Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Durchführung des Weingesetzes
Vom 6. Juni 2000
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 5 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 3, § 23 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1 sowie § 39 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz vom 13. März 1997 (SächsGVBl. S. 126) sowie in Verbindung mit § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
- 2.
- § 20 Abs. 2 der Weinverordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz sowie in Verbindung mit § 1 Nr. 2 und 3 SächsZuÜbG durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie,
- 3.
- § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 16 Satz 1, § 23 sowie § 37 Abs. 4 der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 1997 (BGBl. I S. 1347, 1350) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz sowie in Verbindung mit § 1 Nr. 2 und 3 SächsZuÜbG durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
- 4.
- § 14 Abs. 1, § 29 Abs. 3 sowie § 31 der Wein-Überwachungsverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz sowie in Verbindung mit § 1 Nr. 2 und 3 SächsZuÜbG durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.
§ 1
Zuständigkeiten
(1) Zuständige Stelle im Sinne von
- 1.
- § 8 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2, 4 und 7, Abs. 4 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 und 5, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 45 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung und
- 2.
- § 3 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung
ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
(2) Zuständige Stelle im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 30 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Gartenbau Großenhain.
(3) Amtliches Labor im Sinne von § 23 Abs. 2 der Weinverordnung und zuständige Stelle im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 9, § 22 Abs. 1, 2 und 3 und § 23 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen.
(4) Zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 13 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung sind die Regierungspräsidien.
(5) Zuständige Behörde im Sinne von § 27 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung sind die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte.
§ 2
Anbaueignung von Rebsorten
(zu § 8 Abs. 3 der Weinverordnung)
(1) Zum Vollzug der Verordnung (EWG) Nr. 2314/72 der Kommission vom 30. Oktober 1972 mit Bestimmungen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten (ABl. EG Nr. L 248 S. 53) erteilt die Landesanstalt für Landwirtschaft die Genehmigung zur Anbaueignungsprüfung von Rebsorten.
(2) Die Gesamtzahl der Versuchsanlagen im sächsischen Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen im Sinne des § 2 der 1. DVO Weingesetz vom 2. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 291) darf zehn nicht übersteigen.
(3) Die Anzahl der Rebstöcke einer Prüfsorte je Versuchsanlage darf 1 000 nicht übersteigen.
(4) Die Versuchsansteller teilen der Landesanstalt für Landwirtschaft jährlich bis zum 31. Dezember die Ergebnisse der Versuche mit, insbesondere zur Erntemenge, zum natürlichen Alkoholgehalt und zum Säuregehalt der Prüf- und Vergleichsorten.
§ 3
Qualitätsprüfung
(zu § 20 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 der Weinverordnung)
(1) Die Herabstufung eines Weines im Sinne von § 20 Abs. 2 Weinverordnung, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt wurde, ist der Landesanstalt für Landwirtschaft unverzüglich schriftlich zu melden.
(2) Der Untersuchungsbefund nach § 23 Abs. 1 Weinverordnung für Qualitätswein garantierten Ursprungs und Qualitätswein mit den Prädikaten Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein ist durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zu erstellen.
§ 4
Auszeichnungen
(zu § 30 Abs. 3 der Weinverordnung)
Abweichend von § 30 Abs. 2 der Weinverordnung und Artikel 15 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über die Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) dürfen Auszeichnungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Weinverordnung verliehen werden, sofern die zur Prüfung angestellten Partien folgende Mindestmengen umfassen:
lfd. Nr. | Qualitätswein | Anzahl Liter |
---|---|---|
1. | Qualitätswein (nur für Weißwein) | 600 Liter, |
2. | Qualitätswein (nur für Rotwein,
Roséwein, Weißherbst und Rotling) |
400 Liter, |
3. | Qualitätswein mit den Prädikaten
Kabinett oder Spätlese |
250 Liter, |
4. | Qualitätswein mit den Prädikaten
Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein |
100 Liter. |
§ 5
Geographische Angaben
(zu § 39 Abs. 2 der Weinverordnung)
Für Einzel- oder Großlagen, die sich über mehrere Gemeinden oder Ortsteile erstrecken, dürfen zur geographischen Bezeichnung für einen Qualitätswein b. A. nur die in Anlage 1 festgelegten Gemeinde- und Ortsteilnamen verwendet werden.
§ 6
Buchführung
(zu § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 16 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbsterzeugten Traubenmost und Wein.
(2) Moderne Buchführungsverfahren nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABl. EG Nr. L 200 S. 10) dürfen nur genehmigt werden, wenn
- 1.
- die Buchungen in Konten- und Journalform vorgenommen werden,
- 2.
- nach abgefüllten und nicht abgefüllten Erzeugnissen und Lagerbehältniskonten sowie nach Behandlungsstoffkonten unterschieden wird,
- 3.
- die Identifikation eines jeden Kontos gewährleistet ist,
- 4.
- die verwendeten Systeme über eine passwortkontrollierte Zugriffsmöglichkeit verfügen und
- 5.
- die Datensicherung für die Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren gewährleistet
(3) Dem Antrag auf Genehmigung ist eine ausführliche Beschreibung des Buchführungsverfahrens beizufügen.
(4) Die Genehmigung der Führung des Analysenbuches auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung kann erteilt werden, wenn
- 1.
- die Anforderungen an die Analysenbuchführung entsprechend § 13 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung erfüllt sind,
- 2.
- die verwendeten Systeme über eine passwortkontrollierte Zugriffsmöglichkeit verfügen und
- 3.
- die Datensicherung für die Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren gewährleistet ist.
(5) Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.
§ 7
Begleitpapier
(zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Ist für die Beförderung von
- 1.
- nicht abgefülltem Traubenmost,
- 2.
- nicht abgefülltem Tafelwein,
- 3.
- nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A. bestimmt sind,
- 4.
- nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus im Freistaat Sachsen geernteten Weintrauben gewonnen worden ist,
- 5.
- im Freistaat Sachsen geernteten Weintrauben
ein Begleitpapier auszustellen, ist von der zur Ausstellung des Begleitpapieres verpflichteten Person in dem Begleitpapier auch die jeweilige Lieferschein- oder Rechnungsnummer anzugeben.
(2) Die zur Ausstellung des Begleitpapieres verpflichtete Person hat unverzüglich zwei Kopien des Begleitpapiers der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zuzuleiten.
§ 8
Meldungen zur Ernte, Erzeugung und Rebflächenentwicklung
(zu § 29 Abs. 3 und § 31 der Wein-Überwachungs-
verordnung)
(1) Die Betriebe melden jährlich bis zum 1. Dezember dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau Großenhain die Erntemenge nach Herkunft und Rebsorte sowie differenziert nach Tafelwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat durch Abgabe des zweiten und dritten Durchschreibeblattes des Herbstbuches.
(2) Die Angaben zu Weintrauben, die nach dem in Absatz 1 genannten Termin geerntet werden, sind unverzüglich dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau Großenhain nachzumelden.
(3) Die beabsichtigte Ernte von Qualitätswein mit dem Prädikat Eiswein ist dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau Großenhain anzuzeigen. Dieses lässt ein Gutachten zum Temperaturverlauf des Erntetermins vom Gutachterbüro des Deutschen Wetterdienstes ausstellen.
(4) Die Betriebe melden dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau Großenhain
- 1.
- mit Stichtag 31. August bis spätestens 7. September des laufenden Kalenderjahres den Bestand an abgefüllten und nicht abgefüllten Erzeugnissen,
- 2.
- bis zum folgenden 31. Mai den Umfang der Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung,
- 3.
- jährlich die Veränderungen zu ihren Rebflächen, die sich aus Eigentumsübertragungen, Änderungen von Pachtverhältnissen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen ergeben.
(5) Winzergenossenschaften und Erzeugerzusammenschlüsse geben die Meldungen nach Absatz 1 für ihre Mitglieder ab, wenn diese der Vollablieferungspflicht der Trauben unterliegen.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 6. Juni 2000
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler
Anlage 1
(zu § 5)
Lage | Lagename | Gemeindenamen |
---|---|---|
Eingetragener Lagename | anzugebender Gemeinde oder Ortsteilname | |
Bereich Meißen | ||
Großlage | Elbhänge | Dresden |
Einzellage | Bauernberge | Merbitz bzw.
Cossebaude |
Einzellage | Jochhöhschlösschen | Pesterwitz |
Einzellage | Königlicher Weinberg | Pillnitz |
Großlage | Lößnitz | Radebeul |
Einzellage | Goldener Wagen | Radebeul |
Einzellage | Johannisberg | Radebeul |
Einzellage | Steinrücken | Radebeul |
Großlage | Schlossweinberg | Seußlitz |
Einzellage | Gellertberg | Oberau bzw.
Weinböhla |
Einzellage | Heinrichsburg | Seußlitz |
Großlage | Spaargebirge | Meißen |
Einzellage | Kapitelberg | Meißen |
Einzellage | Katzensprung | Proschwitz |
Einzellage | Klausenberg | Meißen |
Einzellage | Ratsweinberg | Meißen |
Einzellage | Rosengründchen | Meißen |
Einzellage | Schloss Proschwitz | Proschwitz |
ohne Bereich | ||
Einzellage | Klosterberg | Ostritz |