes:
- a)
- Der Bestand zu Beginn des Berichtsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.
- b)
- Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Berichtsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte; für jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 (§ 8 Abs. 1) ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte.
- c)
- Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und der Schlussbehandlung (§§ 6, 10) zugeführten Zählkarten; diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die ausgefüllten Zählkarten (§ 10 Abs. 2) zu übernehmen.
- d)
- Der Bestand am Ende des Berichtsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Berichtsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten; er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. Seine Richtigkeit ist mindestens vierteljährlich durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, so sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. Im nächsten Berichtsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu zählen; etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
- e)
- Mindestens einmal jährlich sind die in der Verwahrmappe befindlichen, länger als 6 Monate angelegten Zählkarten darauf zu prüfen, ob das betreffende Verfahren nicht bereits bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz erledigt ist. Sollte das der Fall sein, so ist die Zählkarte unverzüglich abzuschließen (§§ 6 und 10).
- f)
- Die Überprüfungen nach Buchstaben d und e sind unter Angabe des Überprüfungstages in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. Der Vermerk ist zu unterschreiben.
§ 10
Sammlung der abgeschlossenen Zählkarten
(1) Die abgeschlossenen Zählkarten sind auf der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Kalendermonat erledigten Verfahren zusammenzufassen. Die Sammlung ist nach Erhebungseinheiten getrennt durchzuführen.
(2) Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift "Erledigte Zivilverfahren" und der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit zu versehen. Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten
Jahr, Monat | Zahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt abgeschlossenen Zählkarten |
---|---|
Jahr, Monat | Zahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt abgeschlossenen Zählkarten |
1 | 2 |
2008: Januar | |
Februar |
anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen.
Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden.
Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat abgeschlossenen Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren abgeschlossen sind. Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat abgeschlossene Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
(3) Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach den Mustern der Anlagen 9 bis 11 an die Gerichtsverwaltung zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern. Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen der Anlage 12 auszufüllen. Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Schlüsselzahl des Gerichts, Schlüsselzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.
(4) Eine Durchschrift der Monatsübersicht erhält der Richter oder der Vorsitzende der Kammer oder des Senats.
(5) Monatsübersichten sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen und abzuliefern, die keine über Zählkarten zu erfassende Verfahren bearbeiten.
§ 11
Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt
(1) Die Gerichtsverwaltung fasst die für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten nach Verfahrensarten geordnet zusammen und übersendet sie mit den Erststücken der Monatsübersichten spätestens bis zum 5. Werktag des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. Der Sendung ist ein Begleitschreiben nach dem Muster der Anlage 13 beizufügen. In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten, sowie bei den Amtsgerichten der besonders festzustellende Anfall an Mahnverfahren anzugeben. Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. Die Zählkarten und Erststücke der Monatsübersichten sind in der Farbe weiß, die Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten in der Farbe hellblau gehalten.
(2) Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. Notwendige Informationen (zum Beispiel Änderungen der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit) sind durch gesonderte Schreiben mitzuteilen.
3. Abschnitt
Erhebung der statistischen Daten mit einem DV-System
§ 12
Erhebung mit einem DV-System
(1) Für die statistische Erhebung mit einem DV-System gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts entsprechend. An die Stelle der Zählkarten, Monatsübersichten und Übersendungsschreiben sowie Sammelmappen tritt das DV-System. Die Datenübermittlung von den Gerichten an das Statistische Landesamt richtet sich nach einer von der Landesjustizverwaltung und dem Statistischen Landesamt zu treffenden Vereinbarung.
(2) Mit Zustimmung der Landesjustizverwaltung kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2
(3) Im Rahmen der automatisierten Erstellung der Monatsübersichten ist zusätzlich eine Bilanzierung der Sachgebiete (Anlagen 14 bis 17) nach der Maßgabe der Erläuterungen in der Anlage 12 vorzunehmen.
(4) Die Gerichtsverwaltung und der Richter oder Vorsitzende der Kammer oder des Senats erhalten eine den Monatsübersichten (Anlagen 9 bis 11) – die Gerichtsverwaltung darüber hinaus eine dem Übersendungsschreiben (Anlage 13) – entsprechende Zusammenstellung der Daten (vergleiche § 10 Abs. 4).
4. Abschnitt
Auswertung, Schlussbestimmungen
§ 13
Aufbereitung der statistischen Erhebungen
Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse den Gerichten und Behörden der Justizverwaltung zur Verfügung.
§ 14
Unterlagen für die Dienstaufsicht
Über die Auswertung nach § 13 hinaus steht der Dienstaufsicht mit den Durchschriften der Monatsübersichten oder mit der entsprechenden Zusammenstellung für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung (§ 10 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 4); zudem ist den Übersichten bei Einsatz eines DV-Systems eine Bilanzierung von Sachgebieten zu entnehmen. Aus der Mappe der angelegten Zählkarten (§ 9 Abs. 2) oder aus den im DV-System gespeicherten Daten (§ 12 Abs. 1) ergibt sich ferner jederzeit, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und es kann ermittelt werden, aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Erläuterungen
zur Zählkarte für Zivilsachen vor dem Amtsgericht
I. Allgemeines
- 1.
- Über jede Zivilsache, die eine unter Abschnitt K aufgeführte Verfahrensart und ein unter Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, wird, sofern nicht § 5 Abs. 3 zutrifft, eine Zählkarte angelegt. Betrifft das Verfahren mehrere Verfahrensarten oder Sachgebiete, so ist nur eine Zählkarte anzulegen (vergleiche Abschnitt I Nr. 4). In der Zählkarte sind auszufüllen:
- a)
- beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis F;
- b)
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
- Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls eine Zählkarte anzulegen.
- Neben den Kopfangaben (Satz 3 Buchst. a) müssen die Abschnitte H, J, K, L, M, N, O, P, Q und S in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt G (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Ausfüllung des Abschnittes R richtet sich nach dem Einzelfall.
- 2.
- Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
- 3.
- a)
- Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte bzw. unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; nur beim Datum sind links freibleibende Kästchen durch eine Null auszufüllen. Der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 2. Mai 2008 ist also zum Beispiel wie folgt einzutragen:
- b)
- Sind in offenen Kästchen Zahlen einzutragen und reichen die offenen Kästchen für die Ziffern der Zahl nicht aus, so ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.
- 4.
- Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme der Klage O 7 und Anerkenntnis im Übrigen O 3), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur O 3). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitte J und M), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (zum Beispiel also J b und J c, wenn auf der Seite der Beklagten eine Partei ihren (Wohn-) Sitz im EU-Ausland und eine andere im Inland hat).
- 5.
- Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern (Antragstellern) oder Beklagten (Antragsgegnern) zutreffen (zum Beispiel L 1.1 wenn mindestens einem von mehreren Klägern (Antragstellern) oder Beklagten (Antragsgegnern) Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist; oder N 3, wenn mindestens einer der Beklagten (Antragsgegner) durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist). Treffen für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zu, so ist bei mit Zahlen unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (zum Beispiel von L 1.2 und L 2 nur L 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Kläger bewilligt und einem anderen Kläger Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist).
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 18. Falls sie nicht bereits eingedruckt ist, ist sie in die Zählkarte einzutragen.
Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).
Zu C:
Die Nummerierung der Zählkarten richtet sich nach den §§ 8 bzw. 12 der Anordnung.
Zu D:
Die Geschäftsnummer ist wie folgt einzutragen:
- a)
- in die ersten drei Kästchen von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer gegeben, ist in das rechte Kästchen eine Null einzutragen;
- b)
- im vierten Kästchen von links ist das Registerzeichen „C“ bereits eingedruckt; hier ist nichts mehr einzutragen;
- c)
- in die folgenden fünf Kästchen die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens; hier ist Abschnitt I Nr. 3 a der Erläuterungen zu beachten;
- d)
- in die beiden letzten Kästchen die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.
Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:
Zu E:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. In Abhilfeverfahren gemäß § 321a ZPO ist der Eingang der Rügeschrift maßgebend. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, so ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das mit der Streitsache befasst wird, anzugeben. Hat die Geschäftsstelle des mit der Streitsache befassten Gerichts auch das vorausgegangene Mahnverfahren registriert, so ist der Tag der Eintragung in das Zivilprozessregister anzugeben.
Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Versäumnisurteil, Arrest oder einstweilige Verfügung, Prozesskostenhilfebeschluss, Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses, Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb und Fristablauf (vergleiche die Erläuterungen zu Abschnitt O Positionen 3, 4, 6, 9 und 10) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, so ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einer Richtergeschäftsaufgabe desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.
Zu F:
In diesem Abschnitt ist ein Sachgebietsschlüssel einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 14 zu entnehmen. Maßgebend für die Eintragung der Schlüsselzahl ist der Schwerpunkt des Verfahrens. Ist, wenn mehrere Sachgebiete zutreffen, der Schwerpunkt eines Sachgebietes nicht eindeutig zu ermitteln und hat das Gericht den Schwerpunkt auch nicht ausdrücklich bestimmt, ist das in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommende Sachgebiet einzutragen.
Zu G:
- a)
- Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit (Richtergeschäftsaufgabe) desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Falle sind die Abschnitte H bis S nicht auszufüllen.
- b)
- Abschnitt G ist auch anzukreuzen, wenn
- 1.
- eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 5 der Anordnung) oder sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) ändert.
- 2.
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 5 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Kennzahl der bisherigen Richtergeschäftsaufgabe der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts G zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt B, gegebenenfalls auch Abschnitt D zu berichtigen.
- c)
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht oder an das Familiengericht desselben Amtsgerichts ist nicht Abschnitt G, sondern Position O 11 anzukreuzen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
- d)
- Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit (Richtergeschäftsaufgabe) abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte der bisherigen Erhebungseinheit und das Ankreuzen des Abschnitts G in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (vergleiche § 4 Abs. 2 der Anordnung).
- Beispiele:
- Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 6159 und 6160 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 6111 und 6123 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 6111 und 6123 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 6159 und 6160 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts G zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 6159 und 6160 anzulegen.
- Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit (Richtergeschäftsaufgabe) gegen Ende des Monats, so ist sicherzustellen, dass die Schussbehandlung der Zählkarten der alten Erhebungseinheit und die Neuanlage der Zählkarten der neuen Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.
Zu J:
In diesem Abschnitt ist mindestens je ein Kästchen für Kläger (Antragsteller) und für Beklagte(n) (Antragsgegner) anzukreuzen. Bei einer Mehrheit von Klägern und Beklagten (Streitgenossen) mit unterschiedlichem (Wohn-)Sitz (Positionen a bis c), sind jeweils alle in Frage kommenden Kästchen anzukreuzen. Sind mehrere Kläger oder Beklagte (Streitgenossen) der gleichen Gruppe zugehörig, ist nur das eine zutreffende Kästchen anzukreuzen, jedoch keine Zahl einzusetzen.
Maßgebend ist der (Wohn-)Sitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in der Instanz. Widerklagen, Nebeninterventionen und Streitverkündungen sind nicht einzubeziehen.
Ist kein Beklagter vorhanden (zum Beispiel in Aufgebotsverfahren) ist J c anzukreuzen.
Zum EU-Ausland zählen die folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Zu K 1:
Unter dieser Position sind die Verfahren zu erfassen, in denen die durch das Urteil beschwerte Partei durch die Einreichung einer Rügeschrift die Fortführung des Prozesses vor dem Gericht des ersten Rechtszuges nach § 321a ZPO begehrt. Angaben zum weiteren Verfahrensgegenstand (Positionen K 2 bis K 5) sind dabei nicht zu machen. Im Abschnitt H ist dabei stets die Position 4 anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn dem zu Grunde liegenden Hauptverfahren ein Mahn- oder Schlichtungsverfahren vorausgegangen ist.
Zu K 2:
Es sind alle Klagen in Zwangsvollstreckungssachen nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung zu erfassen. Hierunter fallen auch Klagen, auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung aufgrund eines Staatsvertrages anzuwenden sind. Außerdem sind Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils aufgrund eines Vollstreckungsvertrages zu erfassen.
Zu K 5:
Hierunter fallen die sonstigen zur Zuständigkeit des Prozessgerichts gehörenden und nicht unter einer der sonstigen Positionen dieses Abschnittes einzuordnen Verfahren (zum Beispiel Aufgebotsverfahren; selbstständige PKH-Verfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist).
Zu L:
Hierunter sind auch Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen.
Treffen bei Mehrheit von Klägern und Beklagten (bzw. Antragstellern und Antragsgegnern) mehrere Möglichkeiten zu, so ist für jede Partei nur die Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (vergleiche Erläuterung zu Abschnitt I Nr. 5). Prozesskostenhilfebewilligungen für andere Verfahrensbeteiligte sind nicht zu erfassen.
Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unbeachtlich.
Ist nach Ausfüllung der Zählkarte eine neue Zählkarte angelegt worden (§ 5 Abs. 2 der Anordnung), so ist der Abschnitt Prozesskostenhilfe wie in der früheren Zählkarte auszufüllen. Wurde nach Anlegung der neuen Zählkarte erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, so ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu M:
In die beiden offenen Kästchen ist die jeweilige Zahl der Termine einzusetzen (höchstens die Zahl 9). Die Zahlen ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktenumschlag. Hat kein Termin (ohne und mit Beweisaufnahme) stattgefunden, ist in jedes der beiden Kästchen eine Null einzutragen.
Ist eine neue Zählkarte angelegt worden, weil ein Nachverfahren betrieben, ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt, ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens (§ 321a ZPO) fortgeführt oder ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen worden ist (§ 5 Abs. 2 Buchstaben b, c, d oder f der Anordnung), so sind Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattfanden.
Hier sind auch die Gütetermine gemäß § 278 Abs. 2 ZPO zu erfassen. Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen (§ 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist jedoch nur ein Termin zu zählen.
Zu N:
Eine Vertretung durch Rechtsanwälte ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
Die Positionen N 2 bis N 4 sind nur anzukreuzen, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorlag. Bei einer Vertretung durch Rechtsbeistände (Prozessagenten) trifft die Position N 1 zu.
Zu O:
Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Anerkenntnisurteil gegen einen Beklagten und streitiges Urteil gegen den anderen Beklagten; durch Teilurteil zur Klage und Vergleich über die Widerklage), so ist nur der Tatbestand an zukreuzen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in den Beispielsfällen also nur das streitige Urteil bzw. der Vergleich). Die weiteren Ergebnisse (in den Beispielsfällen also das Anerkenntnisurteil bzw. das Teilurteil) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel Verzichtsurteil zur Klage und Zurücknahme der Widerklage in demselben Termin), so ist gemäß ErläuterunAbschnitt t I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur das Verzichtsurteil unter Position O 3).
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden in der Zählkarte nicht erfasst.
Zu O 1:
Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage, im schriftlichen Verfahren oder als Schiedsurteile ergehen. Zu erfassen sind auch die Vorbehaltsurteile, die aufgrund der §§ 599, 302 oder 145 Abs. 3 ZPO ergehen, und die Ausschlussurteile in den Aufgebotsverfahren.
Nicht zu erfassen sind hier Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (vergleiche Position O 3) und Urteile lautend auf Klageabweisung wegen unterbliebener Streitschlichtung (vergleiche Position O 13).
Die Kennzeichnung dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben im Abschnitt R.
Zu O 2:
Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleiches gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben. Widerrufene Vergleiche bleiben als Zwischenergebnis unberücksichtigt. Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, so ist die Position O 15 anzukreuzen.
Zu O 3:
Versäumnisurteile, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu O 4:
In Betracht kommen die Beschlüsse nach §§ 922 und 936 ZPO. Hier sind sowohl ablehnende als auch stattgebende Beschlüsse zu kennzeichnen; stattgebende Beschlüsse jedoch nur dann, wenn gegen sie bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist.
Zu O 6:
Beschlüsse in Prozesskostenhilfeverfahren sind nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von einem Monat nach ihrem Erlass die Klage (der Antrag) nicht anhängig gemacht und gegen einen ablehnenden Beschluss auch keine Beschwerde eingelegt worden ist; ist innerhalb dieser Frist Beschwerde eingelegt worden, so gilt das Verfahren durch den Beschluss nur dann als erledigt, wenn auch bis zum Ablauf von einem Monat nach der Erledigung der Beschwerde die Klage (der Antrag) nicht anhängig gemacht worden ist.
Zu O 7:
Bei Zurücknahme einer Klage, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. Gleiches gilt, wenn seine Zustimmung nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. Diese Position ist auch dann anzukreuzen, wenn die Wirkungen der Zurücknahme der Klage oder des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu O 8:
Hier sind die Fälle der Zurücknahme des Einspruchs gegen Vollstreckungsbescheide und Versäumnisurteile sowie des Widerspruchs gegen Mahnbescheide und Beschlüsse über Arreste oder einstweilige Verfügungen zu erfassen.
Zu O 9:
Durch Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses tritt die Erledigung des Verfahrens nur ein, wenn bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung der Eingang des Vorschusses nicht zu den Akten nachgewiesen ist.
Zu O 10:
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens (zum Beispiel §§ 251, 251a ZPO), Anordnung der Aussetzung (zum Beispiel §§ 148, 149, 246, 247 ZPO), Eintritt der Unterbrechung (zum Beispiel §§ 239 bis 241, 244, 245 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Parteien bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien nicht weiterbetrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- oder Zwischenurteils nicht betrieben worden ist.
Zu O 11:
Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt G zu kennzeichnen. Die Abgabe an das Familiengericht desselben Amtsgerichts gilt als Abgabe an ein anderes Gericht.
Zu O 12:
Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, so gilt das Verfahren, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird, als erledigt. Die Zählkarte für das andere Verfahren, unter dessen Geschäftsnummer die verbundenen Verfahren weitergeführt werden, bleibt unberührt.
Zu O 13:
Diese Position ist auszufüllen, wenn die Klage abgewiesen wird, weil die Parteiein nicht den durch Landesgesetz bestimmten Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle unternommen haben (§ 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO)).
Zu O 14:
Diese Position trifft zu, wenn die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei im Abhilfeverfahren gemäß § 321a ZPO (Position K 1) durch Beschluss als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wurde (§ 321a Abs. 4 ZPO)
Zu P:
Die Position P 2 trifft zu, wenn nach dem Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung eine der Positionen P 1.1 bis P 1.5 nicht sofort eindeutig erkennbar ist (zum Beispiel bei unterschiedlichen Kostenbelastungen für einzelne Streitgenossen oder bei sonstigen umfangreichen Kostenentscheidungen). Hierunter zählen auch die Fälle, in denen nach der gerichtlichen Kostenentscheidung die Staatskasse oder sonstige Dritte die Kosten zu tragen haben.
Die Position P 3 ist nur dann anzukreuzen, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung überhaupt nicht ergangen (zum Beispiel bei Vergleich) oder nicht mehr wirksam ist.
Zu Q:
Der Gegenstandswert ist in vollen EURO ohne Centbeträge anzugeben, und zwar mit der kleinsten Stelle im rechten Kästchen beginnend. Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen; es ist nicht der einzelne höchste Wert einzutragen. Der einzutragende Wert setzt sich also zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich der Teile eines Vergleichgegenstandes, soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt. Bei Prozesskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Klage oder des beabsichtigten Antrags maßgebend.
Zu R:
Ist das Verfahren durch streitiges Urteil (Position O 1) erledigt worden, muss der Abschnitt R immer Angaben zu den Positionen a und b enthalten. Bei allen anderen Erledigungsarten (O 2 bis O 15) bleibt dieser Abschnitt leer.
Zu S:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O angekreuzte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für das Ausfüllen der Zählkarte nach § 6 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses (Verweisungsbeschlusses, Verbindungsbeschlusses und so weiter), der Zurücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Zurücknahme (im Falle des § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist) oder des sonstigen Schriftstückes, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch bei Versäumnisurteilen, Arresten, einstweiligen Verfügungen, Prozesskostenhilfebeschlüssen und bedingten Vergleichen; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben bei der Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Ebenso ist bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhen des Verfahrens und Nichtbetrieb nicht der Tag des Fristablaufs, sondern der Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.
Bei Vergleichen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO (siehe Erläuterungen „zu O 2") ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.
Anlage 6
Erläuterungen
zur Zählkarte für Zivilsachen – Verfahren erster Instanz – vor dem Landgericht
I. Allgemeines
- 1.
- Über jedes Zivilverfahren, das eine unter Abschnitt K aufgeführte Verfahrensart und ein unter Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, wird, sofern nicht § 5 Abs. 3 zutrifft, eine Zählkarte angelegt. Betrifft das Verfahren mehrere Sachgebiete oder Verfahrensarten, so ist nur eine Zählkarte anzulegen(vergleiche Abschnitt I Nr. 4). In der Zählkarte sind auszufüllen:
- a)
- beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis F;
- b)
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
- Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls eine Zählkarte anzulegen.
- Neben den Kopfangaben (Satz 3 Buchst. a) müssen die Abschnitte H, J, K, L, M, N, O, P, Q und S in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt G (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Ausfüllung des Abschnittes R richtet sich nach dem Einzelfall.
- 2.
- Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
- 3.
- a)
- Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte bzw. unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; nur beim Datum sind links freibleibende Kästchen durch eine Null auszufüllen. Der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 2. Mai 2008 ist also zum Beispiel wie folgt einzutragen:
- b)
- Sind in offenen Kästchen Zahlen einzutragen und reichen die offenen Kästchen für die Ziffern der Zahl nicht aus, so ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.
- 4.
- Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme der Klage O 7 und Anerkenntnis im Übrigen O 3), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur O 3). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitte J und N), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (zum Beispiel also J b und J c, wenn auf der Seite der Beklagten eine Partei ihren (Wohn-) Sitz im EU-Ausland und eine andere im Inland hat).
- 5.
- Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern (Antragstellern) oder Beklagten (Antragsgegnern) zutreffen (zum Beispiel L 1.1 wenn mindestens einem von mehreren Klägern (Antragstellern) oder Beklagten (Antragsgegnern) Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, so ist bei mit Zahlen unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (zum Beispiel von L 1.2 und L 2 nur L 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Kläger bewilligt und einem anderen Kläger Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist).
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 18. Falls sie nicht bereits eingedruckt ist, ist sie in die Zählkarte einzutragen.
Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle oder die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört (zum Beispiel bei der „3. Zivilkammer“ nicht die „3“), sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).
Zu C:
Die Nummerierung der Zählkarten richtet sich nach den §§ 8 bzw. 12 der Anordnung.
Zu D:
Die Geschäftsnummer ist wie folgt einzutragen:
- a)
- in die ersten drei Kästchen von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer gegeben, ist in das rechte Kästchen eine Null einzutragen;
- b)
- im vierten Kästchen von links ist das Registerzeichen „O“ bereits eingedruckt; hier ist nichts mehr einzutragen;
- c)
- in die folgenden fünf Kästchen die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens; hier ist Abschnitt I Nr. 3 a der Erläuterungen zu beachten;
- d)
- in die beiden letzten Kästchen die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.
Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:
Zu E:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. In Abhilfeverfahren gemäß § 321a ZPO ist der Eingang der Rügeschrift maßgebend.
Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Versäumnisurteil, Arrest oder einstweilige Verfügung, Prozesskostenhilfebeschluss, Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses, Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb und Fristablauf (vergleiche die Erläuterungen zu Abschnitt O Positionen 3, 4, 6, 9 und 10) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, so ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts, insbesondere auch von einer Kammer für Handelssachen durch eine Kammer für Zivilsachen oder umgekehrt, ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.
Zu F:
In diesem Abschnitt ist ein Sachgebietsschlüssel einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Maßgebend für die Eintragung der Schlüsselzahl ist der Schwerpunkt des Verfahrens. Ist, wenn mehrere Sachgebiete zutreffen, der Schwerpunkt eines Verfahrens nicht eindeutig zu ermitteln und hat das Gericht den Schwerpunkt auch nicht ausdrücklich bestimmt, ist das in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommende Sachgebiet einzutragen.
Zu beachten ist dabei, dass für die Kammern für Handelssachen und die übrigen Kammern unterschiedliche Sachgebietsschlüssel zu verwenden sind.
Zu G:
- a)
- Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit (Kammer) desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit (Kammer) erledigt hat. In diesem Falle sind die Abschnitte H bis S nicht auszufüllen.
- b)
- Abschnitt G ist auch anzukreuzen, wenn
- 1.
- eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 5 der Anordnung) oder sich die Zuordnung zu einem Sachgebiet (Abschnitt F) ändert.
- 2.
- eine Erhebungseinheit (Kammer) wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 5 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit (Kammer) zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Kennzahl der bisherigen Erhebungseinheit (Kammer) der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts G zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit (Kammer) genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt D, gegebenenfalls auch Abschnitt B zu berichtigen.
- c)
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Position O 11 anzukreuzen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
- d)
- Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit (Kammer) abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit (Kammer) der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte der bisherigen Erhebungseinheit (Kammer) und das Ankreuzen des Abschnitts G in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (vergleiche § 4 Abs. 2 der Anordnung).
- Beispiele:
- Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Kammern mit den Schlüsselzahlen 1009 und 1010 gebildet. Diesen Kammern werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Kammern mit den Schlüsselzahlen 1005 bis 1007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Kammern mit den Schlüsselzahlen 1005 bis 1007 an die Kammern mit den Schlüsselzahlen 1009 und 1010 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts G zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Kammern mit den Schlüsselzahlen 1009 und 1010 anzulegen.
- Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit (Kammer) gegen Ende des Monats, so ist sicherzustellen, dass die Schussbehandlung der Zählkarten der alten Erhebungseinheit und die Neuanlage der Zählkarten der neuen Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.
Zu J:
In diesem Abschnitt ist mindestens je ein Kästchen für Kläger (Antragsteller) und für Beklagte(n) (Antragsgegner) anzukreuzen. Bei einer Mehrheit von Klägern und Beklagten (Streitgenossen) mit unterschiedlichem (Wohn-)Sitz (Positionen a bis c), sind jeweils alle in Frage kommenden Kästchen anzukreuzen. Sind mehrere Kläger oder Beklagte (Streitgenossen) der gleichen Gruppe zugehörig, ist nur das eine zutreffende Kästchen anzukreuzen, jedoch keine Zahl einzusetzen.
Maßgebend ist der (Wohn-)Sitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in der Instanz. Widerklagen, Nebeninterventionen und Streitverkündungen sind nicht einzubeziehen.
Zum EU-Ausland zählen die folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Zu K 1:
Unter dieser Position sind die Verfahren zu erfassen, in denen die durch die Entscheidung beschwerte Partei durch die Einreichung einer Rügeschrift die Fortführung des Prozesses vor dem Gericht des ersten Rechtszuges nach § 321a ZPO begehrt. Angaben zum weiteren Verfahrensgegenstand (Positionen K 2 bis K 5) sind dabei nicht zu machen. Im Abschnitt H ist dabei stets die Position 4 anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn dem zu Grunde liegenden Hauptverfahren ein Mahn- oder Schlichtungsverfahren vorausgegangen ist.
Zu K 2:
Es sind alle Klagen in Zwangsvollstreckungssachen nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung zu erfassen. Hierunter fallen auch Klagen, auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung aufgrund eines Staatsvertrages anzuwenden sind. Außerdem sind Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils aufgrund eines Vollstreckungsvertrages sowie Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 31 des Übereinkommens von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 26. Januar 1998 (ABl. EG Nr. C S. 1) zu erfassen.
Zu K 5:
Hierunter fallen die sonstigen zur Zuständigkeit des Prozessgerichts gehörenden und nicht unter einer der sonstigen Nummern dieses Abschnittes einzuordnen Verfahren (zum Beispiel selbstständige PKH-Verfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist).
Baulandsachen sind immer unter dieser Position zu erfassen.
Zu L:
Hierunter sind auch Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen.
Treffen bei Mehrheit von Klägern und Beklagten (bzw. Antragstellern und Antragsgegnern) mehrere Möglichkeiten zu, so ist für jede Partei nur die Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (vergleiche Erläuterung zu Abschnitt I Nr. 5). Prozesskostenhilfebewilligungen für andere Verfahrensbeteiligte sind nicht zu erfassen.
Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unbeachtlich.
Ist nach Ausfüllung der Zählkarte eine neue Zählkarte angelegt worden (§ 5 Abs. 2 der Anordnung), so ist der Abschnitt Prozesskostenhilfe wie in der früheren Zählkarte auszufüllen. Wurde nach Anlegung der neuen Zählkarte erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, so ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu M:
Maßgebend ist der Stand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens. Für die sonstigen Kammern, die Zahl für die Art des Spruchkörpers ist 3 (§ 2 Abs. 4 Buchst. b), ist Nr. 2.1 anzukreuzen.
Zu N:
In die beiden offenen Kästchen ist die jeweilige Zahl der Termine einzusetzen (höchstens die Zahl 9). Die Zahlen ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktenumschlag. Hat kein Termin (ohne und mit Beweisaufnahme) stattgefunden, ist in jedes der beiden Kästchen eine Null einzutragen.
Ist eine neue Zählkarte angelegt worden, weil ein Nachverfahren betrieben, ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt, ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens (§ 321a ZPO) fortgeführt oder ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen worden ist (§ 5 Abs. 2 Buchstaben b, c, d oder f der Anordnung), so sind Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattfanden.
Hier sind auch die Gütetermine gemäß § 278 Abs. 2 ZPO zu erfassen. Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen (§ 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist jedoch nur ein Termin zu zählen.
Zu O:
Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Anerkenntnisurteil gegen einen Beklagten und streitiges Urteil gegen den anderen Beklagten; durch Teilurteil zur Klage und Vergleich über die Widerklage), so ist nur der Tatbestand anzukreuzen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in den Beispielsfällen also nur das streitige Urteil bzw. der Vergleich). Die weiteren Ergebnisse (in den Beispielsfällen also das Anerkenntnisurteil bzw. das Teilurteil) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel Verzichtsurteil zur Klage und Zurücknahme der Widerklage in demselben Termin), so ist gemäß Erläuterung Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur das Verzichtsurteil unter Position O 3).
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden in der Zählkarte nicht erfasst.
Zu O 1:
Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen. Zu erfassen sind auch die Vorbehaltsurteile, die aufgrund der §§ 599, 302 oder 145 Abs. 3 ZPO ergehen.
Nicht zu erfassen sind hier die Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (vergleiche Position O 3) und Urteile lautend auf Klageabweisung wegen unterbliebener Streitschlichtung (vergleiche Position O 13).
Die Kennzeichnung dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben im Abschnitt R.
Zu O 2:
Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleiches gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben. Widerrufene Vergleiche bleiben als Zwischenergebnisse unberücksichtigt. Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, so ist die Position O 14 anzukreuzen.
Zu O 3:
Versäumnisurteile, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu O 4:
In Betracht kommen die Beschlüsse nach § 922 ZPO und § 936 ZPO. Hier sind sowohl ablehnende als auch stattgebende Beschlüsse zu kennzeichnen; stattgebende Beschlüsse jedoch nur dann, wenn gegen sie bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist.
Zu O 6:
Beschlüsse in Prozesskostenhilfeverfahren sind nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von einem Monat nach ihrem Erlass die Klage (Antrag) nicht anhängig gemacht und gegen einen ablehnenden Beschluss auch keine Beschwerde eingelegt worden ist; ist innerhalb dieser Frist Beschwerde eingelegt worden, so gilt das Verfahren durch den Beschluss nur dann als erledigt, wenn auch bis zum Ablauf von einem Monat nach der Erledigung der Beschwerde die Klage (Antrag) nicht anhängig gemacht worden ist.
Unter dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge gemäß § 321 a Abs. 4 ZPO zu erfassen.
Zu O 7:
Bei Zurücknahme einer Klage, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. Gleiches gilt, wenn seine Zustimmung nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. Diese Position ist auch dann anzukreuzen, wenn die Wirkungen der Zurücknahme der Klage oder des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu O 8:
Hier sind die Fälle der Zurücknahme des Einspruchs gegen Vollstreckungsbescheide und Versäumnisurteile sowie des Widerspruchs gegen Mahnbescheide und Beschlüsse über Arreste oder einstweilige Verfügungen zu erfassen.
Zu O 9:
Durch Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses tritt die Erledigung des Verfahrens nur ein, wenn bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung der Eingang des Vorschusses nicht zu den Akten nachgewiesen ist.
Zu O 10:
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens (zum Beispiel §§ 251, 251a ZPO), Anordnung der Aussetzung (zum Beispiel §§ 148, 149, 246, 247 ZPO), Eintritt der Unterbrechung (zum Beispiel §§ 239 bis 241, 244, 245 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Parteien bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien nicht weiterbetrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht betrieben worden ist.
Zu O 11:
Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt G zu kennzeichnen.
Zu O 12:
Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, so gilt das Verfahren, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird, als erledigt. Die Zählkarte für das andere Verfahren, unter dessen Geschäftsnummer die verbundenen Verfahren weitergeführt werden, bleibt unberührt.
Zu O 13:
Diese Position ist auszufüllen, wenn die Klage abgewiesen wird, weil die Parteiein nicht den durch Landesgesetz bestimmten Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle unternommen haben (§ 15a EGZPO).
Zu P:
Die Position P 2 trifft zu, wenn nach dem Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung eine der Positionen P 1.1 bis P 1.5 nicht sofort eindeutig erkennbar ist (zum Beispiel bei unterschiedlichen Kostenbelastungen für einzelne Streitgenossen oder bei sonstigen umfangreichen Kostenentscheidungen). Hierunter zählen auch die Fälle, in denen nach der gerichtlichen Kostenentscheidung die Staatskasse oder sonstige Dritte die Kosten zu tragen haben.
Die Position P 3 ist nur dann anzukreuzen, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung überhaupt nicht ergangen (zum Beispiel bei Vergleich) oder nicht mehr wirksam ist.
Zu Q:
Der Gegenstandswert ist in vollen EURO ohne Centbeträge anzugeben, und zwar mit der kleinsten Stelle im rechten Kästchen beginnend. Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen; es ist nicht der einzelne höchste Wert einzutragen. Der einzutragende Wert setzt sich also zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich der Teile eines Vergleichgegenstandes, soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt. Bei Prozesskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Klage oder des beabsichtigten Antrags maßgebend.
Zu R:
Ist das Verfahren durch streitiges Urteil (Position O 1) erledigt worden, muss der Abschnitt R immer Angaben zu den Positionen a und b enthalten. Bei allen anderen Erledigungsarten (O 2 bis O 14) bleibt dieser Abschnitt leer.
Zu S:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O angekreuzte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für das Ausfüllen der Zählkarte nach § 6 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses (Verweisungsbeschlusses, Verbindungsbeschlusses und so weiter), der Zurücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Zurücknahme (im Falle des § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist) oder des sonstigen Schriftstückes, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch bei Versäumnisurteilen, Arresten, einstweiligen Verfügungen, Prozesskostenhilfebeschlüssen und bedingten Vergleichen; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Ebenso ist bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhen des Verfahrens und Nichtbetrieb nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.
Bei Vergleichen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO (siehe Erläuterungen „zu O 2") ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.
Anlage 7
Erläuterungen
zur Zählkarte für Zivilsachen – Berufungsverfahren – vor dem Landgericht
I. Allgemeines
- 1.
- Über jedes Berufungsverfahren, die eine unter Abschnitt L aufgeführte Verfahrensart und ein unter Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, wird, sofern nicht § 5 Abs. 3 zutrifft, eine Zählkarte angelegt. Betrifft das Verfahren mehrere Sachgebiete oder Verfahrensarten, so ist nur eine Zählkarte anzulegen (vergleiche Abschnitt I Nr. 4). In der Zählkarte sind auszufüllen:
- a)
- beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis F;
- b)
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
- Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung der Berufung ist ebenfalls eine Zählkarte anzulegen.
- Neben den Kopfangaben (Satz 3 Buchst. a) müssen die Abschnitte H, J, K, L, M, N, O, P, Q und S in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt G (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Ausfüllung des Abschnittes R richtet sich nach dem Einzelfall.
- 2.
- Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
- 3.
- a)
- Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte bzw. unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; nur beim Datum sind links freibleibende Kästchen durch eine Null auszufüllen. Der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 2. Mai 2008 ist also zum Beispiel wie folgt einzutragen:
- b)
- Sind in offenen Kästchen Zahlen einzutragen und reichen die offenen Kästchen für die Ziffern der Zahl nicht aus, so ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.
- 4.
- Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme der Berufung P 9 und Anerkenntnis im Übrigen P 3), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur P 3). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitte K und O), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (zum Beispiel also K b und K c, wenn auf der Seite der Berufungskläger eine Partei ihren (Wohn-) Sitz im EU-Ausland und eine andere im Inland hat.
- 5.
- Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen (zum Beispiel M 1.1 wenn mindestens einem von mehreren Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, so ist bei mit Zahlen unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (zum Beispiel von M 1.2 und M 2 nur M 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Berufungskläger bewilligt und einem anderen Berufungskläger Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist).
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 18. Falls sie nicht bereits eingedruckt ist, ist sie in die Zählkarte einzutragen.
Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle oder die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört (zum Beispiel bei der „3. Zivilkammer“ nicht die „3“), sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).
Zu C:
Die Nummerierung der Zählkarten richtet sich nach den §§ 8 bzw. 12 der Anordnung.
Zu D:
Die Geschäftsnummer ist wie folgt einzutragen:) in die beiden letzten Kästchen die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.
- a)
- in die ersten drei Kästchen von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer gegeben, ist in das rechte Kästchen eine Null einzutragen;
- b)
- im vierten Kästchen von links ist das Registerzeichen „S“ bereits eingedruckt; hier ist nichts mehr einzutragen;
- c)
- in die folgenden fünf Kästchen die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens; hier ist Abschnitt I Nr. 3 a der Erläuterungen zu beachten;
- d)
- in die beiden letzten Kästchen die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.
Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:
Zu E:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung oder der Antrag beim Berufungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Wird ein in der Berufungsinstanz durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das in der Berufungsinstanz durch Versäumnisurteil, Prozesskostenhilfebeschluss, Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb und Fristablauf (vergleiche die Erläuterungen zu Abschnitt P Positionen 3, 6 und 10) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, so ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts, insbesondere auch von einer Kammer für Handelssachen durch eine Zivilkammer oder umgekehrt, ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.
Zu F:
In diesem Abschnitt ist ein Sachgebietsschlüssel einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 16 zu entnehmen. Maßgebend für die Eintragung der Schlüsselzahl ist der Schwerpunkt des Verfahrens. Ist, wenn mehrere Sachgebiete zutreffen, der Schwerpunkt eines Sachgebietes nicht eindeutig zu ermitteln und hat das Gericht den Schwerpunkt auch nicht ausdrücklich bestimmt, ist das in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommende Sachgebiet einzutragen.
Zu beachten ist dabei, dass für die Zivilkammern und die Kammern für Handelssachen unterschiedliche Sachgebietsschlüssel zu verwenden sind.
Zu G:
- a)
- Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Berufungsverfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit (Kammer) desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit (Kammer) erledigt hat. In diesem Falle sind die Abschnitte H bis S nicht auszufüllen.
- b)
- Abschnitt G ist auch anzukreuzen, wenn
- 1.
- eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 5 der Anordnung) oder sich die Zuordnung zu einem Sachgebiet (Abschnitt F) ändert.
- 2.
- eine Erhebungseinheit (Kammer) wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 5 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit (Kammer) zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Kennzahl der bisherigen Erhebungseinheit (Kammer) der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts G zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit (Kammer) genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt D, gegebenenfalls auch Abschnitt B zu berichtigen.
- c)
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Position P 11 anzukreuzen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
- d)
- Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit (Kammer) abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit (Kammer) der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte der bisherigen Erhebungseinheit (Kammer) und das Ankreuzen des Abschnitts G in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (vergleiche § 4 Abs. 2 der Anordnung).
- Beispiele:
- Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Kammern mit den Schlüsselzahlen 1009 und 1010 gebildet. Diesen Kammern werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Kammern mit den Schlüsselzahlen 1005 bis 1007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Kammern mit den Schlüsselzahlen 1005 bis 1007 an die Kammern mit den Schlüsselzahlen 1009 und 1010 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts G zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Kammern mit den Schlüsselzahlen 1009 und 1010 anzulegen.
- Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit (Kammer) gegen Ende des Monats, so ist sicherzustellen, dass die Schussbehandlung der Zählkarten der alten Erhebungseinheit und die Neuanlage der Zählkarten der neuen Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.
Zu H:
Die Schlüsselzahl des Amtsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus der Anlage 18 zur Anordnung.
Zu J:
Als Tag des ersten Eingangs beim Amtsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag beim Amtsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Ist ein Mahnverfahren in der 1. Instanz vorausgegangen, so ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, das mit der Streitsache befasst war, anzugeben. War die Geschäftsstelle des mit der Streitsache befassten Amtsgerichts auch für das vorangegangene Mahnverfahren zuständig, so ist der Tag anzugeben, an dem der Richter mit der Streitsache erstmals befasst war.
Zu K:
In diesem Abschnitt ist mindestens je ein Kästchen für Berufungskläger und für Berufungsbeklagte(n) anzukreuzen. Bei einer Mehrheit von Berufungsklägern und Berufungsbeklagten (Streitgenossen) mit unterschiedlichem (Wohn-)Sitz (Positionen a bis c), sind jeweils alle in Frage kommenden Kästchen anzukreuzen. Sind mehrere Berufungskläger oder Berufungsbeklagte (Streitgenossen) der gleichen Gruppe zugehörig, ist nur das eine zutreffende Kästchen anzukreuzen, jedoch keine Zahl einzusetzen.
Maßgebend ist der (Wohn-)Sitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in der Instanz. Widerklagen, Anschlussberufungen, Nebeninterventionen und Streitverkündungen sind nicht einzubeziehen.
Zum EU-Ausland zählen die folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Zu L 1:
Unter dieser Position sind die Verfahren zu erfassen, in denen die durch das Urteil beschwerte Partei durch die Einreichung einer Rügeschrift die Fortführung des Prozesses vor dem Gericht des ersten Rechtszuges nach § 321a ZPO begehrt. Angaben zum weiteren Verfahrensgegenstand (Positionen L 2 bis L 5) sind dabei nicht zu machen.
Zu L 2:
Es sind alle Berufungen gegen Urteile in Zwangsvollstreckungssachen nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung zu erfassen. Hierunter fallen auch Berufungen, auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung aufgrund eines Staatsvertrages anzuwenden sind. Außerdem sind Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils aufgrund eines Vollstreckungsvertrages zu erfassen.
Zu L 3:
Hier sind nur Verfahren zu kennzeichnen, denen die Anfechtung eines Urteils zu Grunde liegt, durch das ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist. Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, die zu einer anhängigen Berufungsstreitsache an das Berufungsgericht gerichtet sind, werden nicht über eigene Zählkarten erfasst und sind demgemäß nicht hier zu kennzeichnen.
Zu L 5:
Hierunter fallen die sonstigen zur Zuständigkeit des Berufungsgerichts gehörenden und nicht unter einer der sonstigen Nummern dieses Abschnittes einzuordnen Verfahren (zum Beispiel selbstständige PKH-Verfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist).
Zu M:
Hierunter sind auch Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen.
Treffen bei Mehrheit von Berufungsklägern und Berufungsbeklagten mehrere Möglichkeiten zu, so ist für jede Partei nur die Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (vergleiche Erläuterung zu Abschnitt I Nr. 5). Prozesskostenhilfebewilligungen für andere Verfahrensbeteiligte sind nicht zu erfassen.
Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unbeachtlich.
Ist nach Ausfüllung der Zählkarte eine neue Zählkarte angelegt worden (§ 5 Abs. 2 der Anordnung), so ist der Abschnitt Prozesskostenhilfe wie in der früheren Zählkarte auszufüllen. Wurde nach Anlegung der neuen Zählkarte erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, so ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu N:
Maßgebend ist der Stand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.
Die Position N 1.1 ist anzugeben, wenn der Einzelrichter in einem ihm zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesen Verfahren gemäß § 527 Abs. 3, 4 ZPO eine Entscheidung getroffen hat.
Zu O:
In die beiden offenen Kästchen ist die jeweilige Zahl der Termine einzusetzen (höchstens die Zahl 9). Die Zahlen ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktendeckel. Hat kein Termin (ohne und mit Beweisaufnahme) stattgefunden, ist in jedes der beiden Kästchen eine Null einzutragen.
Ist eine neue Zählkarte angelegt worden, weil ein Nachverfahren betrieben, ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt oder ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen worden ist (§ 5 Abs. 2 Buchstaben b, c oder f der Anordnung), so sind Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattfanden.
Hier sind auch die Gütetermine gemäß § 278 Abs. 2 ZPO zu erfassen. Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen (§ 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist jedoch nur ein Termin zu zählen.
Zu P:
Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Berufungsinstanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Berufungsverfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Anerkenntnisurteil gegen einen Berufungsbeklagten und streitiges Urteil gegen den anderen Berufungsbeklagten), so ist nur der Tatbestand anzukreuzen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur das streitige Urteil). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also das Anerkenntnisurteil) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel Vergleich mit einem Berufungsbeklagten und Zurücknahme der Berufung gegen den anderen Berufungsbeklagten in demselben Termin), so ist gemäß den Erläuterung Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also der Vergleich unter Position P 2).
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden in der Zählkarte nicht erfasst.
Zu P 1:
Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen. Zu erfassen sind auch die Vorbehaltsurteile, die aufgrund der §§ 599, 302 oder 145 Abs. 3 ZPO ergehen.
Nicht zu erfassen sind hier die Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (vergleiche Position P 3).
Die Angabe zum streitigen Urteil umfasst zugleich das Ergebnis der Entscheidung über die Berufung. Es ist, soweit streitiges Urteil gegeben ist, unter Position 1 stets nur eines der 5 Kästchen anzukreuzen. Treffen für das Berufungsurteil mehrere der in der Zählkarte angeführten Positionen zu, so ist unter den Positionen 1.1 bis 1.5 nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt.
Die Kennzeichnung dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben in Abschnitt R.
Zu P 2:
Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleiches gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben. Widerrufene Vergleiche bleiben als Zwischenergebnis unberücksichtigt. Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, so ist die Position P 13 anzukreuzen.
Zu P 3:
Versäumnisurteile, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu P 6:
Beschlüsse in Prozesskostenhilfeverfahren sind nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von einem Monat nach ihrem Erlass die Berufung nicht anhängig gemacht worden ist.
Unter dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge gemäß § 321a Abs. 4 ZPO zu erfassen.
Zu P 7 und 9:
Bei Zurücknahme einer Klage oder Berufung, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. Gleiches gilt, wenn seine Zustimmung nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. Die zutreffende Position P 7 oder P 9 ist auch dann anzukreuzen, wenn die Wirkungen der Zurücknahme der Klage oder des Antrags bzw. der Berufung durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu P 8:
Hier sind die Fälle der Zurücknahme des Einspruchs gegen Versäumnisurteile und des Widerspruchs gegen Beschlüsse über Arrest und einstweilige Verfügung zu erfassen.
Zu P 10:
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Berufungsverfahren nach Anordnung des Ruhens (zum Beispiel §§ 251, 251a ZPO), Anordnung der Aussetzung (zum Beispiel §§ 148, 149, 246, 247 ZPO), Eintritt der Unterbrechung (zum Beispiel §§ 239 bis 241, 244, 245 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Parteien bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien nicht weiterbetrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht betrieben worden ist.
Zu P 11:
Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt G zu kennzeichnen.
Zu P 12:
Werden mehrere Berufungsverfahren miteinander verbunden, so gilt das Verfahren, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird, als erledigt. Die Zählkarte für das andere Verfahren, unter dessen Geschäftsnummer die verbundenen Verfahren weitergeführt werden, bleibt unberührt.
Zu Q:
Der Gegenstandswert ist in vollen EURO ohne Centbeträge anzugeben, und zwar mit der kleinsten Stelle im rechten Kästchen beginnend. Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen; es ist nicht der einzelne höchste Wert einzutragen. Der einzutragende Wert setzt sich also zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich der Teile eines Vergleichgegenstandes, soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt. Bei Prozesskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Klage oder des beabsichtigten Antrags maßgebend.
Zu R:
Ist das Verfahren durch streitiges Urteil (Position P 1) erledigt worden, muss der Abschnitt R immer Angaben zu den Positionen a und b enthalten. Bei allen anderen Erledigungsarten (P 2 bis P 13) bleibt dieser Abschnitt leer.
Zu S:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Berufungsverfahren durch die in Abschnitt P angekreuzte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für das Ausfüllen der Zählkarte nach § 6 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, der Zurücknahmeerklärung oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Versäumnisurteile, Prozesskostenhilfebeschlüsse und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Ebenso ist bei Ruhen des Verfahrens und Nichtbetrieb nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.
Bei Vergleichen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO (siehe Erläuterungen „zu P 2") ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.
Anlage 8
Erläuterungen
zur Zählkarte für Zivilsachen – Berufungsverfahren – vor dem Oberlandesgericht
I. Allgemeines
- 1.
- Über jedes Berufungsverfahren, die eine unter Abschnitt L aufgeführte Verfahrensart und ein unter Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, wird, sofern nicht § 5 Abs. 3 zutrifft, eine Zählkarte angelegt. Betrifft das Verfahren mehrere Sachgebiete oder Verfahrensarten, so ist nur eine Zählkarte anzulegen (vergleiche Abschnitt I Nr. 4). In der Zählkarte sind auszufüllen:
- a)
- beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis F;
- b)
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
- Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung der Berufung ist ebenfalls eine Zählkarte anzulegen.
- Neben den Kopfangaben (Satz 3 Buchst. a) müssen die Abschnitte H, J, K, L, M, N, O, P, Q und S in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt G (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Ausfüllung des Abschnittes R richtet sich nach dem Einzelfall.
- 2.
- Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
- 3.
- a)
- Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte bzw. unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; nur beim Datum sind links freibleibende Kästchen durch eine Null auszufüllen. Der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 2. Mai 2008 ist also zum Beispiel wie folgt einzutragen:
- b)
- Sind in offenen Kästchen Zahlen einzutragen und reichen die offenen Kästchen für die Ziffern der Zahl nicht aus, so ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.
- 4.
- Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme der Berufung P 9 und Anerkenntnis im Übrigen P 3), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur P 3). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitte K und O), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (zum Beispiel also K b und K c, wenn auf der Seite der Berufungskläger eine Partei ihren (Wohn-) Sitz im EU-Ausland und eine andere im Inland hat.
- 5.
- Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen. (zum Beispiel M 1.1 wenn mindestens einem von mehreren Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, so ist bei mit Zahlen unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (zum Beispiel von M 1.2 und M 2 nur M 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Berufungskläger bewilligt und einem anderen Berufungskläger Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist).
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 18. Falls sie nicht bereits eingedruckt ist, ist sie in die Zählkarte einzutragen.
Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle oder die Zahl, die zum Namen des Senats gehört (zum Beispiel bei dem „3. Senat“ nicht die „3“), sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).
Zu C:
Die Nummerierung der Zählkarten richtet sich nach den §§ 8 bzw. 12 der Anordnung.
Zu D:
Die Geschäftsnummer ist wie folgt einzutragen:
- a)
- in die ersten drei Kästchen von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer gegeben, ist in das rechte Kästchen eine Null einzutragen;
- b)
- im vierten Kästchen von links ist das Registerzeichen „U“ bereits eingedruckt; hier ist nichts mehr einzutragen;
- c)
- in die folgenden fünf Kästchen die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens; hier ist Abschnitt I Nr. 3 a der Erläuterungen zu beachten;
- d)
- in die beiden letzten Kästchen die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.
4. Beispiel für die Eintragung In Abschnitt D:
Zu E:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung oder der Antrag beim Berufungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Wird ein in der Berufungsinstanz durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das in der Berufungsinstanz durch Versäumnisurteil, Prozesskostenhilfebeschluss, Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb und Fristablauf (vergleiche die Erläuterungen zu Abschnitt P Positionen 3, 6 und 9) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, so ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses, bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht und bei aus der Rechtsmittelinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesenen Berufungsverfahren ist der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.
Zu F:
In diesem Abschnitt ist ein Sachgebietsschlüssel einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 17 zu entnehmen. Maßgebend für die Eintragung der Schlüsselzahl ist der Schwerpunkt des Verfahrens. Ist, wenn mehrere Sachgebiete zutreffen, der Schwerpunkt eines Sachgebietes nicht eindeutig zu ermitteln und hat das Gericht den Schwerpunkt auch nicht ausdrücklich bestimmt, ist das in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommende Sachgebiet einzutragen.
Zu beachten ist dabei, dass für die Zivilkammern, die Kammern für Handelssachen und die übrigen Kammern unterschiedliche Sachgebietsschlüssel zu verwenden sind.
Zu G:
- a)
- Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Berufungsverfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit (Senat) desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit (Senat) erledigt hat. In diesem Falle sind die Abschnitte H bis S nicht auszufüllen.
- b)
- Abschnitt G ist auch anzukreuzen, wenn
- 1.
- eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 5 der Anordnung) oder sich die Zuordnung zu einem Sachgebiet (Abschnitt F) ändert.
- 2.
- eine Erhebungseinheit (Senat) wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 5 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit (Senat) zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Kennzahl der bisherigen Erhebungseinheit (Senat) der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts G zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit (Senat) genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt D, gegebenenfalls auch Abschnitt B zu berichtigen.
- c)
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Position P 11 anzukreuzen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
- d)
- Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit (Senat) abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit (Senat) der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte der bisherigen Erhebungseinheit (Senat) und das Ankreuzen des Abschnitts G in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (vergleiche § 4 Abs. 2 der Anordnung).
- Beispiele:
- Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Senate mit den Schlüsselzahlen 8009 und 8010 gebildet. Diesen Senaten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Senaten mit den Schlüsselzahlen 8005 bis 8007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Senaten mit den Schlüsselzahlen 8005 bis 8007 an die Senate mit den Schlüsselzahlen 8009 und 8010 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts G zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Senate mit den Schlüsselzahlen 8009 und 8010 anzulegen.
- Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit (Senat) gegen Ende des Monats, so ist sicherzustellen, dass die Schussbehandlung der Zählkarten der alten Erhebungseinheit und die Neuanlage der Zählkarten der neuen Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.
Zu H:
Die einzutragende Schüsselzahl setzt sich von links nach rechts wie folgt zusammen:
- a)
- aus einer einstelligen Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers,
- b)
- aus der vierstelligen Schlüsselzahl für das Gericht der 1. Instanz.
Die Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers lautet bei einer Berufung gegen ein Urteil
Laufender Buchstabe | Art | Zahl |
---|---|---|
a) |
eines Richters beim Amtsgericht |
1 |
b) |
eines Einzelrichters beim Landgericht |
2 |
c) |
einer Kammer beim Landgericht |
3 |
d) |
einer Kammer für Handelssachen beim Landgericht |
4. |
Die Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz ergibt sich aus der Anlage 18 zur Anordnung.
Hat der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen allein entschieden, so ist als Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers die Zahl 4 (nicht 2) einzusetzen.
In streitigen Landwirtschaftssachen (§ 48 LwVG) ist als Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers die Zahl 1 für einen Richter beim Amtsgericht einzusetzen.
Zu J:
Als Tag des ersten Eingangs beim Gericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag beim Amtsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Ist ein Mahnverfahren in der 1. Instanz vorausgegangen, so ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, das mit der Streitsache befasst war, anzugeben.
Zu K:
In diesem Abschnitt ist mindestens je ein Kästchen für Berufungskläger und für Berufungsbeklagte(n) anzukreuzen. Bei einer Mehrheit von Berufungsklägern und Berufungsbeklagten (Streitgenossen) mit unterschiedlichem (Wohn-)Sitz (Positionen a bis c), sind jeweils alle in Frage kommenden Kästchen anzukreuzen. Sind mehrere Berufungskläger oder Berufungsbeklagte (Streitgenossen) der gleichen Gruppe zugehörig, ist nur das eine zutreffende Kästchen anzukreuzen, jedoch keine Zahl einzusetzen.
Maßgebend ist der (Wohn-)Sitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in der Instanz. Widerklagen, Anschlussberufungen, Nebeninterventionen und Streitverkündungen sind nicht einzubeziehen.
Zum EU-Ausland zählen die folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Zu L 1:
Unter dieser Position sind die Verfahren zu erfassen, in denen die durch das Urteil beschwerte Partei durch die Einreichung einer Rügeschrift die Fortführung des Prozesses vor dem Gericht des ersten Rechtszuges nach § 321a ZPO begehrt. Angaben zum weiteren Verfahrensgegenstand (Positionen L 2 bis L 5) sind dabei nicht zu machen.
Zu L 2:
Es sind alle Berufungen gegen Urteile in Zwangsvollstreckungssachen nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung zu erfassen. Hierunter fallen auch Berufungen, auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung aufgrund eines Staatsvertrages anzuwenden sind. Außerdem sind Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils aufgrund eines Vollstreckungsvertrages zu erfassen.
Zu L 3:
Hier sind nur Verfahren zu kennzeichnen, denen die Anfechtung eines Urteils zu Grunde liegt, durch das ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist. Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, die zu einer anhängigen Berufungsstreitsache an das Berufungsgericht gerichtet sind, werden nicht über eigene Zählkarten erfasst und sind demgemäß nicht hier zu kennzeichnen.
Zu L 5:
Hierunter fallen die sonstigen zur Zuständigkeit des Berufungsgerichts gehörenden und nicht unter einer der sonstigen Nummern dieses Abschnittes einzuordnen Verfahren (zum Beispiel selbstständige PKH-Verfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist).
Zu M:
Hierunter sind auch Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen.
Treffen bei Mehrheit von Berufungsklägern und Berufungsbeklagten mehrere Möglichkeiten zu, so ist für jede Partei nur die Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (vergleiche Erläuterung zu Abschnitt I Nr. 5). Prozesskostenhilfebewilligungen für andere Verfahrensbeteiligte sind nicht zu erfassen.
Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unbeachtlich.
Ist nach Ausfüllung der Zählkarte eine neue Zählkarte angelegt worden (§ 5 Abs. 2 der Anordnung), so ist der Abschnitt Prozesskostenhilfe wie in der früheren Zählkarte auszufüllen. Wurde nach Anlegung der neuen Zählkarte erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, so ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu N:
Maßgebend ist der Stand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.
Die Position N 1.1 ist anzugeben, wenn der Einzelrichter in einem ihm zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesen Verfahren gemäß § 527 Abs. 3, 4 ZPO eine Entscheidung getroffen hat.
Zu O:
In die beiden offenen Kästchen ist die jeweilige Zahl der Termine einzusetzen (höchstens die Zahl 9). Die Zahlen ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktendeckel. Hat kein Termin (ohne und mit Beweisaufnahme) stattgefunden, ist in jedes der beiden Kästchen eine Null einzutragen.
Ist eine neue Zählkarte angelegt worden, weil ein Nachverfahren betrieben, ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt oder ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen worden ist (§ 5 Abs. 2 Buchstaben b, c oder f der Anordnung), so sind Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattfanden.
Hier sind auch die Gütetermine gemäß § 278 Abs. 2 ZPO zu erfassen. Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen (§ 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist jedoch nur ein Termin zu zählen.
Zu P:
Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Berufungsinstanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Berufungsverfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Anerkenntnisurteil gegen einen Berufungsbeklagten und streitiges Urteil gegen den anderen Berufungsbeklagten), so ist nur der Tatbestand anzukreuzen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur das streitige Urteil). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also das Anerkenntnisurteil) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel Vergleich mit einem Berufungsbeklagten und Zurücknahme der Berufung gegen den anderen Berufungsbeklagten in demselben Termin), so ist gemäß den Erläuterung zu Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also der Vergleich unter Position P 2).
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden in der Zählkarte nicht erfasst.
Zu P 1:
Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen. Zu erfassen sind auch die Vorbehaltsurteile, die aufgrund der §§ 599, 302 oder 145 Abs. 3 ZPO ergehen.
Nicht zu erfassen sind hier die Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (vergleiche Position P 3).
Die Angabe zum streitigen Urteil umfasst zugleich das Ergebnis der Entscheidung über die Berufung. Es ist, soweit streitiges Urteil gegeben ist, unter Position 1 stets nur eines der 5 Kästchen anzukreuzen. Treffen für das Berufungsurteil mehrere der in der Zählkarte angeführten Positionen zu, so ist unter den Positionen 1.1 bis 1.5 nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt.
Die Kennzeichnung dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben im Abschnitt R.
Zu P 2:
Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleiches gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben. Widerrufene Vergleiche bleiben als Zwischenergebnis unberücksichtigt. Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, so ist die Position P 13 anzukreuzen.
Zu P 3:
Versäumnisurteile, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu P 6:
Beschlüsse in Prozesskostenhilfeverfahren sind nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von einem Monat nach ihrem Erlass die Berufung nicht anhängig gemacht worden ist.
Unter dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge gemäß § 321a Abs. 4 ZPO zu erfassen.
Zu P 7 und 9:
Bei Zurücknahme einer Klage oder Berufung, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. Gleiches gilt, wenn seine Zustimmung nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. Die zutreffende Position P 7 oder P 9 ist auch dann anzukreuzen, wenn die Wirkungen der Zurücknahme der Klage oder des Antrags bzw. der Berufung durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu P 8:
Hier sind die Fälle der Zurücknahme des Einspruchs gegen Versäumnisurteile und des Widerspruchs gegen Beschlüsse über Arrest und einstweilige Verfügung zu erfassen.
Zu P 10:
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Berufungsverfahren nach Anordnung des Ruhens (zum Beispiel §§ 251, 251a ZPO), Anordnung der Aussetzung (zum Beispiel §§ 148, 149, 246, 247 ZPO), Eintritt der Unterbrechung (zum Beispiel §§ 239 bis 241, 244, 245 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Parteien bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien nicht weiterbetrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht betrieben worden ist.
Zu P 11:
Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt G zu kennzeichnen.
Die Abgabe an einen Familiensenat desselben Gerichts gilt als Abgabe an ein anderes Gericht.
Zu P 12:
Werden mehrere Berufungsverfahren miteinander verbunden, so gilt das Verfahren, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird, als erledigt. Die Zählkarte für das andere Verfahren, unter dessen Geschäftsnummer die verbundenen Verfahren weitergeführt werden, bleibt unberührt.
Zu Q:
Der Gegenstandswert ist in vollen EURO ohne Centbeträge anzugeben, und zwar mit der kleinsten Stelle im rechten Kästchen beginnend. Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen; es ist nicht der einzelne höchste Wert einzutragen. Der einzutragende Wert setzt sich also zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich der Teile eines Vergleichgegenstandes, soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt. Bei Prozesskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Klage oder des beabsichtigten Antrags maßgebend.
Zu R:
Ist das Verfahren durch streitiges Urteil (Position P 1) erledigt worden, muss der Abschnitt R immer Angaben zu den Positionen a und b enthalten. Bei allen anderen Erledigungsarten (P 2 bis P 13) bleibt dieser Abschnitt leer.
Zu S:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Berufungsverfahren durch die in Abschnitt P angekreuzte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für das Ausfüllen der Zählkarte nach § 6 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, der Zurücknahmeerklärung oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Versäumnisurteile, Prozesskostenhilfebeschlüsse und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Ebenso ist bei Ruhen des Verfahrens und Nichtbetrieb nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.
Bei Vergleichen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO (siehe Erläuterungen „zu P 2“) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Erläuterungen
zu den Monatsübersichten über Zivilsachen (Anlagen 9 bis 11)
I. Allgemeines
Die Monatsübersichten sind in dreifacher Ausfertigung herzustellen. Die Erststücke sind für das Statistische Landesamt bestimmt und auf weißen Vordrucken zu fertigen. Die Zweit- und Drittstücke verbleiben bei der Behördenleitung, die ein Exemplar dem zuständigen Richter oder Vorsitzenden der Kammer oder des Senats zur Verfügung stellt (§ 10 Abs. 4 der Anordnung); für sie sind hellblaue Vordrucke zu verwenden. Die in Betracht kommenden Zahlen sind in die vorgedruckten offenen Kästchen einzutragen, und zwar von rechts nach links beginnend mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen; nur beim Berichtsmonat ist ein links freibleibendes Kästchen mit einer Null auszufüllen. Der Berichtsmonat "Mai 2006" ist zum Beispiel also wie folgt einzutragen:
Monatsübersichten sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Richter, einer Kammer oder einem Senat keine Verfahren erledigt wurden.
II. Zu den einzelnen Abschnitten:
Zu A und B:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 18. Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist diejenige Zahl, die die Behördenleitung gemäß § 2 Abs. 3 der Anordnung zur besonderen Kennzeichnung der Richtergeschäftsaufgabe/der Kammer/des Senats als statistische Erhebungseinheit festgestellt hat.
Zu D:
- 1.
- Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der durch Zählkarten erfassten Verfahren sind den Spalten 3 bis 6 der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe für die angelegten Zählkarten zu entnehmen.
- 2.
- Fällt eine Erhebungseinheit weg, so werden die Zählkarten für die als Abgaben innerhalb des Gerichts erledigten Verfahren mit der Monatsübersicht des betreffenden Monats an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatsübersicht für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatsübersicht für die Erhebungseinheit, die die Verfahren übernimmt, erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.
- 3.
- Gemäß § 12 Abs. 2 der Anordnung ist im Rahmen der automatisierten Erstellung der Monatsübersicht zusätzlich eine Bilanzierung der Sachgebiete (Anlagen 14 bis 17) vorzunehmen. Hierbei sind im Abschnitt D bei der Position a (Bestand zu Beginn des Berichtsmonats), b (Neuzugänge), c (erledigte Verfahren) und d (Bestand am Ende des Berichtsmonats) neben den jeweiligen Gesamtzahlen auch die Zahlen für jedes Sachgebiet anzugeben.
Zu E:
Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Registern oder Listen der Aktenordnung zu ermitteln. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen. Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Zählkartenerhebung fallenden Zivilsachen bearbeiten, wie zum Beispiel bei den Amtsgerichten die Richtergeschäftsaufgaben für Insolvenz- oder Vollstreckungssachen.
Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur ein Register oder eine Liste geführt, so sind grundsätzlich in der Monatsübersicht unter Abschnitt E jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte einzutragen.
III. Zu Anlage 9:
- 1.
- Position E d bb:
- Unter dieser Position sind alle Zwangsverwaltungsverfahren zu erfassen, die im Register eingetragen und deren Weglegung zum Zeitpunkt der Erfassung noch nicht angeordnet ist.
- 2.
- Bei der Position E e sind alle in das Vollstreckungsregister (M) eingetragenen Verfahren zu erfassen.
- 3.
- Positionen E f und E g:
- Die Zahlen sind dem Schuldnerverzeichnis zu entnehmen. Es handelt sich daher nicht um „Darunterzahlen“ der Position E e.
- 4.
- Position E k:
- Es sind nur eröffnete Insolvenzverfahren bis zum Tag des Aufhebungsbeschlusses zu erfassen. Die Wohlverhaltensperiode in einem möglicherweise anschließenden Verfahren der Restschuldbefreiung bleibt außer Betracht.
VI. Zu Anlage 10:
Position E I:
Es fallen unter
- a)
- Beschwerden in WEG-Sachen nur Beschwerden in Verfahren nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG
- b)
- Nachlassbeschwerden auch Vergütungsbeschwerden
- c)
- Betreuungsbeschwerden auch Vergütungsbeschwerden
- d)
- Sonstige Beschwerden in FGG-Sachen auch Beschwerden in Grundbuchsachen, Handelsregisterbeschwerden, Unterbringungsbeschwerden, Notarkostenbeschwerden (§ 156 KostO), Beschwerden nach der Notarordnung, Abschiebehaftbeschwerden und sonstige Beschwerden in Registersachen
- e)
- Beschwerden in Insolvenzsachen auch Konkurs- und Vergleichsbeschwerden
- f)
- Sonstige Beschwerden (ohne FGG-Sachen) auch Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Teilungsversteigerungsbeschwerden