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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Kunst und Soziokultur

Vollzitat: Förderrichtlinie Kunst und Soziokultur vom 19. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 128)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung der Bildenden Kunst, der Darstellenden Kunst, des Films,
der Literatur, der Musik, der nichtstaatlichen Museen und der Soziokultur
(Förderrichtlinie Kunst und Soziokultur – FördRL K/Sk)

Vom 19. Dezember 2001

I.
Allgemeine Bestimmungen

Der Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen, die grundsätzlich für alle Förderungen zur Anwendung gelangen. Ergänzende und abweichende Regelungen zu den einzelnen Förderbereichen enthalten die Abschnitte II bis IX.

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649, S706), in der Fassung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 310, S 316), Zuwendungen zur Förderung der Bildenden Kunst, der Darstellenden Kunst, des Films, der Literatur, der Musik, der nichtstaatlichen Museen und der Soziokultur. Die Förderung dient dabei vorrangig der Schaffung von Voraussetzungen für die freie Entfaltung von Kunst und Kultur, der Pflege des kulturellen Erbes, der Entwicklung neuer künstlerischer Ausdrucksformen sowie innovativer Konzepte und Strukturen, der nachhaltigen Vermittlung von Kunst, der Förderung des künstlerischen Nachwuchses und der grenzübergreifenden kulturellen Zusammenarbeit.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung sind die in den Abschnitten II bis IX benannten Vorhaben. Daneben kann der Geschäftsbetrieb von für die Kunst und Kultur des Freistaates Sachsen besonders bedeutsamen Einrichtungen und Verbänden gefördert werden.
2.2
Von dieser Förderung ausgeschlossen sind
 
a)
Vorhaben mit überwiegend kommerziellem Charakter,
 
b)
Benefizveranstaltungen sowie
 
c)
Vorhaben der Heimatpflege und der Pflege des Brauchtums.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn an der Maßnahme ein erhebliches Staatsinteresse besteht, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 23 SäHO).
3.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
3.3
Zuwendungsempfänger und Dritte haben sich entsprechend ihrer Leistungskraft und ihres Interesses an der Maßnahme an deren Finanzierung zu beteiligen.
3.3.1
Das zur Förderung beantragte Vorhaben ist vom Antragsteller regelmäßig in Höhe von mindestens fünf vom Hundert der Gesamtausgaben aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Bewilligungsbehörde kann einer Ermäßigung des Eigenmittelanteils in angemessenem Umfang zustimmen, wenn der Antragsteller freiwillige, unentgeltliche Leistungen in entsprechender Höhe erbringt.
3.3.2
Der Antragsteller hat sich um Mittel von privaten und öffentlichen Geldgebern zu bemühen. Freiwillige, unentgeltliche Leistungen Dritter können berücksichtigt werden.
3.3.3
Freiwillige, unentgeltliche Leistungen des Antragstellers und Dritter dürfen nur in Höhe des marktüblichen Geldwertes veranschlagt werden. Sie sind nicht Bestandteil des Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftsplans, sondern getrennt davon auszuweisen und, soweit sie für die Bewilligung maßgebend sind, im Zuwendungsbescheid für verbindlich zu erklären.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird für Vorhaben nach Nummer 2.1 Satz 1 als Projektförderung bewilligt. Den in Nummer 2.1 Satz 2 benannten Einrichtungen kann eine institutionelle Förderung gewährt werden. Die Bewilligung erfolgt als Teilfinanzierung. Die Zuwendung soll dabei in geeigneten Fällen als Festbetrag gewährt werden. Soweit dies nicht möglich ist, erfolgt die Bewilligung im Wege der Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.2
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Förderung sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Hierzu zählen im Rahmen der Projektförderung die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigerweise anfallenden Honorar- und Sachausgaben, in begründeten Fällen auch Ausgaben für die aus Anlass des Vorhabens angestellten Mitarbeiter, im Rahmen der institutionellen Förderung grundsätzlich die gesamten im Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Einrichtung veranschlagten notwendigen Ausgaben.
4.2.1
Ausgaben für Versicherungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder zur Erreichung des Zuwendungszwecks zwingend erforderlich sind.
4.2.2
Ausgaben für den Erwerb oder die Herstellung von Gegenständen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn dies für die Durchführung der Maßnahme die wirtschaftlichste Lösung ist. Im Antrag ist zu erklären, wie die Gegenstände nach Abschluss der Maßnahme weiter verwendet werden sollen.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Eine Förderung desselben Zweckes sowohl aus Mitteln der Allgemeinen Kunst- und Kulturförderung nach Maßgabe dieser Richtlinie wie auch aus Mitteln zur Kulturraumförderung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Kulturräume im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429), ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
5.2
Die Bewilligungsbehörde kann, auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides,
 
a)
von der Nummer 1.5 Satz 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), der Nummer 1.4 Satz 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), der Nummer 1.3 Satz 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und der Nummer 1.3 Satz 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) abweichende Regelungen zur Anforderung und Auszahlung der Fördermittel treffen, falls die eigenen und sonstigen Mittel des Antragstellers oder die Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen werden,
 
b)
im Einzelfall eine Überschreitung der Gesamtausgaben zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Mehreinnahmen ausgeglichen werden kann,
 
c)
bei institutionell geförderten Einrichtungen die Bildung von Rücklagen zulassen. Die Inanspruchnahme der Rücklagen ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zulässig.
6.
Verfahren
6.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2
Die Bestimmungen der Nummern 3.1 und 3.3.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) kommen nicht zur Anwendung.
6.3
Die für die Antragstellung, Mittelabforderung und Abrechnung zu verwendenden amtlichen Formblätter werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in Abstimmung mit den jeweiligen Bewilligungsbehörden erstellt. Sie können beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der jeweiligen Bewilligungsbehörde angefordert werden.
6.4
Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
a)
eine Erklärung, ob der Antragsteller allgemein oder für das beantragte Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
 
b)
bei Vereinen und Stiftungen eine Mehrfertigung der Satzung,
 
c)
bei gemeinnützigen Trägern der Nachweis der Gemeinnützigkeit.
6.5
Sofern für einzelne Förderbereiche vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Fachbeiräte berufen wurden, sind vor einer Förderentscheidung deren gutachterliche Empfehlungen einzuholen, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind.
6.6
Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid zu verpflichten,
 
a)
auf die Förderung aus Haushaltsmitteln des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst in angemessener Weise hinzuweisen,
 
b)
den Verwendungsnachweis unter Verwendung des amtlichen Formblattes einzureichen sowie
 
c)
der Bewilligungsbehörde spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises Belegexemplare sämtlicher Publikationen und Dokumentationen vorzulegen.
6.7
Soweit der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung unterhält, kann dieser verpflichtet werden, den Verwendungsnachweis von dieser Einrichtung prüfen zu lassen und das Ergebnis der Prüfung zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Im Zuwendungsbescheid sind die durch die Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers zu prüfenden Sachverhalte anzugeben.

II.
Bildende Kunst

1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden im Bereich der Bildenden Kunst insbesondere die folgenden Vorhaben:
 
a)
Projekte des zeitgenössischen Kunstschaffens einschließlich Dokumentationen und Publikationen,
 
b)
Maßnahmen und Entwicklungsvorhaben, die der Qualifizierung und Professionalisierung sächsischer Künstler, der Arbeit von Verbänden und Vereinen sowie der nachhaltigen Vermittlung und Rezeption von Kunst dienen,
 
c)
Ausstellungen,
 
d)
Wettbewerbe.
2.
Zuwendungsempfänger
Eine Zuwendung nach Nummer 1 kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Sachsen erhalten. In begründeten Ausnahmefällen können auch Antragsteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb Sachsens gefördert werden.
3.
Verfahren
3.1
Anträge sind unter Verwendung des amtlichen Formblattes bis zum 31. Oktober für das folgende Haushaltsjahr beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst oder, sofern das Vorhaben überwiegend in einem Regierungsbezirk wirksam wird, beim jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
3.1
Die endgültige Förderentscheidung sowie die Durchführung des Förderverfahrens obliegt regelmäßig den unter Nummer 3.1 benannten Stellen.
4.
Ankäufe von Werken der zeitgenössischen Bildenden Kunst
Zur Förderung des zeitgenössischen Kunstschaffens und zur Erhaltung leistungsfähiger Vermittlungsstrukturen kauft das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Kunstwerke von Künstlern an, die ihren Schaffensmittelpunkt oder ersten Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben oder deren Schaffen in einem engen Bezug zur sächsischen Kulturlandschaft steht.

III.
Darstellende Kunst und Musik

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Gefördert werden im Bereich der Darstellenden Kunst und der Musik insbesondere die folgenden Vorhaben:
 
a)
Festivals sowie Theater-, Tanz- und Musiktage mit überregionaler, landesweiter und internationaler Wirksamkeit,
 
b)
Wettbewerbe mit landesweiter und internationaler Wirksamkeit,
 
c)
Neuinszenierungen, neue Choreographien und Kompositionsaufträge,
 
d)
Einzelaufführungen und Aufführungsreihen,
 
e)
Gemeinschafts- und Austauschvorhaben mit ausländischen Künstlern sowie internationale Gastspiele junger sächsischer Künstler,
 
f)
künstlerische Qualifizierung im Amateurbereich,
 
g)
Landesjugendensembles,
 
h)
Informationsschriften der Landesverbände.
1.2
Die Förderung erfolgt dabei vorrangig in den Bereichen des Sprech-, Musik- und Tanztheaters, der Pantomime, des Puppen- und Marionettentheaters sowie der Instrumental- und Vokalmusik, insbesondere auf dem Gebiet der sogenannten Ernsten Musik.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Eine Zuwendung nach Nummer 1 kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Sachsen erhalten. In begründeten Ausnahmefällen können auch Antragsteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb Sachsens gefördert werden.
2.2
Eine Zuwendung nach Abschnitt I Nr. 2.1 Satz 2 können insbesondere die folgenden Einrichtungen und Verbände erhalten:
 
a)
Landesdachverbände,
 
b)
Forschungseinrichtungen und Archive,
 
c)
Spielstätten für freie Theater- und Tanzgruppen,
 
d)
eine Landesmusikakademie einschließlich deren Erstausstattung.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Eine Förderung wird mit Ausnahme von Nummer 1.1 Buchst. e regelmäßig nur für im Freistaat Sachsen zu realisierende Vorhaben gewährt.
3.2
Vorhaben nach Nummer 1.1 Buchst. a, b und d werden in der Regel nur gefördert, wenn sich die Kommune oder der Landkreis, in der die Veranstaltung stattfindet, angemessen an deren Finanzierung beteiligt. Eine angemessene kommunale Beteiligung ist auch Voraussetzung für eine Förderung nach Nummer 2.2 Buchst. b bis d.
3.3
Vorhaben nach Nummer 1.1 Buchst. c werden nur gefördert, wenn der Zuwendungsempfänger bei Neuinszenierungen und neuen Choreographien mindestens drei Aufführungen und bei Kompositionsaufträgen mindestens eine Aufführung im Freistaat Sachsen sicherstellt.
3.4
Es werden nach Nummer 2.2 Buchst. c nur Spielstätten gefördert, die einer Vielzahl von freien sächsischen Theater- und Tanzgruppen Proben-, Produktions- und Präsentationsmöglichkeiten bieten und einen regelmäßigen Spielbetrieb sicherstellen.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Ausgaben für Bild- und Tonaufzeichnungen einschließlich deren Vervielfältigung und Vertrieb sind regelmäßig nicht zuwendungsfähig.
4.2
Die Förderung kann
 
a)
für Vorhaben nach Nummer 1.1 Buchst. a bis f maximal 50 vom Hundert,
 
b)
für Vorhaben nach Nummer 1.1 Buchst. a bis g, die vorrangig der Förderung des künstlerischen Nachwuchses dienen, maximal 70 vom Hundert und
 
c)
für Kompositionsaufträge und Vorhaben nach Nummer 1.1 Buchst. h maximal 90 vom Hundert
 
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Freiwillige, unentgeltliche Leistungen des Antragstellers können bei der Bemessung der Zuwendungshöhe in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
5.
Verfahren
5.1
Anträge sind unter Verwendung des amtlichen Formblattes einzureichen:
 
a)
beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für Vorhaben nach Nummer 1.1 Buchst. a, b und h, Vorhaben der Landesdachverbände der Darstellenden Kunst und der Musik, Vorhaben der Ständigen Konferenz Mitteldeutsche Barockmusik in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e. V. sowie institutionelle Förderungen,
 
b)
beim Regierungspräsidium Dresden für Vorhaben nach Nummer 1.1 Buchst. c bis f im Bereich der Darstellenden Kunst mit Ausnahme von Musiktheatervorhaben, die vorrangig der Pflege der Barockmusik im mitteldeutschen Raum dienen,
 
c)
beim Sächsischen Musikrat e. V. für alle Vorhaben nach Nummer 1.1 Buchst. c bis g im Bereich der Musik mit Ausnahme von Vorhaben, die vorrangig der Pflege der Barockmusik im mitteldeutschen Raum dienen,
 
d)
bei der Ständigen Konferenz Mitteldeutsche Barockmusik in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e. V. für alle Vorhaben nach Nummer 1.1 Buchst. a bis e, die vorrangig der Pflege der Barockmusik im mitteldeutschen Raum dienen.
 
Anträge nach Satz 1 Buchst. a und b sind bis zum 31. Oktober für das jeweils folgende Haushaltsjahr einzureichen. Die Fristen für Anträge nach Satz 1 Buchst. c und d werden vom Sächsischen Musikrat e. V. und der Ständigen Konferenz Mitteldeutsche Barockmusik in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e. V. festgelegt.
5.2
Die Förderentscheidung sowie die Durchführung des Förderverfahrens obliegt regelmäßig den unter Nummer 5.1 benannten Stellen.
5.3
Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, für Vorhaben nach Nummer 1.1 Buchst. a und d ergänzend zum Sachbericht die folgenden Kennziffern zum geförderten Vorhaben anzugeben: Spielstätten und deren Platzkapazität, Platzangebot, Anzahl der Besucher, Einnahmen, Kostendeckungsgrad und Zuschuss pro Besucher.
5.4
Dem Sächsischen Musikrat e. V. und der Ständigen Konferenz Mitteldeutsche Barockmusik in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e. V. werden auf der Grundlage dieser Richtlinie Haushaltsmittel zur Förderung von landesbedeutenden Vorhaben Dritter zur Verfügung gestellt. Der Sächsische Musikrat e. V. und die Ständige Konferenz Mitteldeutsche Barockmusik in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e. V. erstellen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf der Grundlage der Vorl. VwV zu § 44 SäHO und dieser Richtlinie Fördergrundsätze, die die Einzelheiten der Weitergabe der Zuwendung an die Letztempfänger regeln.

IV.
Film

1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden im Bereich des Films insbesondere die folgenden Vorhaben:
 
a)
die Herstellung von Filmen von besonderem künstlerischen Rang (Filmkunst aller Genres in allen professionellen technischen Verfahren),
 
b)
die Präsentation von sächsischen Filmen (Herstellung von Synchronisationen, Untertitelungen, Präsentationskopien und -materialien, Festivalteilnahmen und Filmaustauschprojekte),
 
c)
Untersuchungen, Veranstaltungen, Ausstellungen und Dokumentationen zum sächsischen audiovisuellen Erbe,
 
d)
die Herstellung von Zusatzkopien für sächsische Filmtheater in Orten unter 20 000 Einwohnern,
 
e)
das Abspiel von internationaler Filmkunst (Jahresrepertoires, Festivals, Filmfeste und Filmreihen),
 
f)
nationale und internationale Workshops,
 
g)
Spielstätten-Verbesserungen für sächsische Filmtheater im ländlichen Raum.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Eine Zuwendung nach Nummer 1 kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Sachsen erhalten, für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. a bis d in begründeten Fällen auch Antragsteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb Sachsens. Antragsberechtigt sind dabei im Einzelnen
 
a)
für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. a regelmäßig freiberufliche Filmschaffende und unabhängige Filmproduktionsfirmen,
 
b)
für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. d die Filmförderungsanstalt des Bundes,
 
c)
für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. e freie gemeinnützige Träger und Filmkunsttheater,
 
d)
für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. g Filmtheater in Orten unter 20 000 Einwohnern.
2.2
Eine Zuwendung nach Abschnitt I Nr. 2.1 Satz 2 können insbesondere die folgenden Einrichtungen und Verbände erhalten:
 
a)
Landesdachverbände,
 
b)
Forschungseinrichtungen und Archive,
 
c)
landesweite Filmabspiel-Netzwerke,
 
d)
internationale Filmfestivals.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Eine Förderung wird mit Ausnahme von Nummer 1 Buchst. a und d regelmäßig nur für im Freistaat Sachsen zu realisierende Vorhaben gewährt.
3.2
Eine Förderung nach Nummer 1 Buchst. b wird vorrangig für die Präsentation von Filmen gewährt, deren Entstehung bereits durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gefördert wurde.
3.3
Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. e bis g werden in der Regel nur gefördert, wenn sich die betroffenen Kommunen und Landkreise angemessen, in der Regel in Höhe der Landesförderung, an der Finanzierung beteiligen.
3.4
Eine Zuwendung nach Nummer 1 Buchst. g wird nur gewährt, wenn die Gesamtausgaben je Einzelvorhaben einen Betrag von 5 000 EUR nicht übersteigen.
3.5
Abschnitt I Nr. 3.3.1 findet für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. d keine Anwendung.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Bewilligung erfolgt für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. d als Vollfinanzierung.
4.2
Die Zuwendung kann für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. a, b und d auch auf Kostenbasis bewilligt werden.
5.
Verfahren
5.1
Anträge sind unter Verwendung des amtlichen Formblattes einzureichen:
 
a)
beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. a bis d sowie institutionelle Förderungen,
 
b)
bei dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. e bis g.
 
Antragsfrist ist der 31. Oktober für das folgende Haushaltsjahr. Anträge für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. b, c und g können bis einen Monat vor Vorhabensbeginn eingereicht werden. Die Förderung von Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. d erfolgt nach Abstimmung zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Filmförderungsanstalt des Bundes.
5.2
Die endgültige Förderentscheidung sowie die Durchführung des Förderverfahrens obliegt regelmäßig den unter Nummer 5.1 benannten Stellen.

V.
Literatur

1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden im Bereich der Literatur insbesondere die folgenden Vorhaben:
 
a)
Landesleseplan: Einzellesungen von Schriftstellern und literarischen Übersetzern mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen aus neuen Büchern und Manuskripten,
 
b)
überregionale und landesweite Wettbewerbe,
 
c)
überregionale und landesweite Schreibwerkstätten,
 
d)
Literaturzeitschriften,
 
e)
Leuchtturmprojekt „Lessing in Kamenz“ des Lessingmuseums Kamenz,
 
f)
Druckkostenzuschüsse für Publikationen herausragender literarischer Qualität,
 
g)
Literaturtage, Lesereihen, literarische Veranstaltungen mit überregionaler, landesweiter und internationaler Wirksamkeit,
 
h)
Ausstellungen, Symposien, Konferenzen und Kolloquien mit überregionaler, landesweiter und internationaler Wirksamkeit.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Eine Zuwendung nach Nummer 1 kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Sachsen erhalten, für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. f sowie in begründeten Ausnahmefällen für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. b bis d sowie g und h auch Antragsteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb Sachsens. Antragsberechtigt sind dabei im Einzelnen:
 
a)
für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. a sächsische Autorenvereine,
 
b)
für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. b bis e sowie g und h freie gemeinnützige Träger sowie Kommunen und Landkreise,
 
c)
für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. f Verlage mit branchenüblichem Vertriebsnetz.
2.2
Eine Zuwendung nach Abschnitt I Nr. 2.1 Satz 2 können insbesondere Landesdachverbände und Literaturbüros erhalten.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Eine Förderung wird mit Ausnahme von Nummer 1 Buchst. f in der Regel nur für im Freistaat Sachsen zu realisierende Vorhaben gewährt.
3.2
Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. b, c, g und h werden in der Regel nur gefördert, wenn sich die Kommune oder der Landkreis, in der die Veranstaltung stattfindet, angemessen an der Finanzierung beteiligt. Eine angemessene kommunale Beteiligung ist auch Voraussetzung für die Förderung von Literaturbüros nach Nummer 2.2.
3.3
Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. a werden nur gefördert, wenn der Schriftsteller oder Übersetzer seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat und der örtliche Veranstalter mindestens 25 vom Hundert der zuwendungsfähigen Honorarausgaben für die jeweilige Einzellesung finanziert.
3.4
Es werden nur Zeitschriften nach Nummer 1 Buchst. d gefördert, die mehrmals in einem Jahr in Sachsen erscheinen und zur Stärkung publizistischer Möglichkeiten sächsischer Autoren beitragen.
3.5
Druckkostenzuschüsse nach Nummer 1 Buchst. f werden unter folgenden Voraussetzungen vergeben:
 
a)
Der Schriftsteller hat seinen Wohnsitz im Freistaat Sachsen.
 
b)
Die Publikation ist eine Erstveröffentlichung.
 
c)
Der Schriftsteller ist nicht an der Finanzierung beteiligt.
 
d)
Die Publikation darf nicht im Selbstverlag erscheinen.
3.6
Abschnitt I Nr. 3.3.1 findet für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. a keine Anwendung.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung kann für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. f auch auf Kostenbasis bewilligt werden.
4.2
Bei Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. a und g können je Einzellesung höchstens Honorarausgaben in Höhe von 200 EUR als zuwendungsfähig anerkannt werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen bei Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. g möglich.
4.3
Die Förderung darf für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. d und h einen Betrag von 10 000 EUR und für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. f einen Betrag von 5 000 EUR nicht übersteigen. Für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. g und h kann die Förderung maximal 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Freiwillige, unentgeltliche Leistungen des Antragstellers können bei der Bemessung der Zuwendungshöhe in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
5.
Verfahren
5.1
Anträge sind unter Verwendung des amtlichen Formblattes einzureichen:
 
a)
beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. a bis f sowie institutionelle Förderungen,
 
b)
bei dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. g und h.
 
Antragsfrist ist der 31. Oktober für das jeweils folgende Haushaltsjahr. Anträge für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. f können bis drei Monate vor Vorhabensbeginn eingereicht werden.
5.2
Die endgültige Förderentscheidung sowie die Durchführung des Förderverfahrens obliegt regelmäßig den unter Nummer 5.1 benannten Stellen.

VI.
Nichtstaatliche Museen

1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden im Bereich der nichtstaatlichen Museen insbesondere die folgenden Vorhaben:
 
a)
Ankauf von bedeutendem Museumsgut zur Ergänzung der Sammlungsbestände,
 
b)
Restaurierung von Museumsgut, insbesondere unter dem Gesichtspunkt gefährdeter Objekte, Objekte für Dauerausstellungen, einschließlich fachlicher Analysen als Vorbereitung von Restaurierungsleistungen,
 
c)
Verbesserung der konservatorischen Bedingungen, wie beispielsweise die Beschaffung von Depotausstattungen, Sicherheits- und Klimatechnik,
 
d)
Projekte zur wissenschaftlichen Inventarisierung und Katalogisierung des Sammlungsbestandes sowie dessen Dokumentation,
 
e)
Erstellung von Museums-, Sammlungs- und Ausstellungskonzeptionen und Erarbeitung von Drehbüchern und Gestaltungskonzeptionen,
 
f)
Leistungen zur Neugestaltung ständiger Ausstellungen einschließlich der Beschaffung der dafür erforderlichen Ausstellungseinrichtungen und der technischen Umsetzung von Gestaltungsbüchern,
 
g)
Herausgabe von Fachpublikationen mit dem Schwerpunkt der Vervollständigung begonnener Schriftenreihen zu sächsischen Museen sowie der Publizierung von Bestandskatalogen,
 
h)
Fachtagungen und Veranstaltungen,
 
i)
Förderung von Sonderausstellungen mit landesweiter Wirksamkeit,
 
j)
Förderung von Projekten des Sächsischen Museumsbundes.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Eine Zuwendung nach Nummer 1 können kommunale, freie gemeinnützige und kirchliche Träger bestehender oder im Aufbau befindlicher Museen sowie Verbände, deren satzungsmäßiger Zweck zur Entwicklung und Bewahrung der Museumslandschaft im Freistaat Sachsen beiträgt, erhalten.
2.2
Eine Zuwendung nach Abschnitt I Nr. 2.1 Satz 2 können insbesondere museumsrelevante Organisationen und Forschungseinrichtungen mit Sitz in Sachsen erhalten.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für eine Förderung von Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. a bis f sind:
 
a)
gesicherte Eigentumsverhältnisse für Gebäude und Sammlungen sowie ausreichend ausstellungswürdige Bestände,
 
b)
eine fachbezogene, fundierte Sammlungs- und Ausstellungskonzeption sowie die Gewährleistung von angemessener fachlicher Betreuung,
 
c)
angemessene regelmäßige Öffnungszeiten.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung kann für Vorhaben nach Nummer 1 maximal 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
5.
Verfahren
5.1
Anträge sind unter Verwendung des amtlichen Formblattes bis zum 31. Oktober für das folgende Haushaltsjahr bei der Landesstelle für Museumswesen einzureichen. Diese erstellt aus den vorliegenden Anträgen eine Vorschlagsliste.
5.2
Die Förderentscheidung erfolgt nach Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch die Landesstelle für Museumswesen. Dieser obliegt auch die Durchführung des Förderverfahrens.
5.3
Im Zuwendungsbescheid ist für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. a festzulegen, dass
 
a)
die Bestimmungen der Nummer 4.1 Satz 1 ANBest-P oder ANBest-K unbefristet gelten,
 
b)
der Landesstelle für Museumswesen in festzulegenden Zeitabständen über Erhaltungs- und Pflegezustand sowie Verwendung des angekauften Museumsgutes zu berichten ist,
 
c)
dem Freistaat Sachsen ein Nutzungsrecht an dem angekauften Museumsgut zusteht.

VII.
Soziokultur

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Gefördert werden im Bereich der Soziokultur insbesondere Vorhaben, die sich aufgrund des innovativen Charakters oder aufgrund der inhaltlichen Qualität aus dem soziokulturellen Angebotsspektrum hervorheben und
 
a)
neue Impulse für die Entwicklung soziokultureller Konzepte geben und überregionale Ausstrahlung besitzen,
 
b)
der Vernetzung soziokultureller Arbeit mit dem Ziel der Effizienzsteigerung und Ressourcenbündelung dienen,
 
c)
der Profilierung und Erweiterung des soziokulturellen Angebotsspektrums dienen und im Rahmen soziokultureller Arbeit neue Akzente setzen,
 
d)
besondere, innovative Angebots- und Aktionsformen entwickeln und den Zugang zu etablierten Kultursparten befördern und diese kreativ in die Projektarbeit einbinden,
 
e)
eine regionen-, kulturraum- und länderübergreifende Zusammenarbeit fördern und dabei insbesondere strukturschwache Regionen einbeziehen.
 
Durch die Arbeitsgruppe Soziokultur beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst können thematische Schwerpunkte für die Projektarbeiten festgelegt werden.
1.2
Gefördert werden des Weiteren Vorhaben zur internationalen Kulturförderung mit den mittelosteuropäischen Staaten und kreative Vorhaben von und mit Jugendlichen.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Eine Zuwendung nach Nummer 1 kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Sachsen erhalten, für Vorhaben nach Nummer 1.1 insbesondere soziokulturelle Einrichtungen und Initiativen in freier gemeinnütziger Trägerschaft. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.
2.2
Eine Zuwendung nach Abschnitt I Nr. 2.1 Satz 2 können insbesondere die Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur und soziokulturelle Einrichtungen erhalten.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Gefördert werden nach Nummer 1.1 nur Vorhaben, die
 
a)
zur Stärkung der bürgerbeteiligten kulturellen Arbeit beitragen und eigenständige künstlerische und kulturelle Aktivitäten fördern,
 
b)
programmatisch verschiedene künstlerische Sparten zusammenführen oder in einer Sparte unterschiedliche künstlerische Produktions- und Aneignungsformen erproben oder
 
c)
generationsübergreifend zur Begegnung und Kommunikation in den Bereichen Kultur, Politik, Ökologie und Soziales sowie kultureller Bildung beitragen mit dem Ziel, neue Ausdrucksformen im geistig-kulturellen Entwicklungsprozess zu ermöglichen.
3.2
Voraussetzung für eine Förderung ist des Weiteren, dass das Vorhaben im Freistaat Sachsen realisiert oder in angemessener Weise repräsentiert wird.
3.3
Nicht gefördert werden kann eine ausschließliche Veranstaltertätigkeit.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung kann für Vorhaben nach Nummer 1.1 maximal 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Freiwillige, unentgeltliche Leistungen des Antragstellers können bei der Bemessung der Zuwendungshöhe in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
5.
Verfahren
5.1
Anträge sind unter Verwendung des amtlichen Formblattes einzureichen:
 
a)
beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für institutionelle Förderungen,
 
b)
bei dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium für Vorhaben nach Nummer 1.
 
Antragsfrist ist der 31. Oktober für das jeweils folgende Haushaltsjahr.
5.2
Die Anträge für Vorhaben nach Nummer 1.1 sind parallel bei der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur einzureichen.
5.3
Die Anträge für Vorhaben nach Nummer 1.1 werden in regionalen Arbeitsgruppen (Regionalgremien), denen Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur, des zuständigen Kulturraumes und des zuständigen Regierungspräsidiums angehören, beraten. Die Regionalgremien geben Förderempfehlungen ab. Die Förderempfehlungen sollen im Einvernehmen getroffen werden. Wenn im Einzelfall Förderempfehlungen in den Regionalgremien nicht einvernehmlich getroffen werden können, werden diese mit einer Darstellung des Sachverhaltes und einem Vorschlag des zuständigen Regierungspräsidiums der Arbeitsgruppe Soziokultur des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu kann ein Sondervotum durch die Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur abgegeben werden. Die endgültige Förderliste ist von der beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gebildeten unabhängigen Arbeitsgruppe Soziokultur zu bestätigen.
5.4
Die endgültige Förderentscheidung sowie die Durchführung des Förderverfahrens obliegt regelmäßig den unter Nummer 5.1 benannten Stellen.

VIII.
Gemeinschaftsinitiative Interreg III A

1.
Zuwendungszweck
1.1
Ziel der Förderung aus der Gemeinschaftsinitiative Interreg III A ist insbesondere auf der Grundlage gemeinsamer Strategien die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Zusammenhalt in der Grenzregion zwischen Sachsen, Polen und Tschechien zu stärken. Erreicht werden soll dies unter anderem durch eine verstärkte gemeinsame Nutzung von Humanressourcen und Einrichtungen im kulturellen Bereich. Im Ergebnis wird ein verbesserter Zugang der Bevölkerung zum grenzübergreifenden Angebot in diesem Bereich angestrebt.
1.2
Grundlage der Förderung sind die Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums Interreg III, die Gemeinsamen Programmdokumente (PGI) Freistaat Sachsen – Tschechische Republik sowie Freistaat Sachsen – Woiwodschaft Niederschlesien Interreg III A – Phare CBC, die Ergänzung zur Programmplanung (EZP) für beide PGI sowie die allgemeinen Bestimmungen für die EU-Strukturfonds, insbesondere die
 
a)
Verordnung (EG) Nummer 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, Verordnung (EG) Nummer 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Verordnung (EG) Nummer 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ESF) und Verordnung (EG) Nummer 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung beziehungsweise Aufhebung bestimmter Verordnungen,
 
b)
Verordnung (EG) Nummer 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nummer 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen,
 
c)
Verordnung (EG) Nummer 1159/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds,
 
d)
Verordnung (EG) Nummer 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nummer 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die in den Abschnitten II bis VII benannten Vorhaben. Darüber hinaus können insbesondere Modellvorhaben zur Vernetzung kultureller Einrichtungen und Angebote gefördert werden.
3.
Zuwendungsempfänger
Eine Zuwendung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Sachsen erhalten. In begründeten Ausnahmefällen können auch Antragsteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb Sachsens gefördert werden.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Förderung ergeben sich aus den in der Nummer 1.2 benannten Vorschriften und den Bestimmungen der Abschnitte II bis VII.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung bewilligt. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die in den Abschnitten III bis V und VII benannten Förderhöchstsätze kommen nicht zur Anwendung. Die Auszahlung von EU-Mitteln erfolgt nach dem Erstattungsprinzip.
5.2
Abweichend von den Bestimmungen des Abschnitts I Nr. 4.2 sind im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III A grenzübergreifende kulturelle Veranstaltungen nur dann förderfähig, wenn sie dauerhaft die Zusammenarbeit stärken und Arbeitsplätze schaffen. Infolgedessen sind einmalige Veranstaltungen generell nicht förderungswürdig. Regelmäßig stattfindende Veranstaltungen können nur in der Anlaufzeit gefördert werden. Dabei sind die Fördermittel vor allem für den organisatorischen Teil, nicht jedoch für künstlerische Aspekte (Inszenierung, Erwerb von Kunstwerken, Künstlerhonorare) bestimmt. Vorhaben, die aus anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten gefördert werden, sind von einer Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III A ausgeschlossen.
6.
Verfahren
6.1
Interreg III A-Projektvorschläge sind bei den örtlich zuständigen Projektkoordinatoren der jeweiligen sächsischen Euroregionen unter Verwendung des Interreg III A-Projektformulars einzureichen. Die im Rahmen der projektbezogenen indikativen Gesamtfinanzierungsplanung gegebenenfalls erforderlichen Kofinanzierungsmittel des Freistaates sind bei den in den Abschnitten II bis VII benannten Stellen zu beantragen.
6.2
Die Entscheidung über die Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III A trifft der örtlich zuständige regionale Lenkungsausschuss. Die fachliche Prüfung und zuwendungsrechtliche Abwicklung der Projekte obliegt den örtlich zuständigen Regierungspräsidien. Dabei sind insbesondere die unter Nummer 1.2 genannten EU-Vorschriften zu beachten. Die nach den Bestimmungen der Abschnitte II bis VII sachlich zuständigen Stellen sind im Rahmen der fachlichen Prüfung der Interreg III A-Projekte durch die Regierungspräsidien anzuhören.

IX.
Stipendien

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Stipendien werden vergeben in den Bereichen
 
a)
Bildende Kunst zur Schaffung künstlerischer Werke und zur Förderung künstlerischer Einzelleistungen,
 
b)
Darstellende Kunst zur Förderung künstlerischer Einzelleistungen,
 
c)
Film zur Erarbeitung von Filmdrehbüchern,
 
d)
Literatur für freies literarisches Schaffen im Sinne der Arbeit an einem Manuskript,
 
e)
Musik zur Entstehung neuer Kompositionen und zur Förderung künstlerischer Einzelleistungen.
1.2
Die Vergabe erfolgt in Form von Arbeitsstipendien, Reisestipendien und Stipendien für Studienaufenthalte in Künstlerhäusern. Dabei werden im Bereich Darstellende Kunst nur Reisestipendien und im Bereich Film nur Arbeitsstipendien vergeben.
1.3
Im Bereich Darstellende Kunst wird darüber hinaus sächsischen Künstlern die Teilnahme am Internationalen Forum Junger Bühnenangehöriger ermöglicht.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Stipendien nach Nummer 1.1 Buchst. a, b und e können freiberuflich tätige Künstler erhalten, die ihren Schaffensmittelpunkt oder ersten Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben und weder an einer Hochschule immatrikuliert sind, noch sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden.
2.2
Stipendien nach Nummer 1.1 Buchst. c können freiberufliche Filmemacher und Vertreter unabhängiger Produktionsfirmen sowie freiberufliche Schriftsteller in Verbindung mit einem freien Filmemacher oder unabhängigen Produzenten erhalten, die ihren Schaffensmittelpunkt oder Hauptgeschäftssitz im Freistaat Sachsen haben.
2.3
Stipendien nach Nummer 1.1 Buchst. d können freiberuflich tätige Schriftsteller und literarische Übersetzer mit erstem Wohnsitz im Freistaat Sachsen, freiberuflich tätige Schriftsteller mit ehemaligem ersten Wohnsitz im Freistaat Sachsen, sofern das literarische Schaffen mit Sachsen verbunden geblieben ist, sowie Studenten des Deutschen Literaturinstituts Leipzig erhalten. Die Antragsteller müssen grundsätzlich mindestens durch eine Buch- oder repräsentative Textveröffentlichung in Printmedien bekannt geworden sein.
2.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind Bewerber, die für den Förderzeitraum von anderen Institutionen eine analoge Förderung erhalten.
3.
Art und Umfang, Höhe der Förderung
3.1
Stipendien werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt. Sie werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
3.2
Arbeitsstipendien nach Nummer 1.1 Buchst. a, c bis e werden in Höhe von bis zu 1 100 EUR monatlich für die Dauer von drei, sechs oder zwölf Monaten vergeben.
3.3
Reisestipendien nach Nummer 1.1 Buchst. a, b und e werden in Höhe von bis zu 1 500 EUR monatlich gewährt. Die Höhe der Stipendien für Reisen in das nichteuropäische Ausland wird entsprechend der aktuellen Verbrauchergeldparität angeglichen. Daneben kann ein Zuschuss zu den Übernachtungskosten gewährt werden. Reisestipendien nach Nummer 1.1 Buchst. d werden in Höhe von bis zu 3 000 EUR gewährt.
3.4
Stipendien für Studienaufenthalte in Künstlerhäusern werden in Höhe von bis zu 1 500 EUR monatlich gewährt. Die Höhe der Stipendien für den Aufenthalt im nichteuropäischen Ausland wird entsprechend der aktuellen Verbrauchergeldparität angeglichen. Daneben kann ein Zuschuss zu den Übernachtungskosten gewährt werden, sofern Übernachtungs- und Betriebskosten nicht direkt durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst an das jeweilige Künstlerhaus oder die jeweilige Partnereinrichtung überwiesen werden. Bei internationalen Künstleraustauschprogrammen übernimmt das Gastland die Übernachtungs- und Betriebskosten.
3.5
Dem Veranstalter des Internationalen Forums Junger Bühnenangehöriger werden die im Zusammenhang mit der Teilnahme sächsischer Künstler entstehenden Kosten nach Rechnungslegung erstattet.
4.
Verfahren
4.1
Die Bestimmungen der Nummern 3.2, 3.3.3, 3.3.5, 5 und 7 Vorl. VwV zu § 44 SäHO kommen bei der Vergabe von Stipendien nicht zur Anwendung.
4.2
Stipendien werden jährlich öffentlich zur Vergabe ausgeschrieben. Antragsfristen und die der Bewerbung beizufügenden Unterlagen werden in der Ausschreibung im Einzelnen benannt. Antragsfrist für Stipendien nach Nummer 1.1 Buchst. d ist der 30. September für das folgende Haushaltsjahr.
4.3
Bewerbungen werden durch die vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst berufenen Fachbeiräte geprüft und bewertet.
4.4
Die Entscheidung über die Vergabe der Stipendien und die Durchführung des Förderverfahrens obliegt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Die Vergabe von Stipendien für einen Studienaufenthalt in den von Bund und Ländern gemeinsam verwalteten Künstlerhäusern erfolgt in Abstimmung mit dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien sowie der Kulturstiftung der Länder.
4.5
Als Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht vorzulegen.

X.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und hat bis zum 31. Dezember 2006 Gültigkeit. Gleichzeitig treten die folgenden Verwaltungsvorschriften außer Kraft:

a)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung nichtstaatlicher Museen vom 7. Mai 1997 (SächsABl. S. 566),
b)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung der Bildenden Kunst vom 7. Mai 1997 (SächsABl. S. 568),
c)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung der Darstellenden Kunst vom 7. Mai 1997 (SächsABl. S. 570),
d)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung der Musik vom 7. Mai 1997 (SächsABl. S. 572),
e)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur kulturellen Filmförderung vom 7. Mai 1997 (SächsABl. S. 589)
f)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung im Bereich Literatur und Sprache vom 7. Juli 1998 (SächsABl. S. 604),
g)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung soziokultureller Projekte im Freistaat Sachsen (VwV – ProSozio 99) vom 27. Mai 1998 (SächsABl. S. 485).

Dresden, den 19. Dezember 2001

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 5, S. 128

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004